Beförderung von Schwerbehinderten Musterklauseln

Beförderung von Schwerbehinderten. Die Beförderung von Schwerbehinderten mit Schwerbehindertenausweis und gültiger Wertmarke, deren Begleitperson und/oder Begleithund (Merkzeichen B), Krankenfahrstühle und orthopädische Hilfsmittel erfolgt gemäß Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX). Sie werden unentgeltlich befördert. Die Berechtigung ist auf Verlangen des Betriebspersonals vorzulegen. DB-Fahrkarten im Fernverkehr mit dem Aufdruck „Schwerin+City“ (City-Ticket) in Verbindung mit der BahnCard 25 und der BahnCard 50 (für alle eingetragenen Personen auf der DB Fahrkarte) sowie die Bahncard 100 berechtigen zur Nutzung der Verkehrsmittel des Verkehrsunternehmens innerhalb der Stadtgrenzen von Schwerin. Das City-Ticket gilt für eine Fahrt (im Sinne einer Einzelfahrt) zum Startbahnhof oder bei Ankunft am Zielbahnhof für eine Fahrt in Richtung endgültiges Fahrtziel im Stadtnetz am aufgedruckten Geltungstag. Bei Fahrtunterbrechung gilt es am Datum des letzten Zangenabdruckes auf der Fahrkarte bis 03:00 Uhr des Folgetages. Für die Rückfahrt gilt das angegebene Rückreisedatum für eine Fahrt in Richtung Bahnhof. Die BahnCard 100 trägt den Aufdruck „+City“. Sie ist eine Mobilitätskarte und gilt für beliebig viele Fahrten im Stadtnetz. Eine Nichtnutzung des City-Tickets begründet keinen Anspruch auf Fahrpreiserstattung. Durch den Nahverkehr Schwerin GmbH (NVS) werden auf folgenden Streckenabschnitten in beide Fahrtrichtungen Fahrscheine der VLP innerhalb der zeitlichen Geltungsdauer der Fahrscheine anerkannt, wenn auf dem Fahrschein als Start- oder Zielort der Hauptbahnhof Schwerin angegeben ist:
Beförderung von Schwerbehinderten. Die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten, ihrer Begleit- person, Blindenführhunden, Krankenfahrstühlen, sonstigen Mobilitäts- hilfen, orthopädischen Hilfsmitteln und ihres Handgepäcks richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) in der jeweils gültigen Fassung. Die Berechtigung ist auf Verlangen des Personals nachzuweisen.
Beförderung von Schwerbehinderten. Der Gesetzgeber sieht zur Sicherung der Mobilität von Schwerbehinderten vor, dass auf Antrag öffentliche Verkehrsmittel unentgeltlich genutzt werden können. Die Ausgabe von Berechtigungsausweisen und hierzu erforderlichen Wertmarken erfolgt durch die örtlichen Versorgungsämter. Die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten, deren Begleitpersonen, sowie orthopädische Hilfsmittel und Rollstühle und Führhunde im VRR richtet sich dabei nach den gesetzlichen Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) IX (Artikel 1 §§145 ff.) in der jeweils gültigen Fassung. Als Nachweis der Fahrberechtigung gilt der Schwerbehindertenausweis mit entsprechendem Eintrag. Die Berechtigung ist auf Verlangen des Betriebs- und Prüfpersonals nachzuweisen. Sofern im Ausweis die ständige Begleitung festgestellt ist, fährt diese eine Begleitperson ebenfalls unentgeltlich. Liegt keine Berechtigung zur unentgeltlichen Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln für den Schwerbehinderten vor und ist im Ausweis dennoch die ständige Begleitung festgestellt, so kann die Begleitperson in jedem Fall öffentliche Verkehrsmittel unentgeltlich nutzen. Die Fahrberechtigung gilt für den Inhaber für alle Verkehrsmittel im VRR. In den Zügen der Eisenbahnverkehrsunternehmen gilt die Fahrberechtigung in der 2. Wagenklasse. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist mit einem ZusatzTicket sowie für regelmäßige Fahrten mit einer Zusatzwertmarke 1. Wagenklasse Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht möglich. Die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten auf niederländischen Linienteilstücken gemäß VRR-Tarif ist ausgeschlossen. Für diese Streckenabschnitte ist ein VRR-Ticket gemäß VRR-Tarif zu lösen.
