Raub auf Transportwegen Musterklauseln

Raub auf Transportwegen a) Für Raub auf Transportwegen gilt abweichend von Nr. 4:
Raub auf Transportwegen a) Raub auf Transportwegen umfasst den Verlust von
Raub auf Transportwegen. Raub auf Transportwegen umfasst den Verlust von versi- cherten Sachen und sonstigen beweglichen Sachen, soweit deren Mitversicherung vereinbart ist durch Personen, die nicht mit dem Transport beauftragt sind. Der Transportweg beginnt mit der Übernahme der versicher- ten Sachen für einen unmittelbar anschließenden Transport und endet an der Ablieferungsstelle mit der Übergabe. Dem Versicherungsnehmer stehen sonstige Personen gleich, die in seinem Auftrag den Transport durchführen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Transportauftrag durch ein Unternehmen durchgeführt wird, das sich gewerbsmäßig mit Geldtransporten befasst. Die den Transport durchführenden Personen, gegebenen- falls auch der Versicherungsnehmer selbst, müssen für die- se Tätigkeit geeignet und volljährig sein. Raub liegt nur vor, wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll. Versichert sind Geld- und Werttransporte nur, wenn sie bei einem Versicherungswert von mehr als 30.000 Euro durch mindestens zwei Personen; 60.000 Euro durch mindestens zwei Personen und mit Kraftwagen; 130.000 Euro durch mindestens drei Personen und mit Kraftwagen; 260.000 Euro durch mindestens drei Personen mit Kraftwa- gen und außerdem unter polizeilichem Schutz oder unter besonderen, mit dem Versicherer vorher für den Einzelfall oder für mehrere Fälle schriftlich vereinbarten Sicherheits- vorkehrungen, durchgeführt werden. Soweit die Durchführung des Transports mehrere Personen voraussetzt, muss gemeinschaftlicher Gewahrsam dieser Personen an den versicherten Sachen bestehen. Gewahr- sam haben nur Personen, die sich unmittelbar bei den Sa- chen befinden. Soweit der Transport mittels eines Kraftwagens ausgeführt werden muss, zählt der Fahrer nicht als den Transport durchführende Person. Jedoch muss er als Fahrer von Geld- transporte geeignet sein. Gewahrsam an Sachen in Kraftwagen haben nur die Perso- nen, die sich in oder unmittelbar bei dem Kraftwagen befin- den. Wenn der Versicherungsnehmer bei der Durchführung des Transports nicht persönlich mitwirkt, so leistet der Versiche- rer je Versicherungsfall bis zu 15.000 Euro auch für Schä- den, die ohne Verschulden einer der den Transport ausfüh- renden Personen entstehen
Raub auf Transportwegen a) Raub auf Transportwegen umfasst den Verlust von aa) versicher- ten Sachen (siehe Ziffer 1 Nr. 1 bis Nr. 3) und
Raub auf Transportwegen. Für Raub auf Transportwegen gilt abweichend von 4. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus,
Raub auf Transportwegen. 5.3.1 Raub auf Transportwegen umfasst den Verlust von
Raub auf Transportwegen a) Raub auf Transportwegen umfasst den Verlust von aa) versicherten Sachen (siehe § 1 Nr. 1 bis Nr. 3) und bb) sonstigen beweglichen Sachen, soweit deren Mitversicherung vereinbart ist durch Personen, die nicht mit dem Transport beauftragt sind. Der Transportweg beginnt mit der Übernahme der versicherten Sachen für einen unmittelbar anschließenden Transport und endet an der Ablieferungsstelle mit der Übergabe. Die Entschädigung ist auf den hierfür vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädigungsgrenze).
Raub auf Transportwegen. 5.1. Für Raub auf Transportwegen gilt abweichend von 4.:
Raub auf Transportwegen a) Für Raub auf Transportwegen gilt abweichend von Nr. 2.1.3:
Raub auf Transportwegen a) Für Raub auf Transportwegen gilt abwei­ chend von Ziffer 0.0.0.0: