Erheblichkeit. Die Abnahme darf nicht verweigert werden, sofern ein festgestellter Mangel die Nutzung des Leistungsergebnisses nur unerheblich mindert. Diese unerheblichen Fehler, beseitigt OT im Rahmen der Gewährleistung.
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Erheblichkeit. Die Abnahme darf nicht verweigert werden, sofern ein festgestellter Mangel die Nutzung des Leistungsergebnisses nur unerheblich mindert. Diese unerheblichen Fehler, beseitigt OT im Rahmen der GewährleistungGewährleistung.
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