Erklärungsfrist Musterklauseln

Erklärungsfrist. Beide Seiten vereinbaren eine Erklärungsfrist bis zum 30. Juni 2014, 12.00 Uhr. Xxxxxxxxx gilt als Zustimmung.
Erklärungsfrist. Die Tarifvertragsparteien vereinbaren eine Erklärungsfrist bis 29.November 2006, 20:00 Uhr. Xxxxxxx, 00. November 2006
Erklärungsfrist. Die Erklärungsfrist zur Annahme dieses Verhandlungsergebnisses läuft bis zum 11. Juni 2012, 16.00 Uhr; Stillschweigen gilt als Zustimmung. Stuttgart, den 19. Mai 2012 ____________ ____________ ____________ ____________ Hofmann Klemm Dr. Xxxxxx Xxxx 19.05.2012 – 02:35 Uhr 19.05.2012 00:30 §§ 4 und 6 des Tarifvertrags zur Beschäftigungssicherung und zum Beschäftigungsaufbau vom 03.09.2008 (TV Besch) werden aufgehoben und durch folgende Regelungen ersetzt: § 4 Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die Ausgebildeten in der Regel nach bestandener Abschlussprüfung unbefristet in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden sollen. Die Tarifvertragsparteien gehen weiter davon aus, dass die Anzahl der angebotenen Ausbildungsplätze nach Möglichkeit gesteigert werden soll, zumindest aber konstant bleibt. 4.1 Die Betriebsparteien beraten im Rahmen der Personalplanung gemäß §§ 92, 96 BetrVG den Bedarf an Ausbildungsplätzen. 4.2.1 Der Arbeitgeber ermittelt vor Beginn der Ausbildung den voraussichtlichen Bedarf; die Betriebsparteien können durch freiwillige Betriebsvereinbarung diesen voraussichtlichen Bedarf vereinbaren und daraus folgend in der Vereinbarung festlegen, wie vielen Auszubildenden im Anschluss an die bestandene Abschlussprüfung die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angeboten wird. Die gemäß dieser Betriebsvereinbarung über Bedarf Ausgebildeten haben keinen Anspruch auf Übernahme. 4.2.2 Für bei Abschluss dieses Tarifvertrages begonnene Ausbildungsverhältnisse kann mit dem Betriebsrat eine Vereinbarung gemäß Ziff. 4.2.1 getroffen werden, spätestens jedoch bis sechs Monate vor dem Ende der Ausbildungsverträge der jeweiligen Jahrgänge. 4.3 Soweit vor Beginn der Ausbildung zwischen den Betriebsparteien keine Vereinbarung getroffen wird, hat der Arbeitgeber spätestens sechs Monate vor dem Ende der Ausbildungsverträge der jeweiligen Jahrgänge mit dem Betriebsrat im Rahmen der Personalplanung den absehbaren Bedarf und die sich daraus ergebende Anzahl der unbefristet zu Übernehmenden zu beraten. Unter Berücksichtigung der Beratung erfolgt die Festlegung, wie viele Auszubildende nach bestandener Abschlussprüfung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden. Bei dieser Entscheidung hat der Arbeitgeber die absehbare künftige wirtschaftliche Entwicklung, das Produktportfolio und die Auftragslage des Unternehmens sowie die mittelfristige personelle Bedarfssituation im Betrieb zu berücksichtigen. 19.05.2012 00:30 Ausgebildete, denen kein ...
Erklärungsfrist. Eine Erklärungsfrist bis zum 15. April 2020 wurde vereinbart. Aktuelle Informationen auf xxx.xxx.xx
Erklärungsfrist. Dieses Verhandlungsergebnis wird wirksam, wenn es bis zum 25. Septem- ber 2001, 16.00 Uhr, von den Parteien angenommen wird. Nichtabgabe einer Erklärung bedeutet Zustimmung. Hannover, 28. August 2001 Volkswagen AG Industriegewerkschaft Metall - Bezirksleitung Hannover - Auto 0000 XxxX Xxxxxxx - Xxxxxx 0: Projekttarifvertrag mit Xxxxxxx - Xxxxxx 0: Qualifizierungstarifvertrag - Xxxxxx 0: Tarifvertrag über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrats - Anlage 4: Mitbestimmungsvertrag Zwischen der und der wird folgender abgeschlossen:
Erklärungsfrist. Der Verkäufer wird dem Käufer 4 Wochen vor dem zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarten, nicht dem tastsächlichen Lieferzeitraum die Preisanpassung in Textform mitteilen.
Erklärungsfrist. Die Tarifvertragsparteien vereinbaren eine Erklärungsfrist bis einschließlich 23. Au- gust 2016.