Beförderung von Schwerbehinderten. Die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten, deren Begleitpersonen (so- fern eine ständige Begleitung notwendig und dies im Ausweis des Schwerbehinderten eingetragen ist) sowie deren Handgepäck, Krankenfahrstühle und sonstige orthopädi- schen Hilfsmittel richtet sich nach dem Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwer- behinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (SGB IX, §§ 145 ff) in der jeweils gültigen Fassung. Unentgeltlich befördert wird ein Blindenführhund, sowie zusätzlich zur Be- gleitperson auch ein „normaler“ Hund, den ein schwerbehinderter Mensch mitführt, in dessen Ausweis die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson (Merkmal B) nach- gewiesen ist. Die Berechtigung ist auf Verlangen dem Personal nachzuweisen.
Beförderung von Schwerbehinderten. Die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten, deren Begleitpersonen (sofern eine ständige Begleitung notwendig und dies im Ausweis des Schwerbehinderten eingetragen ist) sowie deren Handgepäck, Krankenfahrstühle und sonstige orthopädische Hilfsmittel richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch IX, Kap. 13, § 145 in der jeweils gültigen Fassung. Die Berechtigung ist jeweils auf Verlangen des Fahr- und Aufsichtspersonals nachzuweisen.
Beförderung von Schwerbehinderten. Die Beförderung von Schwerbehinderten, ihrer Begleitperson, Blindenführhunden, Krankenfahr- stühlen, orthopädischen Hilfsmitteln und ihres Handgepäcks richtet sich nach dem Sozialgesetz- buch, Neuntes Buch (SGB IX) in der jeweils gültigen Fassung. Die Berechtigung ist auf Verlangen des Fahr- und Aufsichtspersonals (in der Folge „Personal“ ge- nannt) nachzuweisen.
Beförderung von Schwerbehinderten. Die Beförderung schwer behinderter Menschen richtet sich nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der jeweils gültigen Fassung. Soll in den Zügen die 1. Wagenklasse genutzt werden, gilt die Freifahrtberechtigung für Schwerbehinderte nicht. Ergänzend werden Inhaber eines Schwerbehindertenausweises, die bei einem Versorgungsamt eine gültige Wertmarke erworben haben, in den Zügen der evb auf dem gesamten Streckennetz unabhängig vom Streckenverzeichnis kostenfrei befördert soweit und solange es die gesetzlichen Bestimmungen vorsehen. Die Berechtigung ist jeweils auf Verlangen des Fahr- und Aufsichtspersonals vorzuzeigen.
Beförderung von Schwerbehinderten. Die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten, deren Begleitpersonen (sofern eine stän- dige Begleitung notwendig und dies im Ausweis des Schwerbehinderten eingetragen ist) sowie de- ren Handgepäck, Krankenfahrstühle und sonstige orthopädische Hilfsmittel richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch IX, Kap. 13 in der jeweils gültigen Fassung. Die Berechtigung ist auf Verlangen des Schiffs- und Aufsichtspersonals nachzuweisen. Insbesondere ist bei der Fahrscheinkontrolle vor dem Zustieg der Nachweis einschließlich einer gültigen Wertmarke vorzuzeigen. Die Anerken- nung eines Nachweises zur unentgeltlichen Beförderung und die Erstattung und Rücknahme von Fahrscheinen sind ausgeschlossen, falls die Berechtigung zur unentgeltlichen Fahrt erst nach der Fahrscheinkontrolle geltend gemacht und nachgewiesen wird. Die Berechtigung zur unentgeltlichen Beförderung bezieht sich ausschließlich auf Schwerbehinder- te mit deutschem Schwerbehindertenausweis.
Beförderung von Schwerbehinderten. Die Beförderung von Schwerbehinderten, deren Begleitpersonen, Führhunden, Krankenfahrstühlen, orthopädischen Hilfsmitteln und Handgepäck richtet sich nach SGB 9 § 228 - Sozialgesetzbuch - in der jeweils gültigen Fassung. Die Berechtigung ist auf Verlangen nachzuweisen. Der Schwerbehindertenausweis mit Wertmarke für den ÖPNV, gilt bei Übergang in die
Beförderung von Schwerbehinderten. Die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten, deren Begleitpersonen (sofern eine ständige Begleitung not- wendig und dies im Ausweis des Schwerbehinderten eingetragen ist) sowie deren Handgepäck, Krankenfahrstühle und sonstige orthopädische Hilfsmittel richten sich nach dem Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (SGB IX) in der jeweils gültigen Fassung. Die Berechtigung ist auf Verlangen des Personals nachzuweisen.