Glasversicherung Musterklauseln

Glasversicherung. Schäden durch Glasbruch gelten nur auf besonderen Antrag gegen zusätzliche Prämie mitversichert.
Glasversicherung. Sofern beantragt bzw. angeboten:
Glasversicherung. Die Versicherung bietet einen individuellen Schutz bei Schäden durch Zerbrechen an Gebäude- und Mobiliarverglasung Ihrer Wohnung oder Ihres Einfamilienhauses. Es gelten die Allgemei- nen Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2008) in der Fassung der ERGO Versicherung AG (Stand 1. 7. 2008), die Präambel und die Klauseln unter Punkt C des Bedingungsdruckstückes HR08. Nähere Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den AGlB 2008. Angaben zum Gesamtpreis der Versicherung (Beitrag) einschließ- lich der gesetzlichen Versicherungsteuer und zur Zahlungsweise finden Sie im Antrag. Weitere Einzelheiten zur Beitragszahlung können Sie den §§ 5 bis 9 AGlB 2008 entnehmen. Sollten sich – z.B. risikobedingt – Abweichungen hiervon ergeben, werden wir Sie hierüber mit der Übersendung des Versicherungsscheines gesondert informieren. Sie können dann dem Versicherungsab- schluss widersprechen. Über dieses Widerspruchsrecht belehren wir Sie dann gesondert. Der Versicherungsvertrag kommt mit der Annahme Ihres Antrags durch den Versicherer zustande. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Antrag angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von § 5 Nr. 2 AGlB 2008 zahlen. An Ihren Antrag sind Sie einen Monat gebunden. Sie können Ihren Antrag innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, wenn Ihnen der Versicherungsschein, die Versiche- rungsbedingungen und die Widerrufsbelehrung in Textform voll- ständig vorliegen. Die Widerrufsfrist wird mit rechtzeitiger Absen- dung des Widerrufs gewahrt. Die Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs können Sie dem Antrag entneh- men. Angaben zur Laufzeit können Sie § 10 AGlB 2008 sowie Ihrem Antrag entnehmen. Angaben zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen finden Sie in den §§ 10 und 11 AGlB 2008. Maßgebend für die Vertragsanbahnung und den Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland (§ 25 AGlB 2008). Welches Gericht für Klagen aus dem Versicherungsvertrag zuständig ist, ist in § 23 AGlB 2008 geregelt. Die Vertragsbedingungen werden ebenso wie diese Kundeninfor- mation in deutscher Sprache mitgeteilt. Die Kommunikation wäh- rend der Vertragslaufzeit erfolgt ebenfalls in deutscher Sprache.
Glasversicherung. LW Leitungswasserversicherung ST/EL Sturm- und Elementarversicherung Gebäudeversicherungssumme Versicherungssumme für das jeweilige versicherte Wohn- und Bürogebäude Einzel Produktvariante Einzelsparten Komfort Produktvariante Komfortschutz Exklusiv Produktvariante Exklusivschutz Versicherung auf erstes Risiko Ohne Rücksicht auf den Versicherungswert im Schaden volle Entschädigung bis zur/zum Versicherungssumme/Grenzbetrag für die betreffende Position. Kein Unterversicherungseinwand. ABS die in der Polizze vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung
Glasversicherung. Informationsblatt zu Versicherungsprodukten (Stand Mai 2020) Unternehmen: Forte Versicherungs-Vermittlung GmbH & Co. KG Deutschland Produkt: Ford - Glasversicherung (inkludiert in Ford – Hausratversicherung) Um welche Art der Versicherung handelt es sich? Was ist versichert? Versicherte Gefahren und Schäden
Glasversicherung. Versicherungsschutz für Glasbruchschäden besteht nur, soweit dies vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt ist.
Glasversicherung. Schäden an Handspiegeln, optischen Gläsern, Glasge- schirren, Hohlgläsern und Beleuchtungskörpern jeder Art, an Glühbirnen, Leucht- und Neonröhren;
Glasversicherung. Die Versicherung erstreckt sich a) auf Bruchschäden an den nach § 2 Nr. 10 versicherten Sachen, b) nicht auf Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion. 1. Versicherungswert, ist der Wiederbeschaffungs- preis (Neuwert). Ist der sich aus Alter, Abnutzung und Gebrauch ergebende Zeitwert einer Sache niedriger als 50 vom Hundert des Wiederbeschaffungspreises (Neuwert), so ist Versicherungswert nur der Zeitwert. Bei den nicht mehr zum Gebrauch bestimmten Sa- chen ist der Versicherungswert ebenfalls nur der Zeitwert. 2. Der Versicherungsfall tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem sich eine versicherte Gefahr an versicherten Sachen zu verwirklichen beginnt. 1. Ersetzt werden a) bei zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen ihr Versicherungswert (§ 4 Nr. 1) zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles, b) bei beschädigten Sachen die Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zu- züglich eines Betrages für die durch das Scha- densereignis entstandene und durch die Repa- ratur nicht ausgeglichene Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert. Restwerte werden dem Versicherungsnehmer ange- rechnet. 2. Der nach Nr. 1 errechnete Schaden wird nur dann voll ersetzt, wenn die Versicherungssumme mindes- tens dem Versicherungswert (§ 4 Nr. 1) entspricht. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versiche- rungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfal- les (Unterversicherung), so wird nur derjenige Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält wie die Versicherungssumme zum Versiche- rungswert. a) Der Versicherungsnehmer erwirbt bei den zum Wiederbeschaffungspreis versicherten Sachen den Anspruch auf den Teil der nach Nr. 2 errechneten Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, nur insoweit, als die Verwendung der Entschädigung für Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung von Hausrat oder den sonst betroffenen Sachen inner- halb von zwei Jahren nach dem Versicherungsfall sichergestellt ist. b) Zur Errechnung des Zeitwertschadens wird der Versicherungswert (§ 4 Nr. 1) zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles auf den Betrag herabge- setzt, der dem Zustand, insbesondere dem Alter und der Abnutzung (Zeitwert), entspricht. Reparaturkos- ten werden ggf. um den Betrag gekürzt, um den sich durch die Reparatur eine Wertsteigerung gegenüber diesem Zeitwert ergeben würde. 4. Bei einem Glasschaden hat der Versicherer die Xxxx, den früheren Zustand wieder herzustellen (Naturalersatz) oder Entschädigung in Geld zu l...
Glasversicherung. Bruchschäden an Gebäudeverglasungen, die zu den vom Versicherungsnehmer und der mit ihm in Hausge- meinschaft lebenden Personen ausschliesslich benutz- ten Räumen gehören, inkl. Kochflächen aus Glaskera- mik, Steinabdeckungen in Küche und Bad, sowie an Ple- xiglas oder ähnlichen Kunststoffen, falls sie anstelle von Glas verwendet werden.
Glasversicherung. Die Glasversicherung ist ein rechtlich selbstständiger Vertrag.