Verpflichtungen. Der Förderungsnehmer ist verpflichtet,
Verpflichtungen. 1. Dieser Abschnitt hindert keine Vertragspartei bei der Durchführung:
(a) bestehender Massnahmen, die Artikel 29 bis 33 entgegenstehen und in An- hang VIII aufgezählt sind; oder
(b) von Änderungen diskriminierender Massnahmen gemäss Anhang VIII Un- terabsatz a, solange deren Unvereinbarkeit mit den Artikeln 29 bis 33 da- durch nicht stärker wird als vor Änderung der Massnahme.
2. Massnahmen gemäss Anhang VIII und Artikel 29 Absatz 2 werden vom Unter- ausschuss über Finanzdienstleistungen gemäss Artikel 40 überprüft, im Hinblick auf die Unterbreitung eines Vorschlags an den Gemischten Ausschuss zu deren Abände- rung, Aufhebung oder Beseitigung.
3. Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens trifft der Gemischte Ausschuss einen Entscheid über die Aufhebung im Wesentlichen aller Diskriminie- rungen zwischen den Vertragsparteien. Dieser Entscheid beinhaltet eine Liste der Verpflichtungen, die den Umfang der Liberalisierung abstecken, auf den sich die Vertragsparteien geeinigt haben.
Verpflichtungen. 6.1 Der Förderwerber ist verpflichtet,
6.1.1 die COFAG unverzüglich über Umstände zu informieren, die dazu führen, dass die Voraus- setzungen für die Gewährung des Verlustersatz II nicht (mehr) vorliegen;
6.1.2 der COFAG sonstige Änderungen der für die Gewährung des Verlustersatz II maßgebli- chen Verhältnisse unverzüglich bekannt zu geben;
6.1.3 auf die Erhaltung der Arbeitsplätze in seinem Unternehmen besonders Bedacht zu nehmen und zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um Umsätze zu erzielen und die Arbeitsplätze (zum Beispiel mittels Kurzarbeit) zu erhalten;
6.1.4 die Vorgaben gemäß Punkt 6.2.2 der Richtlinien einzuhalten;
6.1.5 der COFAG, dem Bundesminister für Finanzen oder einem anderen von diesem Bevoll- mächtigten auf deren Aufforderung sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzu- legen, die diesen im Zusammenhang mit dem Verlustersatz II, insbesondere zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung (Verwendung des Verlustersatz II gemäß den Richt- linien und dem Fördervertrag) erforderlich erscheinen;
6.1.6 eine in einer allfälligen nachträglichen Überprüfung gemäß Punkt 8 der Richtlinien festge- stellte Differenz vollständig zurückzuzahlen; und
6.1.7 der COFAG, dem Bundesminister für Finanzen oder einem anderen von diesen Bevoll- mächtigten das Recht auf jederzeitige Prüfung sowie auf jederzeitige Einsichtnahme in die sonstigen Aufzeichnungen und Belege des Förderwerbers einzuräumen.
6.2 Der Förderwerber verpflichtet sich,
6.2.1 sofern personenbezogene Daten Dritter (insbesondere von Mitarbeitern, Geschäftsführern oder Gesellschaftern) betroffen sind, durch jeden Unterfertigenden als jeweils datenschutz- rechtlichen Verantwortlichen zu bestätigen, dass allenfalls notwendige Einwilligungserklä- rungen gemäß Art. 7 der EU-DSGVO vorliegen; und
6.2.2 Änderungen der für die Förderungsgewährung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich der COFAG schriftlich bekannt zu geben; und
6.2.3 die COFAG über Strafen aufgrund von Verwaltungsübertretungen im Sinne des Punkts
6.1.7 der Richtlinien zu informieren und den Verlustersatz II in diesem Fall an die COFAG aliquot für jenen Betrachtungszeitraum, in dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde, zurückzuzahlen. Der aliquote Betrag pro Betrachtungszeitraum ergibt sich aus der Gesamtsumme des Verlustersatz II, dividiert durch die Anzahl der gewählten Betrach- tungszeiträume.
