Erhöhtes Beförderungsentgelt. Die Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts ist in § 9 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (VO über die AllgBefBed) geregelt und beträgt zur Zeit 60,00 €. Wird die Fahrt fortgesetzt, ist neben dem erhöhten Beförderungsentgelt der Fahrpreis (§ 6 der VO über die AllgBefBed) zu entrichten, ansonsten wird eine weitere Beförderung ausgeschlossen. Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er 1. sich keinen gültigen Xxxxxxxxxxx beschafft hat, 2. sich einen gültigen Xxxxxxxxxxx beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann, 3. den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich im Sinne des § 6 Abs. 3 der VO über die AllgBefBed entwertet hat oder entwerten ließ oder 4. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt. Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter den Nr. 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben sind, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat. In den Fällen des Abs. 2 kann der Unternehmer ein erhöhtes Beförderungsentgelt bis zu 60 Euro erheben. Er kann jedoch das Doppelte des Beförderungsentgeltes für einfache Fahrt auf der vom Fahrgast zurückgelegten Strecke erheben, sofern sich hiernach ein höherer Betrag als nach Satz 1 ergibt; hierbei kann das erhöhte Beförderungsentgelt nach dem Ausgangspunkt der Linie berechnet werden, wenn der Fahrgast die zurückgelegte Strecke nicht nachweisen kann. Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Abs. 2 Nr. 2 auf 7 Euro, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Unternehmers nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen persönlichen Zeitkarte war. Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche des Unternehmers unberührt.
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Samples: Tarifbestimmungen, Tarifbestimmungen
Erhöhtes Beförderungsentgelt. Die Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts ist in § 9 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (VO über die AllgBefBed) geregelt und beträgt zur Zeit 60,00 €. Wird die Fahrt fortgesetzt, ist neben dem erhöhten Beförderungsentgelt der Fahrpreis (§ 6 der VO über die AllgBefBed) zu entrichten, ansonsten wird eine weitere Beförderung ausgeschlossen1. Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er
11.1. bei Antritt der Reise nicht mit einem gültigen Fahrausweis versehen ist bzw. den Fahrausweis nicht auf Verlangen zur Prüfung vorzeigt,
1.2. für sich oder für von ihm mitgebrachte Tiere gemäß Abschnitt A.12 oder ein Fahrrad gemäß Abschnitt A.13 keinen gültigen Xxxxxxxxxxx beschafft hatFahrausweis vorzeigen kann, soweit dies nach dem Tarif erforderlich ist,
21.3. sich einen gültigen Xxxxxxxxxxx Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann,
31.4. den angibt, von einem anderen, hierzu berechtigten Fahrgast mitgenommen zu werden, und der andere Fahrgast entweder diese Angabe nicht bestätigt oder der Fahrgast zur Mitnahme dieses Fahrgastes nicht berechtigt ist,
1.5. angibt, am Fahrkartenautomaten mangels passenden Bargelds keinen Fahrausweis bekommen zu haben,
1.6. eine / einen zur Fahrkarte erforderliche Bescheinigung, Berechtigungs- bzw. Kunden- karte (z.B. BahnCard, Schülerausweis) oder Personenausweis nicht vorzeigt,
1.7. einen Fahrausweis vorlegt, der auf elektronischem Trägermedium gespeichert ist und nicht lesbar ist oder nicht unverzüglich im Sinne des § 6 Absmit einem Sperrvermerk versehen ist,
1.8. 3 der VO über die AllgBefBed entwertet hat oder entwerten ließ odereinen elektronischen Fahrausweis zu einer unerlaubten Mehrfachnutzung verwen- det.
42. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigtZu diesem Zweck wird ihm eine Fahrpreisnacherhebung nach Abschnitt A.9 Ziffer 5 ausgestellt. Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt.
