Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) erlöschen mit Ab- lauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versi- cherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsneh- mer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis- tig verletzt hat.
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Samples: www.diebayerische.de, www.diebayerische.de
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a2a), zum Rücktritt Rück- tritt (Nr. 2 b2b) und zur Kündigung (Nr. 2 c2c) erlöschen mit Ab- lauf Ablauf von fünf Jahren Jah- ren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versi- cherungsfälleVersicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis- tig arglistig verletzt hat.
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Samples: www.helvetia.com, www.helvetia.com
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) erlöschen mit Ab- lauf Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versi- cherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsneh- mer Versiche> rungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich vor> sätzlich oder arglis- tig arglistig verletzt hat.. § 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Zahlung verspäteter Zahlungen o- der Nichtzahlungen des Erst- oder Einmal- prämie
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Samples: esv-schwenger.de, kunden.interlloyd.de
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Ziff. 5 Nr. 2 a2a), zum Rücktritt (Ziff. 5 Nr. 2 b2b) und zur Kündigung (Ziff. 5 Nr. 2 c2c) erlöschen mit Ab- lauf Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versi- cherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht An- zeigepflicht vorsätzlich oder arglis- tig arglistig verletzt hat.
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Samples: uelzener.de, www.horse-life.com
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) erlöschen mit Ab- lauf Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versi- cherungsfälleVersicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten eingetre- ten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsneh- mer Ver- sicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis- tig arglistig verletzt hat.
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Samples: www.lvd-online.de
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung ([Nr. 2 a)], zum Rücktritt ([Nr. 2 b) )] und zur Kündigung ([Nr. 2 c) )] erlöschen mit Ab- lauf Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies . Dies gilt nicht für Versi- cherungsfälleVersicherungsfülle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis- tig arglistig verletzt hat.. § 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des Vertrages
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Samples: constantia-versicherungen.de
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) erlöschen mit Ab- lauf Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versi- cherungsfälleVersiche- rungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungs- nehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis- tig arglistig verletzt hat.
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Samples: makler.continentale.de
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a2a), zum Rücktritt (Nr. 2 b2b) und zur Kündigung (Nr. 2 c2c) erlöschen mit Ab- lauf Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versi- cherungsfälleVersicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis- tig arglistig verletzt hat.. § 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des Vertrages
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Samples: www.asspario.de
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) erlöschen mit Ab- lauf Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versi- cherungsfälleVersicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis- tig arglistig verletzt hat.. § 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie
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Samples: www.agcofinance.com
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) erlöschen mit Ab- lauf Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versi- cherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsneh- mer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis- tig arg- listig verletzt hat.
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Samples: www.wwk.de
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) erlöschen mit Ab- lauf Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versi- cherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis- tig arglistig verletzt hat.
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Samples: www.qualitypool.de
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) erlöschen er löschen mit Ab- lauf Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; , dies gilt nicht für Versi- cherungsfälleVersicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsneh- mer Versiche- rungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis- tig arglistig verletzt hat.
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Samples: www.asspario.de
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (nach Nr. 2 a), zum Rücktritt (nach Nr. 2 b) und zur Kündigung (nach Nr. 2 c) erlöschen mit Ab- lauf Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versi- cherungsfälleVersicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis- tig arglistig verletzt hat.. § 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des Vertrages
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Samples: www.uvw.de
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a2a), zum Rücktritt (Nr. 2 b2b) und zur Kündigung (Nr. 2 c2c) erlöschen mit Ab- lauf Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versi- cherungsfälleVersicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, Jahre beim Recht des Versicherers zur Erhebung von Strafbeiträgen (5) oder wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis- tig arglistig verletzt hat.
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Samples: www.qualitypool.de
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a1.2a), zum Rücktritt (Nr. 2 b1.2b) und zur Kündigung (Nr. 2 c1.2c) erlöschen mit Ab- lauf Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versi- cherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis- tig arglistig verletzt hat. 2.
