Nutzen und Gefahr. Die besondern Bestimmungen betreffend die Schuldübernahme bei Erbteilung und bei Veräusserung verpfändeter Grundstücke bleiben vorbehalten.
Nutzen und Gefahr. 10.1. Nutzen und Gefahr gehen – wenn nicht schriftlich anders vereinbart und unter Vorbehalt von Ziff. 7.5 – mit der technischen Inbetriebnahme (erste Energieproduktion) oder der Abnahme am Domizil des Kunden auf diesen über.
Nutzen und Gefahr. Die besondern Bestimmungen betreffend die Schuldübernahme bei Erb- teilung und bei Veräusserung verpfändeter Grundstücke bleiben vorbe- halten. Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse Sechster Titel: Kauf und Tausch
Nutzen und Gefahr. Mit der Lieferung der Geräte an die Lieferadresse, oder, im Falle besonderer Vereinbarung, an den Spediteur/Frachtführer oder an den stellvertretenden Empfänger, gehen Nutzen und Ge- fahr auf den Kunden über.
Nutzen und Gefahr. Nutzen und Gefahr gehen unter Vorbehalt von Ziff. 3.2 hiervor mit Ablieferung der Ware an der in der Bestätigung enthaltenen Lieferadresse auf den Kunden über.
Nutzen und Gefahr. Nutzen und Gefahr gehen ungeachtet des Lagerortes der Ware mit Ab- schluss des Vertrags auf den Vertragspartner über. Eine allfällige Erfül- lungsortvereinbarung ändert nichts an dem Gefahrenübergang mit Vertrags- schluss. Sonstige Abreden oder Geschäftsgebräuche liegen nicht vor resp. werden ausgeschlossen. Die Sache braucht nicht ausgeschieden oder zum Versand abgegeben worden zu sein, damit Nutzen und Gefahr übergehen. Namentlich ist der Kaufpreis und der Werklohn auch dann geschuldet, wenn die Ware in den Räumlichkeiten von ASM aufgrund nicht von ASM zu vertre- tenden Umstände untergeht.
Nutzen und Gefahr. Nutzen und Gefahr gehen am Erfüllungsort auf die Emmi Gruppe über.
Nutzen und Gefahr. 7.1 Nutzen und Gefahr gehen mit Versendung an einen vom Kunden bezeichneten Installationsort auf die- sen über. Bei Warenversendung schliesst msc einen Transportversicherung nur auf schriftliche Weisung des Kunden ab, wobei dieser die Kosten zu über- nehmen hat.
7.2 Bei Installationen durch msc gehen Nutzen und Ge- fahr mit Abnahme der Installation auf den Kunden über.
Nutzen und Gefahr. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, gehen Nutzen und Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware dem Frachtführer, Spediteur oder Besteller übergeben wird.
Nutzen und Gefahr. Die Gefahrentragung für die Beschaffenheit des Werbeauftritts während der Vertragsdauer obliegt dem Mieter. Bei Schäden durch Dritte verpflichtet sich die BuS AG, den Mieter durch Ausstattung mit vorhandenen Informationen bei der Durchsetzung allfälliger haftungsrechtlicher Ansprüche zu unter- stützen.