Nutzen und Gefahr. Art. 18246 Die besondern Bestimmungen betreffend die Schuldübernahme bei Erbteilung und bei Veräusserung verpfändeter Grundstücke bleiben vorbehalten.
Nutzen und Gefahr. 10.1. Nutzen und Gefahr gehen – wenn nicht schriftlich anders vereinbart und unter Vorbehalt von Ziff. 6.5 – mit der technischen Inbetriebnahme (erste Energieproduktion) oder der Abnahme am Domizil des Kunden auf diesen über.
Nutzen und Gefahr. Art. 18269 Die besondern Bestimmungen betreffend die Schuldübernahme bei Erb- teilung und bei Veräusserung verpfändeter Grundstücke bleiben vorbe- halten. Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse Sechster Titel: Kauf und Tausch
Nutzen und Gefahr. Mit der Lieferung der Geräte an die Lieferadresse, oder, im Falle besonderer Vereinbarung, an den Spediteur/Frachtführer oder an den stellvertretenden Empfänger, gehen Nutzen und Ge- fahr auf den Kunden über.
Nutzen und Gefahr. Nutzen und Gefahr gehen unter Vorbehalt von Ziff. 3.2 somit mit Ablieferung der Ware an der in der Bestätigung enthaltenen Lieferadresse auf den Kunden über.
Nutzen und Gefahr. Nutzen und Gefahr beginnen der Käuferin am 1. Xxxx 201211).
Nutzen und Gefahr. Nutzen und Gefahr gehen mit der Annahme der Ware auf den Kunden über. Erfolgt die Lieferung direkt ab Werk gehen Nutzen und Gefahr mit der Übergabe der Ware vom Werk oder Lager an den Spediteur auf den Kunden über. Erfolgt die Lieferung zu besonderen Lieferbedingungen, kommen die Incoterms zur Anwendung.
Nutzen und Gefahr. Bei Warenlieferungen gehen Nutzen und Gefahr beim Versand an den Kunden über.
Nutzen und Gefahr. Nutzen und Gefahr gehen mit dem Versand, d.h. sobald die Ware unser Haus verlässt, an den Käufer über. Die Versicherung der Ware gegen Schäden und Verluste während des Transportes ist Sache des Käufers. Allfällige Beanstandungen sind bei der betreffenden Transportunternehmung vor Übernahme der Ware geltend zu machen. 9
Nutzen und Gefahr. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, gehen Nutzen und Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware dem Frachtführer, Spediteur oder Besteller übergeben wird.