3. Die Vorschriften unter den Nr. 1 und 3 werden nicht angewendetDer Fahrgast muss kein erhöhtes Beförderungsentgelt zahlen, wenn das Beschaffen er sich aus Gründen, die außerhalb seiner Verantwortung liegen, kein Ticket beschaffen oder dieses nicht entwerten konnte. In Zweifelsfällen liegt die Entwertung Nachweispflicht beim Fahrgast.
4. Kann im Verkehrsmittel nicht festgestellt werden, ob der Erwerb des Fahrausweises vor Fahrt- antritt bzw. beim Besteigen von Straßenbahnen oder Bussen aus Gründen unterblieben nicht möglich war, die durch das Verkehrsunternehmen zu vertreten sind, die ist das befördernde Verkehrsunterneh- men berechtigt, zunächst eine Fahrpreisnacherhebung auszustellen. In diesem Fall erhält der Fahrgast nicht zu vertreten hatseiner Fahrpreisnacherhebung einen Zusatzbeleg.
5. In den Fällen des Abs. 2 kann der Unternehmer ein erhöhtes Das erhöhte Beförderungsentgelt bis zu 60 Euro erheben. Er kann jedoch beträgt das Doppelte des Beförderungsentgeltes Normalpreises für einfache Fahrt auf die vom Fahr- xxxx zurückgelegte Strecke, mindestens jedoch das Entgelt gemäß Anlage 9. Das erhöhte Beför- derungsentgelt kann nach der ganzen vom Fahrgast Zug zurückgelegten Strecke erheben, sofern sich hiernach ein höherer Betrag als nach Satz 1 ergibt; hierbei kann das erhöhte Beförderungsentgelt nach dem Ausgangspunkt der Linie berechnet werden, wenn der Fahrgast die zurückgelegte Strecke nicht nachweisen glaubhaft machen kann. Die Zahlungsauf- forderung oder die Quittung über die Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts ist kein Fahrausweis für die Weiterfahrt mit Verkehrsmitteln eines anderen Verkehrsunternehmens. Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Abs. 2 Nr. 2 auf 7 Eurodas ermäßigte Entgelt gemäß Anlage 9, wenn der Fahrgast Reisende innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Unternehmers beim befördernden Verkehrsunternehmen nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war.
6. Das erhöhte Beförderungsentgelt ist innerhalb einer gültigen persönlichen Zeitkarte warWoche nach Beanstandung an das ent- sprechende Verkehrsunternehmen bzw. Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche des Unternehmers unberührtihm beauftragte Dritte zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist können Bearbeitungsentgelte erhoben werden.
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Samples: Beförderungsbedingungen Und Tarifbestimmungen, Beförderungsbedingungen Und Tarifbestimmungen
Erhöhtes Beförderungsentgelt. Die Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts ist in § 9 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (VO über die AllgBefBed1) geregelt und beträgt zur Zeit 60,00 €. Wird die Fahrt fortgesetzt, ist neben dem erhöhten Beförderungsentgelt der Fahrpreis (§ 6 der VO über die AllgBefBed) zu entrichten, ansonsten wird eine weitere Beförderung ausgeschlossen. Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtetmuss dann ein erhöhtes Beförderungsentgelt zah- len, wenn er
1. sich a) keinen gültigen Xxxxxxxxxxx beschafft hat,
2. sich einen gültigen Xxxxxxxxxxx beschafft Fahrausweis hat – und zwar auch dann, wenn er den entsprechenden Fahrausweis zwar besitzt oder ge- kauft hat, diesen jedoch ihn bei einer Überprüfung Kontrolle jedoch nicht vorzeigen zur Prüfung aushändigen kann,
3. b) den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich im Sinne des § 6 Abs. 3 der VO über die AllgBefBed entwertet hat oder entwerten ließ oderließ,
4. c) den Fahrausweis auf Verlangen bei Kontrollen nicht zur Prüfung vorzeigt oder dem Per- sonal aushändigt. Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter den Nr. 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben sind, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat. .