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Samples: durchblicker.at
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a2a), zum Rücktritt (Nr. 2 b2b) und zur Kündigung (Nr. 2 c2c) erlöschen mit Ab- lauf Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versi- cherungsfälleVersiche- rungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft be- läuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis- tig arglistig verletzt hat.
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Samples: www.heb.de
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) erlöschen mit Ab- lauf Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versi- cherungsfälleVersiche- rungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis- tig arglistig verletzt hat.
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Samples: www.universa.de
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a2a), zum Rücktritt (Nr. 2 b2b) und zur Kündigung (Nr. 2 c2c) erlöschen mit Ab- lauf Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versi- cherungsfälleVersicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich vor- sätzlich oder arglis- tig arglistig verletzt hat.. § 20 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie
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Samples: service.comfortplan.de
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a2a), zum Rücktritt (Nr. 2 b2b) und zur Kündigung (Nr. 2 c2c) erlöschen mit Ab- lauf Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versi- cherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsneh- mer Versi- cherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis- tig arglistig verletzt hat.
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Samples: Gesamt Jahresbeitrag
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) erlöschen mit Ab- lauf Ablauf von fünf Jahren nach VertragsschlussVer- tragsschluss; dies gilt nicht für Versi- cherungsfälleVersicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsneh- mer Versiche- rungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis- tig arglistig verletzt hat.
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Samples: www.swu.de
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a2a), zum Rücktritt (Nr. 2 b2b) und zur Kündigung (Nr. 2 c2c) erlöschen mit Ab- lauf Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versi- cherungsfälleVersiche- rungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis- tig arglistig verletzt hathaben.
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Samples: www.v-aktuell.de
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a2a), zum Rücktritt (Nr. 2 b2b) und zur Kündigung (Nr. 2 c2c) erlöschen mit Ab- lauf Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versi- cherungsfälleVersiche- rungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis- tig arglistig verletzt hat.haben. § 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitrag und Versicherungsteuer
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Samples: privat.rh-insuranceservices.com
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung Vertragsänder- ung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) erlöschen mit Ab- lauf Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versi- cherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungs- nehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis- tig arglistig verletzt hat.
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Samples: www.innofima.de
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) erlöschen mit Ab- lauf Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versi- cherungsfälleVersiche- rungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft be- läuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis- tig arglistig verletzt hat.
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Samples: www.universa.de
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a)), zum Rücktritt (Nr. 2 b)) und zur Kündigung (Nr. 2 c)) erlöschen mit Ab- lauf Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versi- cherungsfälleVersicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis- tig arglistig verletzt hat.. § 2 Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrags
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Samples: makler.continentale.de
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 siehe Abschnitt B, Ziffer 1.2 a)), zum Rücktritt (Nr. 2 siehe Ziffer 1.2 b)) und zur Kündigung (Nr. 2 siehe Ziffer 1.2 c)) erlöschen mit Ab- lauf Ablauf von fünf Jahren nach VertragsschlussVertrags- schluss; dies gilt nicht für Versi- cherungsfälleVersicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsneh- mer Versi- cherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis- tig arglistig verletzt hat.
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Samples: axa-art.cdn.axa-contento-118412.eu
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) erlöschen mit Ab- lauf Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versi- cherungsfälleVersicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungs- nehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis- tig arglistig verletzt hat.. § 2 Beginn des Versicherungsschut- zes, Fälligkeit, Folgen verspäte- ter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags § 3 Dauer und Ende des Vertrags § 4 Folgebeitrag
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Samples: cdn.website-editor.net
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a2a), zum Rücktritt (Nr. 2 b2b) und zur Kündigung Kündi- gung (Nr. 2 c2c) erlöschen mit Ab- lauf Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versi- cherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn JahreJah- re, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis- tig arg- listig verletzt hat.
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Samples: www.helberg.info
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) erlöschen mit Ab- lauf Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versi- cherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sindVertragsabschluss. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis- tig verletzt hat.