Verpflichtungen. Der/Die FörderungsnehmerIn ist verpflichtet,
Verpflichtungen. Jede Partei ist verpflichtet, sämtliche vertraulichen Informationen, die sie von der jeweils anderen Partei oder ihren Affiliates erhält, vertraulich zu behandeln. Jede Partei darf die offengelegten vertraulichen Informationen nur zum Zwecke der Ausübung ihrer Rechte und der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag verwenden und muss alle vertraulichen Informationen mit einem angemessenen Maß an Sorgfalt vor einer Offenlegung schützen. Jede Partei ist berechtigt, vertrauliche Informationen an ihre Auftragnehmer weiterzugeben, wenn der Auftragnehmer vertraglichen Bestimmungen zur Geheimhaltung unterliegt, die mindestens ebenso schützend sind, wie die in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen. Wenn eine empfangende Partei von Rechts wegen zur Offenlegung von vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet ist, darf die empfangende Partei diese vertraulichen Informationen offenlegen, wenn sie von ihrem Rechtsbeistand darüber informiert wird, dass sie gesetzlich dazu verpflichtet ist, jedoch erst nachdem die empfangende Partei angemessene Anstrengungen unternommen hat, um (i) eine vertrauliche Behandlung der vertraulichen Informationen zu erwirken; und (ii) der anderen Partei eine ausreichende Vorankündigung zu übermitteln, damit die andere Partei Abwehrmaßnahmen oder andere gerichtliche Anordnungen erwirken kann, wobei die empfangende Partei die anderen Partei bei derartigen Vorgängen angemessen zu unterstützen hat.
Verpflichtungen. Der PE verpflichtet sich mit Unterfertigung gegenständlicher Vereinbarung insbesondere: • sämtliche v-Inf geheim zu halten; • die Existenz dieser Vereinbarung vertraulich zu behandeln; • v-Inf ohne schriftliches Einverständnis von Eni ausschließlich an Vertreter oder an Vertreter der mit ihm verbundenen Unternehmen weiterzugeben, dies auch nur dann, wenn diese über diese v-Inf Bescheid wissen müssen, um ihre Aufgaben in Bezug auf die gegenständlichen Kaufverhandlungen durchführen zu können; • von jeder Person, die Zutritt zu diesen v-Inf erhält, seinerseits eine schriftliche Geheimhaltungsvereinbarung entsprechend dieser Vereinbarung unterfertigen zu lassen und für jeden Verstoß dieser Personen zu haften; • v-Inf von den übrigen Aufzeichnungen soweit wie möglich getrennt zu halten; • effektive Sicherheitsmaßnahmen zur Einhaltung der Geheimhaltungsvereinbarung zu treffen, um unautorisierten Zugang zu bzw. Gebrauch, Reproduktion und Bekanntmachung von v-Inf zu vermeiden; • Eni und mit Eni verbundene Unternehmen für alle Schäden, Kosten und Ausgaben insbesondere aufgrund von dritter Seite eingebrachter Klagen, die auf einen Verstoß gegen diese Geheimhaltungsvereinbarung zurückzuführen sind, schadlos zu halten; • auf Verlangen alle in natura vorliegenden v-Inf (inklusive Kopien, Abschriften, Datenträger etc.) zurückzugeben bzw. nach Tunlichkeit zu vernichten; • ausgenommen von dieser Verpflichtung sind jene v-Inf, die – ohne Verletzung dieser Geheimhaltungsvereinbarung – allgemein bekannt oder Bestandteil allgemein zugänglicher Literatur sind. Wird der PE von einer öffentlich rechtlichen Behörde zur Offenlegung von v-Inf aufgefordert, verpflichtet er sich, Eni – sofern/sobald gesetzlich möglich – unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Der PE verpflichtet sich, nur die verlangten v-Inf offen zu legen und sich redlich zu bemühen, eine vertrauliche Behandlung der v-Inf zu erreichen. Diese Geheimhaltungsvereinbarung verpflichtet keine der Parteien zum Abschluss eines weiteren Vertrages oder einer anderen Vereinbarung und stellt daher weder ein Kaufanbot noch eine Kaufverpflichtung dar. Eni ist daher im Anbotsverfahren jederzeit berechtigt, die Verhandlungen mit dem PE grundlos abzubrechen. Dem PE steht auch in diesem Fall kein wie immer gearteter Kostenersatz für Aufwendungen, beispielsweise für eine durchgeführte Due Diligence Prüfung, zu.
