Beförderung von Schwerbehinderten. Der Gesetzgeber sieht zur Sicherung der Mobilität von Schwerbehinderten vor, dass auf Antrag öffentliche Verkehrsmittel unentgeltlich genutzt werden können. Die Ausgabe von Berechtigungsausweisen und hierzu erforderlichen Wertmarken erfolgt durch die örtlichen Versorgungsämter. Die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten, deren Begleitpersonen, sowie orthopädische Hilfsmittel und Rollstühle und Führhunde im VRR richtet sich dabei nach den gesetzlichen Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) IX (Artikel 1 §§145 ff.) in der jeweils gültigen Fassung. Als Nachweis der Fahrberechtigung gilt der Schwerbehindertenausweis mit entsprechendem Eintrag. Die Berechtigung ist auf Verlangen des Betriebs- und Prüfpersonals nachzuweisen. Sofern im Ausweis die ständige Begleitung festgestellt ist, fährt diese eine Begleitperson ebenfalls unentgeltlich. Liegt keine Berechtigung zur unentgeltlichen Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln für den Schwerbehinderten vor und ist im Ausweis dennoch die ständige Begleitung festgestellt, so kann die Begleitperson in jedem Fall öffentliche Verkehrsmittel unentgeltlich nutzen. Die Fahrberechtigung gilt für den Inhaber für alle Verkehrsmittel im VRR. In den Zügen der Eisenbahnverkehrsunternehmen gilt die Fahrberechtigung in der 2. Wagenklasse. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist mit einem ZusatzTicket sowie für regelmäßige Fahrten mit einer Zusatzwertmarke 1. Wagenklasse Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht möglich. Die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten auf niederländischen Linienteilstücken gemäß VRR-Tarif ist ausgeschlossen. Für diese Streckenabschnitte ist ein VRR-Ticket gemäß VRR-Tarif zu lösen.
Beförderung von Schwerbehinderten. Die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten, ihrer Begleit- person, Blindenführhunden, Krankenfahrstühlen, sonstigen Mobilitäts- hilfen, orthopädischen Hilfsmitteln und ihres Handgepäcks richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) in der jeweils gültigen Fassung. Die Berechtigung ist auf Verlangen des Personals nachzuweisen.
Beförderung von Schwerbehinderten. Die Beförderung von Schwerbehinderten mit Schwerbehindertenausweis und gültiger Wertmarke, deren Begleitperson und/oder Begleithund (Merkzeichen B), Krankenfahrstühle und orthopädische Hilfsmittel erfolgt gemäß Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX). Sie werden unentgeltlich befördert. Die Berechtigung ist auf Verlangen des Betriebspersonals vorzulegen.
Beförderung von Schwerbehinderten. Die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten, deren Begleitpersonen (sofern eine ständige Begleitung notwendig und dies im Ausweis des Schwerbehinderten eingetragen ist) sowie deren Handgepäck, Krankenfahrstühle und sonstige orthopädische Hilfsmittel richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch IX, Kap. 13, § 145 in der jeweils gültigen Fassung. Die Berechtigung ist jeweils auf Verlangen des Fahr- und Aufsichtspersonals nachzuweisen.
Beförderung von Schwerbehinderten. Die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten richtet sich nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches (SGB IX) in der jeweils gültigen Fassung. Die unentgeltliche Beförderung erstreckt sich auch auf eine Begleitperson, sofern die Notwendigkeit ständiger Begleitung im amtlichen Ausweis nachgewiesen ist. Der Führhund, das Handgepäck, orthopädische Hilfsmittel sowie der Krankenfahrstuhl werden ebenfalls unentgeltlich befördert, soweit die Beschaffenheit des Fahrzeuges dies zulässt. Die Originalberechtigung ist dem Fahr- und Aufsichtspersonals unaufgefordert vorzuzeigen
Beförderung von Schwerbehinderten. Die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten, deren Begleitpersonen (sofern eine ständige Begleitung not- wendig und dies im Ausweis des Schwerbehinderten eingetragen ist) sowie deren Handgepäck, Krankenfahrstühle und sonstige orthopädische Hilfsmittel richten sich nach dem Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (SGB IX) in der jeweils gültigen Fassung. Die Berechtigung ist auf Verlangen des Personals nachzuweisen.