(2) In den Fällen des Abs. 2 Absatzes 1 kann der Unternehmer das Verkehrsunternehmen ein erhöhtes Beförderungsentgelt bis zu 60 40,00 Euro erheben. Er kann jedoch das Doppelte des Beförderungsentgeltes Beförderungsentgelts für einfache die ein- fache Fahrt auf der vom Fahrgast zurückgelegten Strecke erhebenerhe- ben, sofern sich hiernach ein höherer Betrag als nach Satz 1 ergibt; hierbei er- gibt. Das Verkehrsunternehmen kann das erhöhte Beförderungsentgelt nach dem Ausgangspunkt der Linie berechnet werdenweitergehende Ansprüche geltend machen, wenn der Fahrgast die zurückgelegte Strecke nicht nachweisen kanneinen ungültigen Zeitfahr- ausweis benutzt hat. Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich Eine Verfolgung im Falle Straf- oder Bußgeldver- fahren bleibt von Abs. 2 Nr. 2 auf 7 Euroder Zahlung eines erhöhten Beförderungsent- geltes unberührt.
(3) Der Fahrgast muss kein erhöhtes Beförderungsentgelt zahlen, wenn er sich aus Gründen, die außerhalb seiner Verantwortung liegen, keinen Fahrausweis beschaffen bzw. diesen nicht entwer- ten konnte. In Zweifelsfällen liegt die Nachweispflicht beim Fahr- xxxx.
(4) Kann der Fahrgast nachweisen, dass er zum Zeitpunkt der Kon- trolle einen gültigen persönlichen Zeitfahrausweis besessen hat, wird statt des erhöhten Beförderungsentgeltes nach Absatz 2 nur ein Betrag in Höhe von 7,00 Euro fällig. Den Nachweis über den gültigen Fahrausweis muss der Fahrgast innerhalb einer Woche von 14 Tagen ab dem Feststellungstag Tag der Kontrolle bei der Verwaltung des Unternehmers nachweistVerkehrsunter- nehmens erbringen. Dem Verkehrsunternehmen ist es freige- stellt, dass auch weniger als 7,00 Euro zu verlangen.
(5) Hat der Fahrgast ein erhöhtes Beförderungsentgelt gezahlt bzw. eine entsprechende Zahlungsaufforderung erhalten, kann er im Zeitpunkt noch bis zum Ausstiegshaltepunkt weiter fahren. Der Ausstiegshalte- punkt ist dabei der Feststellung Inhaber einer gültigen persönlichen Zeitkarte warHaltepunkt, an dem der Kunde das Ver- kehrsmittel, in dem er das erhöhte Beförderungsentgelt gezahlt bzw. Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche des Unternehmers unberührtdie Zahlungsaufforderung erhalten hat, verlässt.
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Samples: VRS Gemeinschaftstarif
Erhöhtes Beförderungsentgelt. Die Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts ist in § 9 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (VO über die AllgBefBed) geregelt und beträgt zur Zeit 60,00 €. Wird die Fahrt fortgesetzt, ist neben dem erhöhten Beförderungsentgelt der Fahrpreis (§ 6 der VO über die AllgBefBed) zu entrichten, ansonsten wird eine weitere Beförderung ausgeschlossen. Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er:
1. für sich oder - soweit der Tarif hierfür ein Beförderungsentgelt vorsieht - für von ihm mitgebrachte Fahrräder keinen gültigen Xxxxxxxxxxx Fahrausweis beschafft hat,;
2. sich einen gültigen Xxxxxxxxxxx beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann,;
3. den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich im Sinne des § 6 Abs. 3 der VO über die AllgBefBed entwertet hat oder entwerten ließ oder
4. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt. Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften Vorschrift unter den Nr. 1 und 3 werden wird nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des eines gültigen Fahrausweises aus Gründen unterblieben sindist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat. Ein Fahrgast, der zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet ist, hat sich bei Aufforderung durch das Prüfpersonal diesem gegenüber mittels eines amtlichen Licht- bildausweises zu legitimieren. Soweit dies nicht erfolgt oder falsche Personalien angege- ben werden, sind von ihm