Common use of Erkrankung und Unfälle Clause in Contracts

Erkrankung und Unfälle. Bei Erkrankungen im Ausland gilt § 130 ASVG bzw das jeweilige zwischenstaatliche Sozialversicherungsab- kommen. Über Verlangen des/der Ehegatten/in, des/ der Lebensgefährten/in (im Sinne der Bestimmungen des ASVG), der Kinder, der Adoptivkinder oder der El- tern hat die Firma im Falle des Todes des/der Arbeit- nehmers/Arbeitnehmerin während der Dauer der Ent- sendung den Rücktransport ohne Verzögerung zu ver- anlassen und die dafür notwendigen Kosten des Rück- transportes zu übernehmen, soweit diese nicht von dritter Seite (zB Versicherung) getragen werden. Über Verlangen der Hinterbliebenen hat die Firma bei der administrativen Abwicklung des Rücktransportes be- hilflich zu sein.

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Erkrankung und Unfälle. Bei Erkrankungen im Ausland gilt § 130 ASVG bzw beziehungsweise das jeweilige zwischenstaatliche Sozialversicherungsab- kommenSozialversicherungsabkommen. Über Verlangen des/der Ehegatten/in, des/ des/der Lebensgefährten/in (im Sinne der Bestimmungen des ASVG), der Kinder, der Adoptivkinder oder der El- tern Eltern hat die Firma im Falle des Todes des/der Arbeit- nehmers/Arbeitnehmerin AN während der Dauer der Ent- sendung Entsendung den Rücktransport ohne Verzögerung zu ver- anlassen veranlassen und die dafür notwendigen Kosten des Rück- transportes Rücktransportes zu übernehmen, soweit diese nicht von dritter Seite dritterSeite (zB z.B. Versicherung) getragen werden. Über Verlangen der Hinterbliebenen hat die Firma bei der administrativen Abwicklung des Rücktransportes be- hilflich behilflich zu sein.

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Erkrankung und Unfälle. Bei Erkrankungen im Ausland gilt § 130 ASVG bzw das jeweilige zwischenstaatliche Sozialversicherungsab- kommen. Über Verlangen des/der Ehegatten/in, des/ der Lebensgefährten/in (im Sinne der Bestimmungen Bestim- mungen des ASVG), der Kinder, der Adoptivkinder oder der El- tern Eltern hat die Firma im Falle des Todes des/der Arbeit- nehmersArbeitnehmers/Arbeitnehmerin während der Dauer der Ent- sendung Entsendung den Rücktransport ohne Verzögerung Verzö- gerung zu ver- anlassen veranlassen und die dafür notwendigen Kosten des Rück- transportes Rücktransportes zu übernehmen, soweit diese nicht von dritter Seite (zB Versicherung) getragen getra- gen werden. Über Verlangen der Hinterbliebenen hat die Firma bei der administrativen Abwicklung des Rücktransportes be- hilflich behilflich zu sein.

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Erkrankung und Unfälle. Bei Erkrankungen im Ausland gilt § 130 ASVG bzw beziehungsweise das jeweilige zwischenstaatliche Sozialversicherungsab- kommenSozialversicherungsabkommen. Über Verlangen des/der Ehegatten/in, des/ des/der Lebensgefährten/in (im Sinne der Bestimmungen des ASVG), der Kinder, der Adoptivkinder oder der El- tern Eltern hat die Firma im Falle des Todes des/der Arbeit- nehmers/Arbeitnehmerin AN während der Dauer der Ent- sendung Entsendung den Rücktransport ohne Verzögerung zu ver- anlassen veranlassen und die dafür notwendigen Kosten des Rück- transportes Rücktransportes zu übernehmen, soweit diese nicht von dritter Seite (zB z.B. Versicherung) getragen werden. Über Verlangen der Hinterbliebenen hat die Firma bei der administrativen Abwicklung des Rücktransportes be- hilflich behilflich zu sein.

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Samples: www.wko.at