Erhöhtes Beförderungsentgelt. In Ergänzung der NRW-Beförderungsbedingungen zu Ziffer 7.5 Abs. 5 gilt für VRR- Verbundverkehre folgende Regelung: „Die Quittung oder die Zahlungsaufforderung zum Erhöhten Beförderungsentgelt gilt bis zur Beendigung der Fahrt innerhalb der auf der Quittung oder der Zahlungsaufforderung ange- gebenen Preisstufe des Verbundtarifs als gültiges Ticket im Sinne des VRR-Verbundtarifs.“
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Erhöhtes Beförderungsentgelt. In Ergänzung der NRW-Beförderungsbedingungen zu Ziffer 7.5 Abs. 5 (entspricht im Handbuch der Ziffer 1.7.5) gilt für VRR- VRR-Verbundverkehre folgende Regelung: „Die Quittung oder die Zahlungsaufforderung zum Erhöhten erhöhten Beförderungsentgelt gilt bis zur Beendigung der Fahrt innerhalb der auf der Quittung oder der Zahlungsaufforderung ange- gebenen angegebenen Preisstufe des Verbundtarifs als gültiges Ticket im Sinne des VRR-Verbundtarifs.“
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Samples: Tarifbestimmungen
Erhöhtes Beförderungsentgelt. In Ergänzung der NRW-Beförderungsbedingungen zu Ziffer 7.5 Abs. Abs 5 gilt für VRR- Verbundverkehre folgende Regelung: „Die Quittung oder die Zahlungsaufforderung zum Erhöhten Beförderungsentgelt gilt bis zur Beendigung der Fahrt innerhalb der auf der Quittung oder der Zahlungsaufforderung ange- gebenen angegebenen Preisstufe des Verbundtarifs als gültiges Ticket im Sinne des VRR-VRR- Verbundtarifs.“
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Samples: Tarifbestimmungen