Unfallverhütung. (§ 4 Abs. 2) DGUV / Ril Bezeichnung
Unfallverhütung. Wenn Produkte benutzbar sind, haben sie den ge- setzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vor- schriften in Deutschland, insbesondere den Unfall- verhütungsvorschriften zu entsprechen und sind mit den in Deutschland gesetzlich vorgeschriebe- nen Schutzvorrichtungen zu versehen. Für Schäden, die durch die Produkte erwachsen, haftet ausschließlich der Teilnehmer. Der Teilneh- mer hat den Veranstalter auch unbeschränkt von etwaigen Schadensersatzforderungen Dritter frei- zustellen. Etwaige Schäden, die bei der Begutachtung durch die Jury entstanden sind, müssen unverzüglich bin- nen einer Woche beim Veranstalter gemeldet wer- den. Beizulegen sind eine Schadensbeschreibung sowie eine bildliche Dokumentation des Schadens.
Unfallverhütung. Der Auftragnehmer ist zur Beachtung aller Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere der Freudenberg- Sicherheitsstandards gemäß FSS 5, Anlage 1 und 2, verpflichtet (die wir dem Lieferanten auf Anfrage über- senden und die unter www.industriepark- xxxxxxxx.xx/xxx/ in der Rubrik „Unternehmen / AGB“ im Internet abrufbar sind) und trägt die alleinige Verantwortung für deren Einhaltung auf der Baustelle.
Unfallverhütung. Bei allen Arbeiten im Auftrag der Niedersächsischen Landesforsten sind die jeweiligen Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. Maschinen und technische Geräte sind in technisch einwandfreiem Zustand zu halten. Seile und Anschlagmittel müssen den geltenden Vorschriften entsprechen und sind laufend zu kontrollieren. Insbesondere sind Seilendverbindungen fachgerecht herzustellen und ständig zu überprüfen. Andere als die nach den jeweiligen technischen Vorschriften zulässigen Seilendverbindungen führen zum sofortigen Abbruch der Arbeiten durch das Forstamt. Für jede Seilwinde ist ein Windenprüfbuch zu führen, für jeden Kran ein Kranprüfbuch. Diese Prüfbücher sind Bestandteil der jährlichen Audits im Rahmen der Zertifizierung. Das Forstamt kann Einsicht in die Prüfbücher verlangen. Fahrspuren auf Rückewegen sind nach Abschluss der Hiebsmaßnahmen möglichst zu beseitigen, auf jeden Fall aber ist über Querabschläge eine schadlose Wasserabführung aus den Fahrspuren herzustellen. Die Lagerung von Holz in bergseitigen Wegegräben ist zu vermeiden. Bei absoluter Raumenge sind für nur kurzzeitige Lagerung Unterlagehölzer über die Gräben zu legen, wenn der Wasserabfluss im Hanggraben unter dem Holz hindurch mit ausreichendem Abflussquerschnitt sichergestellt ist. Hiebsbedingter Schlagabraum und Restholz sind komplett aus den Wegegräben, Spitzrinnen, Bächen und Flüssen zu beseitigen. Die Funktion angrenzender Durchlässe ist wiederherzustellen. Nach Schneeräumung muss der Wasserabfluss in die Wegeseitengräben und talseitig gewährleistet sein. Bergseitige Ablagerung von Schnee vor und in den Wegeseitengräben ist zu unterlassen. Talseitige Schneewälle sind in Gefällestrecken mit regelmäßigen Durchstichen zu versehen. Stellt der Unternehmer fest, dass vor dem Beginn des Rückens bereits erheblicher Schlagabraum und Restholz den Wasserabfluss gefährden, deren Beseitigung für den Rücker einen unverhältnismäßigen und nicht dem Verursacherprinzip entsprechenden Aufwand bedeuten würde, so hat er dies vor Aufnahme der Arbeiten der Revierleitung anzuzeigen. Weitere Angaben finden sich im Merkblatt: “Vermeidung von Schäden durch oberirdisch abfließendes Wasser im Bergland“.
Unfallverhütung. 1. Der Auftragnehmer übernimmt die volle Verantwortung dafür, dass alle behördlichen Sicherheitsvorschriften, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie die werksseitig zum Schutz des Betriebes erlassenen Sondervorschriften, soweit letztere ihm durch allgemeine oder besondere Hinweise zur Kenntnis gebracht worden sind, beachtet werden. Personen, die in Erfüllung des Liefervertrages Arbeiten in unserem Betrieb ausführen, sind den Bestimmungen der Betriebsordnung unterworfen. Die für das Betreten von Anlagen bestehenden Vorschriften sind einzuhalten. Für Unfälle, die diesen Personen zustoßen, haften wir nur bei nachweislich grobem Verschulden.
Unfallverhütung. 1. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass alle Personen, die den Mietgegenstand nutzen, zuvor vom Mieter oder einer vom Mieter eingewiesenen Person mit der sicheren und korrekten Handhabung des Mietgegenstandes vertraut gemacht werden, oder vorab festzustellen, ob die betreffende Person bereits fachkundig sind. Der Mietgegenstand darf nur für die für den Mietgegenstand vorgesehenen Einsatzzwecke verwandt werden, und falls bestimmte Qualifikationen erforderlich sind (z. B. spezielle Ausbildung, Führerscheinklasse) auch nur an qualifizierte Personen.
Unfallverhütung. 14.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und das eingesetzte Personal vor Ort entsprechend zu schulen.
Unfallverhütung. Der Aussteller ist verpflichtet, an seinen ausgestellten Maschinen, Apparaten, Geräten usw. Schutzvorrichtungen anzubringen, die den berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften entspre- chen. Für jeden Personen- oder Sachschaden, der durch den Betrieb ausgestellter Maschinen, Apparate, Anlagen u. Ä. entsteht, haftet der Aussteller. Feuerlöschgeräte und deren Hinweisschilder dürfen nicht von ihrem Standort entfernt, zugehängt oder zugestellt, Notausgänge weder durch Ausstellungsstände noch durch Ausstellungsstücke zugebaut oder zugestellt werden.
Unfallverhütung. (1) Der Mieter hat für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften während der Mietzeit des Mietgegenstands zu sorgen. Der Mieter hat insbesondere dafür zu sorgen, dass jede Person, die den Mietgegenstand benutzt, mit dem sicheren Umgang des Mietgegenstands vertraut gemacht wird.
Unfallverhütung. Die AusstellerInnen sind verpflichtet, bei der Aufstellung und dem Betrieb von Maschinen und Geräten die einschlägigen Vorschriften über Arbeitsschutz und Unfallverhütung sowie die gesetzlichen Vorschriften über technische Arbeitsmittel zu beachten.