Related to Erklärungsfrist

  • Ausführungsfrist Die Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Ausführungsfristen (1) Zahlungsaufträge, die nach dem für die jeweilige Zahlungsart von der Bank festgelegten und dem Kunden mitzuteilenden Uhrzeiten (Eingangszeitpunkte) nahe am Ende des Geschäftstags oder an einem Tag, der kein Geschäftstag ist, bei der Bank einlangen, werden so behandelt, als seien sie am folgenden Geschäftstag eingegangen. Die Bank wird dem Kunden, der eine natürliche Person ist und dessen Konto nicht zum Betrieb eines Unternehmens gehört, rechtzeitig vor und bei Abschluss des Zahlungskontovertrags und danach bei jeder Änderung der Eingangszeitpunkte die festgelegten Eingangszeitpunkte in Papierform oder – bei entsprechender Vereinbarung mit dem Kunden – auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilen. Als Geschäftstag gilt jeder Tag, an dem die Bank den für die Ausführung des beauftragten Zahlungsvorgangs erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält. (2) Wird zwischen dem Kunden, der einen Zahlungsauftrag erteilt, und der Bank vereinbart, dass die Ausführung eines Zahlungsauftrags zu einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Kunde der Bank den Geldbetrag zur Verfügung stellt, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin als Zeitpunkt des Eingangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag der Bank, wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauffolgenden Geschäftstag eingegangen. (3) Die Bank stellt sicher, dass nach dem Eingangszeitpunkt der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags (bei in Papierform ausgelösten Zahlungsvorgängen am Ende des zweitfolgenden Geschäftstags), beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers einlangt. Dieser Absatz findet nur auf folgende Zahlungsvorgänge Anwendung: - Zahlungsvorgänge in Euro innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), - Zahlungsvorgänge, bei denen Beträge in Euro auf ein Konto in einem nicht dem Euro- Währungsgebiet angehörenden EWR-Vertragsstaat transferiert werden und in diesem die Währungsumrechnung durchgeführt wird. (4) Für in Abs. (3) nicht genannte Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) beträgt die in Abs. (3) angesprochene Ausführungsfrist höchstens 4 Geschäftstage.

  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.

  • Gewährleistungsfrist Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern 2 Jahre, in allen anderen Fällen 6 Monate. Diese Frist verlängert sich bei Abzahlungsgeschäften mit Verbrauchern bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung, wobei dem Kunden die Geltendmachung seines gewährleistungsrechtlichen Anspruches vorbehalten bleibt, wenn er bis dahin dem ISP den Mangel angezeigt hat.

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Erklärungsempfänger Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung, zur Vertrags- änderung sowie zur Anfechtung üben wir durch eine schrift- liche Erklärung aus, die wir Ihnen gegenüber abgeben. Sofern Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Tod ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, diese Erklärung entgegenzunehmen. Ist kein Bezugsberechtigter vorhanden oder kann sein Aufent- halt nicht ermittelt werden, können wir den Inhaber des Ver- sicherungsscheins als bevollmächtigt ansehen, die Erklärung entgegenzunehmen.

  • Schweigepflichtentbindungserklärung Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweigepflicht-Entbindungsklausel enthalten. Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen.

  • Erklärung Ich habe die Belehrung über das Widerrufsrecht zur Kenntnis genommen.