Raub auf Transportwegen Musterklauseln

Raub auf Transportwegen a) Für Raub auf Transportwegen gilt abweichend von Nr. 4:
Raub auf Transportwegen a) Raub auf Transportwegen umfasst den Verlust von
Raub auf Transportwegen. Raub auf Transportwegen umfasst den Verlust von versi- cherten Sachen und sonstigen beweglichen Sachen, soweit deren Mitversicherung vereinbart ist durch Personen, die nicht mit dem Transport beauftragt sind. Der Transportweg beginnt mit der Übernahme der versicher- ten Sachen für einen unmittelbar anschließenden Transport und endet an der Ablieferungsstelle mit der Übergabe. Dem Versicherungsnehmer stehen sonstige Personen gleich, die in seinem Auftrag den Transport durchführen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Transportauftrag durch ein Unternehmen durchgeführt wird, das sich gewerbsmäßig mit Geldtransporten befasst. Die den Transport durchführenden Personen, gegebenen- falls auch der Versicherungsnehmer selbst, müssen für die- se Tätigkeit geeignet und volljährig sein. Raub liegt nur vor, wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll. Versichert sind Geld- und Werttransporte nur, wenn sie bei einem Versicherungswert von mehr als 30.000 Euro durch mindestens zwei Personen; 60.000 Euro durch mindestens zwei Personen und mit Kraftwagen; 130.000 Euro durch mindestens drei Personen und mit Kraftwagen; 260.000 Euro durch mindestens drei Personen mit Kraftwa- gen und außerdem unter polizeilichem Schutz oder unter besonderen, mit dem Versicherer vorher für den Einzelfall oder für mehrere Fälle schriftlich vereinbarten Sicherheits- vorkehrungen, durchgeführt werden. Soweit die Durchführung des Transports mehrere Personen voraussetzt, muss gemeinschaftlicher Gewahrsam dieser Personen an den versicherten Sachen bestehen. Gewahr- sam haben nur Personen, die sich unmittelbar bei den Sa- chen befinden. Soweit der Transport mittels eines Kraftwagens ausgeführt werden muss, zählt der Fahrer nicht als den Transport durchführende Person. Jedoch muss er als Fahrer von Geld- transporte geeignet sein. Gewahrsam an Sachen in Kraftwagen haben nur die Perso- nen, die sich in oder unmittelbar bei dem Kraftwagen befin- den. Wenn der Versicherungsnehmer bei der Durchführung des Transports nicht persönlich mitwirkt, so leistet der Versiche- rer je Versicherungsfall bis zu 15.000 Euro auch für Schä- den, die ohne Verschulden einer der den Transport ausfüh- renden Personen entstehen a) durch Erpressung gemäß § 253 StGB (Strafgesetz- buch), begangen an diesen Personen; b) durch Betrug gemäß § 263 StGB, begangen an diesen Personen; c) durch Diebstahl von Xxxxxx, die sich in unmittelbarer körperlicher Obhut dieser Person befinden; d) dadurch, dass diese Personen ni...
