Zahlung der Prämie nach Kündigung. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr. 3 b) bleibt unberührt.
1. Pflichten des Versicherungsnehmers
Zahlung der Prämie nach Kündigung. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
Zahlung der Prämie nach Kündigung. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versi- cherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versiche- rers (siehe Abschnitt B, Ziffer 5.3 b)) bleibt unberührt.
Zahlung der Prämie nach Kündigung. Die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Mo- nats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestim- mung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leisten. Die Regelung über unsere Leistungsfreiheit (Ziffer 11.3.2) bleibt unberührt.
Zahlung der Prämie nach Kündigung. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Ver- sicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbe- stimmung verbunden worden ist, innerhalb ei- nes Monats nach Fristablauf die Zahlung leis- tet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr. 3 b) bleibt unberührt. § 12 Lastschriftverfahren
Zahlung der Prämie nach Kündigung. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versiche- rungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Für Versicherungsfäl- le, die nach dem Zugang der Kündigung aber vor erfolgter Prämienzahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz (siehe Nr. 3 b). § 22 Prämienzahlung per SEPA-Lastschrift- mandat, PayPal oder mit Kreditkarte als Geschäftsgrundlage/ Kündigungsrecht bei Widerruf Den Versicherungsvertrag mit dem Versicherungs- nehmer kann der Versicherer nur abschließen und weiterführen, wenn er vom Versicherungsnehmer oder von einer anderen Person durch ein SEPA- Lastschriftmandat, durch Überlassung von Kreditkar- tendaten oder durch Anweisungen an den Zah- lungsdienst PayPal ermächtigt bzw. in die Lage versetzt wird, die jeweils fällige Prämie von dessen bzw. deren Konto einzuziehen.
Zahlung der Prämie nach Kündigung. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, in- nerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leis- tungsfreiheit des Versicherers [Nr. 3 b)] bleibt unberührt. § 6 Schadenfreiheits-Bonus von 30 % auf den Tarifbeitrag beantragt werden, sofern der Vertrag in den letzten drei Versicherungsjahren vor Versicherungsbeginn schadenfrei verlaufen ist. Voraussetzung für einen Schadenfreiheits-Bonus: − vollständige Schadenfreiheit in den letzten drei Versicherungsjahren; − die Mindestvertragslaufzeit des beantragten Vertrages beträgt drei Jahre; − Vereinbarung des Tarifbeitrages. Tritt ein versicherter Schadenfall ein, reduziert sich der Bonus jeweils zur Gebäude- oder Inventarversicherung zur folgenden Hauptfälligkeit wie folgt: − Erster Schadenfall: der Bonus reduziert sich von 30 % auf 15 % − Zweiter Schadenfall: Fortfall des Bonus Stellt sich heraus, dass der zur Gewährung des Schadenfreiheitsbonus maßgebliche Vorvertrag, abweichend von den Angaben im Antrag, schadenbelastet war, so ist die LSH Versicherung VaG berechtigt, rückwirkend ab Vertragsbeginn den gewährten Bo- nus zurückzufordern. § 7 Lastschriftverfahren
Zahlung der Prämie nach Kündigung. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr. 3b) bleibt unberührt. Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn die Prämie zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder mehrere Prämien wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Prämienzahlung verlangen.
Zahlung der Prämie nach Kündigung. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsneh- mer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr. 3 b) bleibt unberührt. Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren ver- einbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Xxxxxx zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach einer in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers er- folgt.
Zahlung der Prämie nach Kündigung. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versiche- rungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündi- gung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbun- den worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristab- lauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leis- tungsfreiheit des Versicherers (Ziffer 11.3.3, Abs. 2) bleibt unberührt.