Erfüllungsbedarf Musterklauseln

Erfüllungsbedarf. Die inhaltlichen Neuerungen gegenüber den Bestimmungen der Vereinbarungen gemäß Art 15a B-VG über die Zusam- menarbeit im Bauwesen (Umsetzung der EG-Bauproduktenrichtlinie) einerseits und über die Regelung der Verwendbar- keit von Bauprodukten andererseits sind im Salzburger Bauproduktegesetz zu erfüllen. Im Besonderen betrifft dies die Änderungen bezüglich des Aufgabenbereichs des OIB, also die Übernahme der Aufgaben als Produktinformationsstelle und als Stelle für Marktüberwachung und Bautechnische Zulassungen und den Entfall der Aufgabe als Akkreditierungs- stelle. Gemäß Art 2 Z 16 der VO (EU) Nr 305/2011 ist unter einer „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unent- geltliche Abgabe von Bauprodukten zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Union im Rahmen einer Ge- schäftstätigkeit zu verstehen. Da gemäß Art 2 Z 17 VO (EU) Nr 305/2011 unter „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereit- stellung von Bauprodukten auf dem Markt zu verstehen ist, umfasst der Begriff „Bereitstellung auf dem Markt“ auch das „Inverkehrbringen“. Die Bestimmung entspricht Art 2 Abs 1 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten. Lediglich die Verweisungen sind angepasst. Der zweite Abschnitt entspricht im Wesentlichen den Art 24 bis 29 (II. Abschnitt) der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen. Es erfolgt lediglich eine begriffliche Anpassung hinsichtlich der Vorgaben der VO (EU) Nr 305/2011 und eine Anpassung hinsichtlich der künftigen Aufgaben des OIB. Während die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen als Aufgabe des OIB entfällt, wird die Erteilung der Bautechnischen Zulassung, die Durchführung der Marktüberwachung von Bauprodukten nach der VO (EG) Nr 765/2008 und der Verein- barung gemäß Art 15a B-VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten und die Erfüllung der Aufgaben als Produk- tinformationsstelle (Art 10 der VO [EU] Nr 305/2011) in den Aufgabenbereich aufgenommen (Art 4 Z 2, 8 und 9). Die Art 9 und 10 legen in nationaler Ausführung der Art 29 ff der VO (EU) Nr. 305/2011 und des Art 10 der VO (EU) Nr 305/2011 das OIB als Technischen Bewertungsstelle und Produktinformationsstelle fest. Die Bestimmung entspricht Art 3 Abs 1 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten. Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, müssen dem angeführten Regelwerk ent- sprechen oder dürfen nur unwesentlich davo...
Erfüllungsbedarf. Die Vereinbarung ist durch eine entsprechende Anpassung der Kostenhöchst- und Freibetrags- Verordnung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, LGBl Nr 83/2007, zuletzt geändert durch die Ver- ordnung LGBl Nr 53/2013, zu erfüllen. Die Landesregierung stellt sohin den der Salzburger Landtag wolle beschließen:

Related to Erfüllungsbedarf

  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.