Erklärungen und Mitteilungen Musterklauseln

Erklärungen und Mitteilungen. Erklärungen und Mitteilungen im Verhältnis zwischen Emittentin und Anleger haben schriftlich (per eingeschriebenem Brief oder E-Mail) zu erfolgen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann der Anleger Erklärungen und Mitteilungen an die Emittentin auch über die Internetplattform abgeben. Erklärungen und Mitteilungen an die Emittentin sind an die in Teil A: (a) genannte Adresse der Emittentin zu richten.
Erklärungen und Mitteilungen. 18.1 Erklärungen nach diesem Vertrag bedürfen der Textform im Sinne von § 126b BGB und der Übermittlung per E-Mail, soweit in diesem Vertrag nicht etwas Abweichendes geregelt ist.
Erklärungen und Mitteilungen. Für Erklärungen und Mitteilungen steht primär das Kontaktformular unter der Adresse „xxxx://xxx.xxxxxx000.xx“ (Auswahlknoten „Noch Fragen?“), sowie die im Impressum hinterlegten Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung.
Erklärungen und Mitteilungen. Erklärungen und Mitteilungen im Verhältnis zwischen Emittent und Anleger haben schriftlich zu erfolgen. Erklärungen und Mitteilungen per E-Mail sind zulässig. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann der Anleger Erklärungen und Mitteilungen an den Emittenten auch über die Internetplattform abgeben. Erklärungen und Mitteilungen an den Emittenten sind an die genannte Adresse des Emittenten zu richten.
Erklärungen und Mitteilungen. 14.1 Erklärungen nach diesem Vertrag bedürfen der Textform im Sinne von § 126b BGB und (i) der persönlichen Übergabe oder (ii) der Übermittlung per Telefax oder E-Mail. Die Übersendung per Xxxxxx gilt als persönliche Übergabe.
Erklärungen und Mitteilungen. Erklärungen, Anzeigen und Mitteilungen, die von dem Kunden gegenüber QUNIS abzu- geben sind (z.B. Mahnungen, Fristsetzungen, sonstige Erklä- rungen etc.), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Schriftform wird durch die telekommunikative Übermitt- lung mittels Telefax oder E-Mail und bei einem Vertrag durch Briefwechsel gewahrt. Im Übrigen findet § 127 Abs. 2 BGB keine Anwendung.
Erklärungen und Mitteilungen. Erklärungen nach diesem Vertrag bedürfen der Textform im Sinne von § 126b BGB und der Übermittlung per E-Mail, soweit in diesem Vertrag nicht etwas Abweichendes geregelt ist. Erklärungen sind ausschließlich an die in diesem Vertrag angegebene E‑Mail-Adresse der jeweiligen Partei oder an eine andere der übermittelnden Partei zuvor nach Maßgabe dieser Nummer 18 mitgeteilten E‑Mail-Adresse zu senden. Alle Mitteilungen sind an die jeweils nachstehend aufgeführten Personen oder an eine andere der übermittelnden Partei zuvor nach Maßgabe dieser Nummer 18 mitgeteilten Person (die "Relevante Person") zu adressieren. Für den Zuwendungsgeber (hier zugleich Bewilligungsbehörde): Anschrift: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Referat IVE3 – Klimaschutzverträge (CCfD) Xxxxxxxxxxxx Xxx. 00-00, 00000 Xxxxxx z.Hd.: RD Xx. Xxxxxxxxx xxx Schönfeld Telefon: +49 - (0)30 - 00 000 0000 E‑Mail: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx@xxxx.xxxx.xx jeweils mit Kopie an den Verwaltungshelfer des BMWKs: Anschrift: Projektträger Xxxxxx Xxxxxxxxxxx: Transformation der Industrie – Klimaschutzverträge (ESN 7) Xxxxxxxx 00 00 00, 00000 Xxxxxx z.Hd.: Xxxxx Xxxxxx Telefon: +49 - (0)30 - 00000 0000 E‑Mail: xxx@xx-xxxxxxx.xx Für den Zuwendungsempfänger: Anschrift: [•] z.Hd.: [•] Telefon: [•] E-Mail: [•] jeweils mit Kopie an: Anschrift: [•] z.Hd.: [•] Telefon: [•] E-Mail: [•] Mitteilungen gelten als zugegangen im Zeitpunkt der Vollendung der Übermittlung durch den Absender an die zwei (2) Relevanten Personen der jeweiligen Partei, wobei die Übermittlung innerhalb üblicher Geschäftszeiten (zwischen 8:00 Uhr und 20:00 Uhr an Bankarbeitstagen) im Gebiet des Empfängers erfolgen muss. Ist eine Erklärung außerhalb üblicher Geschäftszeiten (zwischen 8:00 Uhr und 20:00 Uhr an Bankarbeitstagen) im Gebiet des Empfängers zugegangen, so gilt die Erklärung stattdessen mit Beginn der Geschäftszeiten am darauffolgenden Bankarbeitstag als zugegangen. Zum Nachweis des Zugangs genügt es, dass die E‑Mail an zwei (2) Relevante Personen der jeweils empfangenden Partei abgesandt wurde, sofern nicht die empfangende Partei beweist, dass die E‑Mail beiden Relevanten Personen nicht zugegangen ist. Unbeschadet der Bestimmungen der Nummern 18.3 und 18.4 sind die Parteien berechtigt, den Zugang einer Erklärung nach diesem Vertrag auf jegliche sonstige zulässige Art zu beweisen. Unabhängig vom Vorstehenden ist jede Partei verpflichtet, der erklärenden Partei den Zugang der Erklärung unverzüglich zu bestät...