Common use of Erkrankung und Unfälle Clause in Contracts

Erkrankung und Unfälle. Bei Erkrankungen im Ausland gilt § 130 ASVG beziehungsweise das jeweilige zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen. Über Verlangen des/der Ehegatten/in, des/der Lebensgefährten/in (im Sinne der Bestimmungen des ASVG), der Kinder, der Adoptivkinder oder der Eltern hat die Firma im Falle des Todes des/der AN während der Dauer der Entsendung den Rücktransport ohne Verzögerung zu veranlassen und die dafür notwendigen Kosten des Rücktransportes zu übernehmen, soweit diese nicht von dritterSeite (z.B. Versicherung) getragen werden. Über Verlangen der Hinterbliebenen hat die Firma bei der administrativen Abwicklung des Rücktransportes behilflich zu sein.

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Samples: Kollektivvertrag

Erkrankung und Unfälle. Bei Erkrankungen im Ausland gilt § 130 ASVG beziehungsweise bzw das jeweilige zwischenstaatliche SozialversicherungsabkommenSozialversicherungsab- kommen. Über Verlangen des/der Ehegatten/in, des/des/ der Lebensgefährten/in (im Sinne der Bestimmungen Bestim- mungen des ASVG), der Kinder, der Adoptivkinder oder der Eltern hat die Firma im Falle des Todes des/der AN Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin während der Dauer der Entsendung den Rücktransport ohne Verzögerung Verzö- gerung zu veranlassen und die dafür notwendigen Kosten des Rücktransportes zu übernehmen, soweit diese nicht von dritterSeite dritter Seite (z.B. zB Versicherung) getragen getra- gen werden. Über Verlangen der Hinterbliebenen hat die Firma bei der administrativen Abwicklung des Rücktransportes behilflich zu sein.

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Erkrankung und Unfälle. Bei Erkrankungen im Ausland gilt § 130 ASVG beziehungsweise bzw das jeweilige zwischenstaatliche SozialversicherungsabkommenSozialversicherungsab- kommen. Über Verlangen des/der Ehegatten/in, des/des/ der Lebensgefährten/in (im Sinne der Bestimmungen des ASVG), der Kinder, der Adoptivkinder oder der Eltern El- tern hat die Firma im Falle des Todes des/der AN Arbeit- nehmers/Arbeitnehmerin während der Dauer der Entsendung Ent- sendung den Rücktransport ohne Verzögerung zu veranlassen ver- anlassen und die dafür notwendigen Kosten des Rücktransportes Rück- transportes zu übernehmen, soweit diese nicht von dritterSeite dritter Seite (z.B. zB Versicherung) getragen werden. Über Verlangen der Hinterbliebenen hat die Firma bei der administrativen Abwicklung des Rücktransportes behilflich be- hilflich zu sein.

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Erkrankung und Unfälle. Bei Erkrankungen im Ausland gilt § 130 ASVG beziehungsweise das jeweilige zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen. Über Verlangen des/der Ehegatten/in, des/der Lebensgefährten/in (im Sinne der Bestimmungen des ASVG), der Kinder, der Adoptivkinder oder der Eltern hat die Firma im Falle des Todes des/der AN während der Dauer der Entsendung den Rücktransport ohne Verzögerung zu veranlassen und die dafür notwendigen Kosten des Rücktransportes zu übernehmen, soweit diese nicht von dritterSeite dritter Seite (z.B. Versicherung) getragen werden. Über Verlangen der Hinterbliebenen hat die Firma bei der administrativen Abwicklung des Rücktransportes behilflich zu sein.

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