Glasversicherung Musterklauseln

Glasversicherung. Schäden durch Glasbruch gelten nur auf besonderen Antrag gegen zusätzliche Prämie mitversichert.
Glasversicherung. Sofern beantragt bzw. angeboten:
Glasversicherung. Was ist versichert? Versichert im Rahmen der Versicherungssumme sind Schäden durch ✓ Bruch der versicherten Gläser Die TIROLER ersetzt ✓ Kosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sachen Was ist nicht versichert? Schäden durch 🗶 Einsetzen, Herausnehmen oder Arbeiten an Gläsern, deren Fassungen oder Umrahmungen 🗶 Transport von Gläsern 🗶 Zerkratzen, Verschrammen oder Absplittern 🗶 Krieg innere Unruhen und Terror 🗶 außergewöhnliche Naturereignisse, z.B. Erdbeben 🗶 Kernenergie 🗶 vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadenherbeiführung Wo bin ich versichert? ✓ Versicherungsschutz besteht am vereinbarten Versicherungsort. Welche Verpflichtungen habe ich? − Die TIROLER muss vollständig und ehrlich über das versicherte ▇▇▇▇▇▇ informiert werden – vor Vertragsabschluss und während der Vertragslaufzeit. − Das versicherte Risiko darf nach Vertragsabschluss nicht erheblich vergrößert oder erweitert werden. Eine dennoch eingetretene Gefahrenerhöhung ist dem Versicherer zu melden. − Jeder Schaden ist gering zu halten und der TIROLER so schnell wie möglich zu melden. − An der Feststellung des Schadenfalles und seiner Folgen ist mitzuwirken (z.B. Erteilung von Auskünften und Überlassung von Originalbelegen). − Umrahmungen und Fassungen der versicherten Gläser sind ordnungsgemäß instand zu halten. Wann und wie zahle ich? Sie zahlen Ihre Prämie fristgerecht im Voraus – je nach vertraglicher Vereinbarung, jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich z.B. mit SEPA-Lastschrift, Onlinebanking oder Zahlschein.
Glasversicherung. 1 Versicherte Gefahr; Versicherungsfall
Glasversicherung. Die Versicherung erstreckt sich a) auf Bruchschäden an den nach § 2 Nr. 10 versicherten Sachen, b) nicht auf Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion. 1. Versicherungswert, ist der Wiederbeschaffungs- preis (Neuwert). Ist der sich aus Alter, Abnutzung und Gebrauch ergebende Zeitwert einer Sache niedriger als 50 vom Hundert des Wiederbeschaffungspreises (Neuwert), so ist Versicherungswert nur der Zeitwert. Bei den nicht mehr zum Gebrauch bestimmten Sa- chen ist der Versicherungswert ebenfalls nur der Zeitwert. 2. Der Versicherungsfall tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem sich eine versicherte Gefahr an versicherten Sachen zu verwirklichen beginnt. 1. Ersetzt werden a) bei zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen ihr Versicherungswert (§ 4 Nr. 1) zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles, b) bei beschädigten Sachen die Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zu- züglich eines Betrages für die durch das Scha- densereignis entstandene und durch die Repa- ratur nicht ausgeglichene Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert. Restwerte werden dem Versicherungsnehmer ange- rechnet. 2. Der nach Nr. 1 errechnete Schaden wird nur dann voll ersetzt, wenn die Versicherungssumme mindes- tens dem Versicherungswert (§ 4 Nr. 1) entspricht. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versiche- rungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfal- les (Unterversicherung), so wird nur derjenige Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält wie die Versicherungssumme zum Versiche- rungswert. a) Der Versicherungsnehmer erwirbt bei den zum Wiederbeschaffungspreis versicherten Sachen den Anspruch auf den Teil der nach Nr. 2 errechneten Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, nur insoweit, als die Verwendung der Entschädigung für Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung von Hausrat oder den sonst betroffenen Sachen inner- halb von zwei Jahren nach dem Versicherungsfall sichergestellt ist. b) Zur Errechnung des Zeitwertschadens wird der Versicherungswert (§ 4 Nr. 1) zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles auf den Betrag herabge- setzt, der dem Zustand, insbesondere dem Alter und der Abnutzung (Zeitwert), entspricht. Reparaturkos- ten werden ggf. um den Betrag gekürzt, um den sich durch die Reparatur eine Wertsteigerung gegenüber diesem Zeitwert ergeben würde. 4. Bei einem Glasschaden hat der Versicherer die ▇▇▇▇, den früheren Zustand wieder herzustellen (Naturalersatz) oder Entschädigung in Geld zu l...
Glasversicherung. Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick. Es ist daher nicht vollständig. Die vollständigen Informa- tionen finden Sie in den Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungs- bedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Was ist versichert? Glaspauschalversicherung Haushalt
Glasversicherung. Pauschalversicherung nach qm-Verglasungsfläche: Art der Verglasung Pauschalversicherung nach qm-Nutzfläche des Betriebs Pauschalversicherung nach Gebäudeneuwert-Summe (Gebäude-Glaspauschalversicherung) Glasversicherung nach Flächentabelle (ab einer Einzel- größe über 10 qm)
Glasversicherung. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Rahmen und Fassungen der versicherten Gläser ordnungsgemäß instand zu halten oder halten zu lassen.
Glasversicherung. Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Versichert sind zum Beispiel: ✓ alle mit dem Gebäude fest verbundenen Außen- und Innenscheiben; ✓ künstlerisch bearbeiteten Scheiben, ▇▇▇▇▇▇▇ und Spiegel.
Glasversicherung. Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (ABG)