die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen. In den Fällen des Abs. 2 Absatzes 1 kann der Unternehmer ein erhöhtes Beförderungsentgelt bis zu 60 60,00 Euro erhebener- heben. Er kann jedoch das Doppelte Bei sofortiger Zahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes für einfache erhält der Fahrgast eine Empfangsbescheinigung, die ihn zur Fahrt auf wie mit einem Einzelfahrausweis berech- tigt. Ist der vom Fahrgast zurückgelegten Strecke erhebennicht bereit oder nicht in der Lage, sofern sich hiernach ein höherer Betrag als nach Satz 1 ergibt; hierbei kann das erhöhte Beförderungsentgelt sofort zu entrichten, so erhält er eine Zahlungsaufforderung. Für die Weiterfahrt ist erneut ein nach dem Ausgangspunkt der Linie berechnet werden, wenn der Fahrgast die zurückgelegte Strecke nicht nachweisen kannden Tarifbestimmungen gültiger Fahrausweis erfor- derlich. Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Abs. 2 1 Nr. 2 auf 7 7,00 Euro, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche von 14 Tagen ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Unternehmers Verkehrsunternehmens nachweist, dass er im zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer ei- ner gültigen persönlichen Zeitkarte war. Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche des Unternehmers Ver- kehrsunternehmens unberührt.
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Samples: Ostalbmobil Tarifbedingungen
Erhöhtes Beförderungsentgelt. Die Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts ist in § 9 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (VO über die AllgBefBed) geregelt und beträgt zur Zeit 60,00 €. Wird die Fahrt fortgesetzt, ist neben dem erhöhten Beförderungsentgelt der Fahrpreis (§ 6 der VO über die AllgBefBed) zu entrichten, ansonsten wird eine weitere Beförderung ausgeschlossen. 5.1 Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er
1. für sich keinen gültigen Xxxxxxxxxxx oder für von ihm mitgebrachte Tiere gemäß Teil II Ziffer 9.3 oder ein Fahrrad gemäß Teil III Ziffer 5.3 keine gültige Fahrkarte beschafft hat,
2. sich einen gültigen Xxxxxxxxxxx eine gültige Fahrkarte beschafft hat, diesen diese jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann,
3. den Fahrausweis nicht sich eine gültige Fahrkarte erst nach Fahrtantritt als Handy- oder nicht unverzüglich im Sinne des § 6 Abs. 3 der VO über die AllgBefBed entwertet hat oder entwerten ließ oderOnline-Ticket beschafft,
4. den Fahrausweis die Fahrkarte auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt,
5. angibt, gemäß dem Niedersachsentarif von einem anderen hierzu berechtigten Xxxxxxxx mitgenommen zu werden und der andere Fahrgast entweder diese Angabe nicht bestätigt oder der Fahrgast zur Mitnahme dieses Fahrgastes nicht berechtigt ist,
6. keine Teilnehmerkarte bei Gruppenfahrkarten ab 21 Personen gemäß Teil III Ziffer 3.2.4 vorweisen kann,
7. angibt, am Fahrkartenautomaten mangels passenden Bargelds keine Fahrkarte bekommen zu haben,
8. sich eine Fahrkarte mit BahnCard-Rabatt beschafft hat, die gültige BahnCard jedoch bei der Fahrkartenprüfung nicht vorzeigen kann. Zu diesem Zweck wird ihm eine Fahrpreisnacherhebung ausgestellt. Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt davon unberührt. Die Vorschriften unter den Nr. 1 und 3 werden .
5.2 Kann im Zug nicht angewendetfestgestellt werden, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises ob der Erwerb der Fahrkarte vor Fahrtantritt aus Gründen unterblieben nicht möglich war, die durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen zu vertreten sind, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat. In den Fällen des Abs. 2 kann der Unternehmer ein erhöhtes ist das befördernde Verkehrsunternehmen berechtigt, zunächst eine Fahrpreisnacherhebung auszustellen.