Beförderung von Schwerbehinderten. Die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten, deren Begleitpersonen sowie deren Krankenfahrstühle und Blinden- führhunde richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der jeweils gültigen Fassung. Bei Übergang in die 1. Wagenklasse gilt der Schwerbehindertenausweis nicht als 2. Klasse-Basisfahrkarte. Es ist eine komplett neue 1. Klasse-Fahrkarte zu lösen.
Beförderung von Schwerbehinderten. Die Beförderung schwer behinderter Menschen richtet sich nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der jeweils gültigen Fassung. Soll in den Zügen die 1. Wagenklasse genutzt werden, gilt die Freifahrtberechtigung für Schwerbehinderte nicht. Ergänzend werden Inhaber eines Schwerbehindertenausweises, die bei einem Versorgungsamt eine gültige Wertmarke erworben haben, in den Zügen der evb auf dem gesamten Streckennetz unabhängig vom Streckenverzeichnis kostenfrei befördert soweit und solange es die gesetzlichen Bestimmungen vorsehen. Die Berechtigung ist jeweils auf Verlangen des Fahr- und Aufsichtspersonals vorzuzeigen.
Beförderung von Schwerbehinderten. Die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten, deren Begleitpersonen (so- fern eine ständige Begleitung notwendig und dies im Ausweis des Schwerbehinderten eingetragen ist) sowie deren Handgepäck, Krankenfahrstühle und sonstige orthopädi- schen Hilfsmittel richtet sich nach dem Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwer- behinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (SGB IX, §§ 145 ff) in der jeweils gültigen Fassung. Unentgeltlich befördert wird ein Blindenführhund, sowie zusätzlich zur Be- gleitperson auch ein „normaler“ Hund, den ein schwerbehinderter Mensch mitführt, in dessen Ausweis die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson (Merkmal B) nach- gewiesen ist. Die Berechtigung ist auf Verlangen dem Personal nachzuweisen.
Beförderung von Schwerbehinderten. Die Beförderung von Schwerbehinderten, ihrer Begleitperson, Blindenführhunden, Krankenfahr- stühlen, orthopädischen Hilfsmitteln und ihres Handgepäcks richtet sich nach dem Sozialgesetz- buch, Neuntes Buch (SGB IX) in der jeweils gültigen Fassung. Die Berechtigung ist auf Verlangen des Fahr- und Aufsichtspersonals (in der Folge „Personal“ ge- nannt) nachzuweisen.
1. Zur unentgeltlichen Beförderung berechtigen folgende Ausweise, wenn sie mit einem Beiblatt mit gültiger Wertmarke versehen sind: - Schwerbehindertenausweis (grün/orange) - Ausweis zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (grün/orange).
2. Inhaber von Ausweisen mit dem Merkzeichen "1. Kl." (auch ohne Wertmarke) können mit einem Fahrausweis 2. Klasse auch die 1. Klasse benutzen. Ist der Ausweis zusätzlich zum Merkzei- chen mit einer gültigen Wertmarke versehen, kann die 1. Klasse unentgeltlich benutzt werden. Bei Vorhandensein der Merkzeichen „1. Klasse“ und „B“ gilt die unentgeltliche Beförderung in der 1. Klasse genauso für die Begleitperson. Der Übergang in die 1. Klasse mit einem Ausweis ohne Merkzeichen „1. Klasse“ ist auch gegen Zahlung eines Zuschlages bzw. der Preisdifferenz nicht möglich.
3. Soweit im Ausweis die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung bestätigt ist, hat die Begleit- person Anspruch auf unentgeltliche Beförderung. In diesem Fall trägt der Schwerbehinderten- ausweis das Merkzeichen "B". Dies gilt auch für Ausweise ohne Wertmarke. Das gleiche gilt für die Beförderung des Handgepäcks, eines mitgeführten Krankenfahrstuhls, soweit die Beschaf- fenheit des Verkehrsmittels dies zulässt, sonstiger orthopädischer Hilfsmittel und eines Führ- hundes oder für einen Hund, den ein schwerbehinderter Mensch mitführt, in dessen Ausweis die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung eingetragen ist, sowie für einen nach § 12e Ab- satz 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes gekennzeichneten Assistenzhund.
4. Die unentgeltliche Beförderung wird auf allen in den Verbundtarif des RVF einbezogenen Stre- cken und Linien gewährt.