Verpflichtungen. Die Empfangende Partei erklärt sich damit einverstanden:
(i) die Vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei ausschließlich zur Prüfung und Verhandlung einer potentiellen Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien zu nutzen;
(ii) die vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei nicht gegenüber Dritten offenzulegen (mit Ausnahme von Vertretern nach Maßgabe der untenstehenden Definition und Erlaubnis), einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Wettbewerber der Offenlegenden Partei;
(iii) Vertrauliche Informationen der Offenlegenden Partei nur den mit ihr Verbundenen Unternehmen, ihren Arbeitnehmern, Beratern, Geschäftsleitungs- oder Aufsichtsratsmitgliedern, leitenden Angestellten, Managern, Gesellschaftern, Partnern, Beauftragten oder Vertretern (gemeinsam die „Vertreter“) gegenüber offenzulegen, die dieser Informationen bedürfen, und nur, sofern diese Vertreter (a) über die Sensibilität der vertraulichen Informationen in Kenntnis gesetzt werden und (b) durch Vertraulichkeitsverpflichtungen gebunden sind, die zumindest ebenso streng sind wie die in der vorliegenden Vereinbarung festgelegten;
(iv) angemessene Sorgfalt aufzuwenden, um die Vertraulichkeit der Vertraulichen Informationen zu wahren und deren Offenlegung und unberechtigte Nutzung zu vermeiden, einschließlich sämtlicher Maßnahmen, welche die Empfangende Partei ergreift, um ihre eigenen vertraulichen Informationen ähnlicher Art zu schützen;
(v) Hinweise auf Eigentumsrechte der Offenlegenden Partei auf Kopien der Vertraulichen Informationen anzubringen, und zwar in der gleichen Weise, in der solche Hinweise in oder auf den Originalen aufgeführt waren; und
(vi) die Offenlegende Partei umgehend schriftlich über jede Nutzung oder Offenlegung von Vertraulichen Informationen zu informieren, welche in Verletzung dieser Vereinbarung erfolgt und von der die Empfangende Partei Kenntnis erlangt. Die Empfangende Partei ist darüber hinaus für jegliche Verletzung der Bestimmungen dieser Vereinbarung durch ihre Vertreter so verantwortlich, als ob sie diese Verletzung selbst begangen hätte.
Verpflichtungen. 5.3.1 Eine erforderliche Bewachung und Verwahrung des gesamten Besitzes des Auftragnehmers oder seiner Erfül- lungsgehilfen, wie Arbeitsgeräte und -kleidung, etc. in Räumen und auf Grundstücken des Auftraggebers obliegt, auch außerhalb der Arbeitszeiten, der ausschließlichen Verantwortung des Auftragnehmers. Haftungsansprüche des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber, beispielsweise im Falle von Diebstahl, Sachbeschädigung, Sa- botage usw. durch Dritte, sind ausgeschlossen.
5.3.2 Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm nach den gesetzlichen, behördlichen und nach Unfallverhütungsvorschrif- ten obliegenden Maßnahmen in voller Eigenverantwortung und auf eigene Kosten durchzuführen bzw. diese zu veranlassen; er haftet für sämtliche Schäden, die aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber ge- genüber erwachsenen, soweit er diese zu vertreten hat. Die Haftung erstreckt sich auch auf die Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
5.3.3 Unfälle auf der Verwendungsstelle mit Personen- bzw. Sachschäden hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Mündliche/telefonische Mitteilungen hat der Auftragnehmer im Anschluss innerhalb von zwei Werktagen schriftlich zu bestätigen.
5.3.4 Ist der Auftraggeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schadensersatz gegenüber Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers verpflichtet, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der maßgebliche Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. § 254 BGB findet Anwendung, wenn ein Verschulden des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt hat. Be- dienstete des Auftraggebers, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, gelten bei den Arbeiten, die sie zur Erfüllung von Verbindlichkeiten des Auftragnehmers ausführen, als Erfüllungsgehil- fen des Auftragnehmers.
5.3.5 Der verantwortliche Vertreter des Auftragnehmers muss die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Die Befugnisse seines verantwortlichen Vertreters hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers schriftlich zu bescheinigen. Die Befugnisse, insbesondere Weisungsbefugnisse, des verantwortlichen Vertreters müssen auch für das Personal der jeweiligen Nachunternehmer, Nachnachunternehmer und Verleiher gelten. Auf Verlangen des Auftraggebers teilt der Auftragnehmer mit, wen er als Vertreter für die Leitung der Ausführung bestellt hat.
5.3.6 Der Auftraggeber ist berechtigt, sich jeder...
Verpflichtungen. 4.1. Verpflichtungen des 1. FCN
Verpflichtungen a) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer unverzüglich auf dessen Verlangen die jeweiligen unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller für Endkunden zum Zeitpunkt der Lieferung vorzulegen oder zu übersenden, wenn er die Anpassung verlangt.
b) Der Käufer kann seinerseits die Vorlage dieser Unterlagen verlangen, um die Option für eine Preisanpassung prüfen zu können; der Verkäufer ist dann verpflichtet, dem Käufer unverzüglich auf dessen Verlangen die jeweiligen unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller für Endkunden zum Zeitpunkt der Lieferung vorzulegen oder zu übersenden.