5.3 Das erhöhte Beförderungsentgelt bis zu 60 Euro erheben. Er kann jedoch beträgt das Doppelte des Beförderungsentgeltes Normalpreises für einfache Fahrt auf der die vom Fahrgast zurückgelegte Strecke, mindestens aber 60,00 €. Das erhöhte Beförderungsentgelt kann nach der ganzen vom Zug zurückgelegten Strecke erheben, sofern sich hiernach ein höherer Betrag als nach Satz 1 ergibt; hierbei kann das erhöhte Beförderungsentgelt nach dem Ausgangspunkt der Linie berechnet werden, wenn der Fahrgast die zurückgelegte Strecke nicht nachweisen glaubhaft machen kann. Die Zahlungsaufforderung oder die Quittung über die Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts ist keine Fahrkarte für die Weiterfahrt mit Verkehrsmitteln eines anderen Verkehrsunternehmens. Die Zahlungsaufforderung berechtigt ferner nicht zur Weiterfahrt mit einem anderen Verkehrsmittel des Verkehrsunternehmens, in dem die Quittung ausgestellt wurde. Für die Weiterfahrt kann das befördernde Verkehrsunternehmen ab dem Ort der Fahrkartenkontrolle den Normalpreis für den bis zum Zielbahnhof des Fahrgastes verbleibenden Streckenabschnitt erheben. Das Verkehrsunternehmen ist dabei zur Berechnung eines Serviceentgelts für den Fahrkartenverkauf im Zug berechtigt. Der Fahrpreis entspricht der Summe des Normalpreises nach Berücksichtigung des etwaigen BahnCard-Rabatts und eines Serviceentgelts in Höhe von 10 % auf diesen Normalpreis, jedoch mindestens 2,00 € und höchstens 10,00 € (gilt nur für erixx GmbH, metronom Eisenbahngesellschaft mbH und DB Regio AG).
5.4 Wird das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich inicht sofort bar bezahlt, so kommt der Fahrgast spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb des vom befördernden Verkehrsunternehmen festgesetzten Zeitraums zahlt oder einer Zahlungsaufforderung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang Folge leistet. Nach Ablauf dieser Frist ist das Verkehrsunternehmen berechtigt, für jede schriftliche Mahnung ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt zu erheben. Weitergehende Ansprüche nach § 288 Absatz 1 BGB bleiben davon unberührt.
5.5 Im Falle Fall von Abs. 2 Teil II Ziffer 5.1 Nr. 2 ermäßigt sich das erhöhte Beförderungsentgelt auf 7 Euro7,00 €, wenn der Fahrgast - abweichend von § 5 Abs. 2 EVO - innerhalb einer Woche von 14 Tagen ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Unternehmers nachweistVerkehrsunternehmens nachweisen kann, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen persönlichen Zeitkarte personenbezogenen Fahrkarte war. Bei Verwendung Im Fall von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche Teil II Ziffer 5.1 Nr. 8 ermäßigt sich das erhöhte Beförderungsentgelt auf 7,00 €, wenn der Fahrgast - abweichend von § 5 Abs. 2 EVO - innerhalb von 14 Tagen ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Unternehmers unberührtVerkehrsunternehmens nachweisen kann, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen BahnCard war. Sollte ein erhöhtes Beförderungsentgelt von der metronom Eisenbahngesellschaft mbH mit einem 2D-Barcode ausgestellt werden, kann die Ermäßigung auch innerhalb von 14 Tagen im Zug der metronom Eisenbahngesellschaft mbH vorgenommen werden.
5.6 Im Fall einer Meldung des Fahrgastes nach Teil III Ziffer 1.1.2 hat der Fahrgast nur den Normalpreis unter Berücksichtigung etwaiger im Zug erhältlicher Ermäßigungen zu zahlen.
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Samples: Befoerderungsbedingungen