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Samples: www.ratundservice.de
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. nach N. 2 a), zum Rücktritt (nach Nr. 2 b) und zur Kündigung (nach Nr. 2 c) erlöschen mit Ab- lauf Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versi- cherungsfälleVersicheungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis- tig arglistig verletzt hat.. § 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des Vertrages
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Samples: www.uvw.de
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (siehe Nr. 2 a), zum Rücktritt (siehe Nr. 2 b) und zur Kündigung (siehe Nr. 2 c) erlöschen mit Ab- lauf Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versi- cherungsfälleVersicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsneh- mer Versiche- rungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich vorsätz- lich oder arglis- tig arglistig verletzt hat.
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Samples: rhion.digital
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a2a), zum Rücktritt (Nr. 2 b2b) und zur Kündigung (Nr. 2 c2c) erlöschen mit Ab- lauf Ablauf von fünf Jahren nach VertragsschlussVer- tragsschluss; dies gilt nicht für Versi- cherungsfälleVersicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft be- läuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsneh- mer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis- tig arglistig verletzt hat.. § 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des Vertrages
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Samples: www.interlloyd.de
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a2.1.), zum Rücktritt (Nr. 2 b2.2.) und zur Kündigung (Nr. 2 c2.3.) erlöschen mit Ab- lauf Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versi- cherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sindVertragsschluß. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsneh- mer Versiche- rungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis- tig arglistig verletzt hat.
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Samples: www.versicherungsspiegel.de
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a4.2a), zum Rücktritt (Nr. 2 b4.2b) und zur Kündigung (Nr. 2 c4.2c) erlöschen mit Ab- lauf Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versi- cherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsneh- mer Versiche- rungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis- tig arglistig verletzt hat.
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Samples: www.tierversicherungen-schewe.de
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) erlöschen mit Ab- lauf Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versi- cherungsfälleVersicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht Anzeige- pflicht vorsätzlich oder arglis- tig arglistig verletzt hat.. § 2 Beginn des Versicherungs- schutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags § 3 Dauer und Ende des Vertrages
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Samples: cdn.website-editor.net
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) erlöschen mit Ab- lauf Ablauf von fünf Jahren nach VertragsschlussVertrags- schluss; dies gilt nicht für Versi- cherungsfälleVersicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten einge- treten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis- tig arglistig verletzt hat.. § 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitrag und Versicherungsteuer
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Samples: www.xxv24.de
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung ([Nr. 2 a)], zum Rücktritt ([Nr. 2 b) )] und zur Kündigung ([Nr. 2 c) )] erlöschen mit Ab- lauf Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies . Dies gilt nicht für Versi- cherungsfälleVersicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis- tig arglistig verletzt hat.. § 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des Vertrages
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Samples: lsh-versicherung.de
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a2a), zum Rücktritt (Nr. 2 b2b) und zur Kündigung (Nr. 2 c2c) erlöschen mit Ab- lauf Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versi- cherungsfälleVersiche- rungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis- tig arglistig verletzt hat.
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Samples: www.heb.de
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) erlöschen mit Ab- lauf Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versi- cherungsfälleVersicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis- tig arglistig verletzt hat.. § 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des Vertrages
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Samples: www.aig.de
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) erlöschen mit Ab- lauf Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versi- cherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsneh- mer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis- tig arglistig verletzt hat.
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Samples: slp-vermittlerportal.de
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) erlöschen mit Ab- lauf Ablauf von fünf Jahren nach VertragsschlussVertrags- schluss; dies gilt nicht für Versi- cherungsfälleVersicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht Anzei- gepflicht vorsätzlich oder arglis- tig arglistig verletzt hat.
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Samples: media.barmenia.de
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a2a), zum Rücktritt (Nr. 2 b2b) und zur Kündigung (Nr. 2 c2c) erlöschen mit Ab- lauf Ablauf von fünf Jahren nach VertragsschlussVertrags> schluss; dies gilt nicht für Versi- cherungsfälleVersicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis- tig arglistig verletzt hat.. § 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des Vertrages
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Samples: www.interlloyd.de