Erfüllungsort und Gefahrtragung Musterklauseln

Erfüllungsort und Gefahrtragung. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen des AN ist die im Vertrag genannte Verwendungs- bzw. Empfangsstelle. Die Gefahr für eine Lieferung geht erst mit der Übergabe an eine vom AG zum Empfang berechtigte Person an der Verwendungs- bzw. Empfangsstelle über. Die §§ 447 Abs. 1, 644 Abs. 2 BGB finden keine Anwendung.
Erfüllungsort und Gefahrtragung. Die AEW bezeichnet den Erfüllungsort im Vertrag bzw. auf der Bestellung. Für alle Werklieferungen gilt die Ankunftsklausel DDP der In- coterms (2010), soweit nichts anderes vereinbart wurde. Eine andere Fassung der Incoterms gilt nur dann, wenn sie ausdrück- lich vereinbart wird. Im Übrigen gehen Nutzen und Gefahr mit der Gesamtabnahme (Ziff. 19.2) des Werkes oder, nach Vereinbarung, mit der Ab- nahme eines in sich geschlossenen, vollendeten Werkteils auf Bei Ereignissen höherer Gewalt (wie z. X. Xxxxx, Naturkatastro- phe, Streik, Boykott, Pandemie) hat der Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Aufschub (in der Regel für die Dauer der Verzögerung) des vereinbarten Gesamtabnahmetermins. Die AEW entscheidet über die Dauer des Aufschubs. Jede Partei hat die Kosten, welche ihr im Falle höherer Gewalt entstehen, selbst zu tragen.
Erfüllungsort und Gefahrtragung. 6.1. Erfüllungsort Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur.
Erfüllungsort und Gefahrtragung. 5.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt die Lieferung der Ware als EXW gem. INCOTERMS 2020 (Erfüllungsort NBG SYSTEMS GmbH, Xxxxxxxxxxxxxxxx 0, X-0000 Xxxxx) verkauft. Die Preis- und Leistungsgefahr geht im Zeitpunkt der vereinbarten Übergabe auf den Käufer über.
Erfüllungsort und Gefahrtragung. 4.1. XXX bezeichnet den Erfüllungsort.
Erfüllungsort und Gefahrtragung. 4.1. RONAL bezeichnet den Erfüllungsort.
Erfüllungsort und Gefahrtragung. 21.1 Die SBB AG bezeichnet den Erfüllungsort. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gilt der Lieferort der Hardware (inkl. dazugehö- rige Betriebssoftware) als Erfüllungsort.
Erfüllungsort und Gefahrtragung. 21.1 Erfüllungsort und –zeit sind im Vertrag fest- zuhalten. Sofern nicht anders vereinbart, gilt bei Lieferung der Standardsoftware auf ei- nem Datenträger der Eingang des Datenträ- gers am Installationsort der Software als Zeit und Ort der Erfüllung; bei Online-Lieferung die Verfügbarkeit der Software zum Down- load durch die SBB AG auf dem Server der Firma.
Erfüllungsort und Gefahrtragung. 10.1 Der Käufer bezeichnet den Erfüllungsort. Soweit nichts anderes vereinbart wird, gilt der Liefer­ bzw. der Montageort als Erfüllungsort.
Erfüllungsort und Gefahrtragung a. Erfüllungsort ist unser Sitz.