Raub auf Transportwegen. Für Raub auf Transportwegen gilt abweichend von 4. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus,
Raub auf Transportwegen a) Raub auf Transportwegen umfasst den Verlust von aa) versicher- ten Sachen (siehe Ziffer 1 Nr. 1 bis Nr. 3) und
Raub auf Transportwegen a) Raub auf Transportwegen umfasst den Verlust von aa) versicherten Sachen (siehe § 1 Nr. 1 bis Nr. 3) und bb) sonstigen beweglichen Sachen, soweit deren Mitversicherung vereinbart ist durch Personen, die nicht mit dem Transport beauftragt sind. Der Transportweg beginnt mit der Übernahme der versicherten Sachen für einen unmittelbar anschließenden Transport und endet an der Ablieferungsstelle mit der Übergabe. Die Entschädigung ist auf den hierfür vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädigungsgrenze). b) In Ergänzung zu Nr. 3 gilt für Raub auf Transportwegen:
Raub auf Transportwegen a) Für Raub auf Transportwegen gilt abweichend von Nr. 2.1.3:
Raub auf Transportwegen. A 5.5.1 Für Raub auf Transportwegen gilt abweichend von Nr. A 5.4: A 5.5.1.1 Dem Versicherungsnehmer stehen sonstige Personen gleich, die in seinem Auftrag den Transport durchführen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Transportauftrag durch ein Unternehmen durchgeführt wird, das sich gewerbsmäßig mit Geldtransporten befasst. A 5.5.1.2 Die den Transport durchführenden Personen, gegebenenfalls auch der Versicherungsnehmer selbst, müssen für diese Tätigkeit geeignet und volljährig sein. A 5.5.1.3 In den Fällen von Nr. A 5.4.1.2 liegt Raub nur vor, wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll. A 5.5.2 Wenn der Versicherungsnehmer bei der Durchführung des Transports nicht persönlich mitwirkt, so leistet der Versicherer Entschädigung bis zu der je Versicherungsfall vereinbarten Summe auch für Schäden, die ohne Verschulden einer der den Transport ausführenden Personen entstehen A 5.5.2.1 durch Erpressung gemäß § 253 StGB, begangen an diesen Personen; A 5.5.2.2 durch Betrug gemäß § 263 StGB, begangen an diesen Personen;
Raub auf Transportwegen. 6.4.1 Raub auf Transportwegen umfasst den Verlust von 6.4.1.1 versicherten Sachen (siehe § 2 Ziffer 2.1 bis 2.3) und 6.4.1.2 sonstigen beweglichen Sachen, soweit deren Mitversicherung vereinbart ist durch Personen, die nicht mit dem Transport beauftragt sind. 6.4.2 In Ergänzung zu Ziffer 6.3 gilt für Raub auf Transportwegen: 6.4.2.1 Dem Versicherungsnehmer stehen sonstige Personen gleich, die in seinem Auf- trag den Transport durchführen. 6.4.2.2 Die den Transport durchführenden Personen, gegebenenfalls auch der Versiche- rungsnehmer selbst, müssen für diese Tätigkeit geeignet und volljährig sein. 6.4.2.3 In den Fällen von Ziffer 6.3.2.2 liegt Raub nur vor, wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll. 6.4.3 Wenn der Versicherungsnehmer bei der Durchführung des Transports nicht persönlich mitwirkt, so leistet der Versicherer Entschädigung bis zu der je Versicherungsfall verein- barten Summe auch für Schäden, die ohne Verschulden einer der den Transport ausfüh- renden Personen entstehen 6.4.3.1 durch Erpressung gemäß § 253 StGB, begangen an diesen Personen; 6.4.3.2 durch Betrug gemäß § 263 StGB, begangen an diesen Personen; 6.4.3.3 durch Diebstahl von Xxxxxx, die sich in unmittelbarer körperlicher Obhut dieser Person befinden; 6.4.3.4 dadurch, dass diese Personen nicht mehr in der Lage sind, die ihnen anvertrau- ten Sachen zu betreuen. 6.4.4 Für Schäden durch Raub auf Transportwegen leistet, soweit nicht etwas anderes verein- bart ist, der Versicherer Entschädigung 6.4.4.1 über 25.000 Euro nur, wenn der Transport durch mindestens zwei Personen durchgeführt wurde; 6.4.4.2 über 50.000 Euro nur, wenn der Transport durch mindestens zwei Personen und mit Kraftwagen durchgeführt wurde; 6.4.4.3 über 125.000 Euro nur, wenn der Transport durch mindestens drei Personen und mit Kraftwagen durchgeführt wurde; 6.4.4.4 über 250.000 Euro nur, wenn der Transport durch mindestens drei Personen mit Kraftwagen und außerdem unter polizeilichem Schutz oder unter besonderen, mit dem Versicherer vorher für den Einzelfall oder für mehrere Fälle schriftlich verein- barten Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt wurde. 6.4.5 Soweit Ziffer 6.4.4 Transport durch mehrere Personen voraussetzt, muss gemeinschaftli- cher Gewahrsam dieser Personen an den versicherten Sachen bestehen.
Raub auf Transportwegen. Der Verlust von Bargeld, Vorräten und sonstigen Sachen durch Raub auf Transportwegen (Trans- portberaubung) gemäß Teil B Produktbezogene Bedingungen Inhaltsversicherung § 6 Ziffer 6.4 ist innerhalb Europas, unter der Voraussetzung, dass nicht mehrere Transporte gleichzeitig unter- wegs sind, bis zur Entschädigungsgrenze von 25.000 Euro versichert.