Zahlung der Prämie nach Kündigung. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr. 3 b) bleibt unberührt.
Zahlung der Prämie nach Kündigung. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
Zahlung der Prämie nach Kündigung. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versi- cherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versiche- rers (Ziffer 6.3.2) bleibt unberührt.
Zahlung der Prämie nach Kündigung. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr. 3 b)) bleibt unberührt. Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben sich aus § 38 VVG. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.) Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des Xxxxxx zu sorgen.
Zahlung der Prämie nach Kündigung. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versiche- rungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Für Versicherungsfäl- le, die nach dem Zugang der Kündigung aber vor erfolgter Prämienzahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz (siehe Nr. 3 b). § 22 Prämienzahlung per SEPA-Lastschrift- mandat, PayPal oder mit Kreditkarte als Geschäftsgrundlage/ Kündigungsrecht bei Widerruf Den Versicherungsvertrag mit dem Versicherungs- nehmer kann der Versicherer nur abschließen und weiterführen, wenn er vom Versicherungsnehmer oder von einer anderen Person durch ein SEPA- Lastschriftmandat, durch Überlassung von Kreditkar- tendaten oder durch Anweisungen an den Zah- lungsdienst PayPal ermächtigt bzw. in die Lage versetzt wird, die jeweils fällige Prämie von dessen bzw. deren Konto einzuziehen.
Zahlung der Prämie nach Kündigung. Die Kündigung wir unwirksam, wenn Sie innerhalb ei- nes Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb ei- nes Monats nach Fristablauf die Zahlung leisten. Die Regelung über die Leistungsfreiheit nach 6.3 b) bleibt unberührt.
Zahlung der Prämie nach Kündigung. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr. 3 b) bleibt unberührt. Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des Xxxxxx zu sorgen. Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder mehrere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
Zahlung der Prämie nach Kündigung. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
Zahlung der Prämie nach Kündigung. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versiche- rungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündi- gung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbun- den worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristab- lauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leis- tungsfreiheit des Versicherers (Ziffer 11.3.3, Abs. 2) bleibt unberührt.
Zahlung der Prämie nach Kündigung. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, in- nerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leis- tungsfreiheit des Versicherers [Nr. 3 b)] bleibt unberührt. § 6 Schadenfreiheits-Bonus von 30 % auf den Tarifbeitrag beantragt werden, sofern der Vertrag in den letzten drei Versicherungsjahren vor Versicherungsbeginn schadenfrei verlaufen ist. Voraussetzung für einen Schadenfreiheits-Bonus: − vollständige Schadenfreiheit in den letzten drei Versicherungsjahren; − die Mindestvertragslaufzeit des beantragten Vertrages beträgt drei Jahre; − Vereinbarung des Tarifbeitrages. Tritt ein versicherter Schadenfall ein, reduziert sich der Bonus jeweils zur Gebäude- oder Inventarversicherung zur folgenden Hauptfälligkeit wie folgt: − Erster Schadenfall: der Bonus reduziert sich von 30 % auf 15 % − Zweiter Schadenfall: Fortfall des Bonus Stellt sich heraus, dass der zur Gewährung des Schadenfreiheitsbonus maßgebliche Vorvertrag, abweichend von den Angaben im Antrag, schadenbelastet war, so ist die LSH Versicherung VaG berechtigt, rückwirkend ab Vertragsbeginn den gewährten Bo- nus zurückzufordern. § 7 Lastschriftverfahren