Erlöschen der Rechte des Versicherers. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter die Anzeigepflicht vorsätz- lich oder arglistig verletzt haben. § 31 Obliegenheiten des Versiche- rungsnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalls § 32 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls § 33 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Verletzten Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfal- les gegenüber uns zu erfüllen haben, können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag fristlos kündigen. Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben. Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: a) Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. b) Uns soweit möglich unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Dies kann in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen. Desweitern haben Sie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten. c) Von uns angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann. Verletzt Sie eine Obliegenheit vorsätzlich, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrläs- siger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegen- heit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Der Hinweis hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erfolgen. Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
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Samples: Hunde Op Versicherung
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Unsere Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (siehe Nr. 2a)), zum Rücktritt, Rücktritt (siehe Nr. 2b)) und zur Kündigung und zur Vertragsänderung (siehe Nr. 2c)) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen ; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt beläuft sich auf zehn Jahre, wenn Sie der Versicherungsnehmer oder Ihr sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätz- lich vorsätzlich oder arglistig verletzt habenhat.
1. Weichen die im Antrag gemachten Angaben zur Wohnfläche, Gebäudetyp und Baubeschreibung von den tatsächlichen Verhältnissen ab oder wird eine Änderung nach Vertragsschluss nicht angezeigt und wurde hierdurch ein zu geringer Beitrag erhoben – und hat der Versicherungsnehmer diesen Umstand zu vertreten –, so vermindert sich der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag je Versicherungsfall im Verhältnis des zuletzt berechneten Jahresbeitrages zum erforderlichen Jahresbeitrag. Eine Kürzung im vorbezeichneten Sinne wird nicht vorgenommen, wenn durch die vorgenannten Abweichungen eine Un- terversicherung entsteht und der Versicherer berechtigt ist, diese Unterversicherung anzurechnen.
2. Weichen die im Antrag gemachten Angaben zu Vorversicherern, Vorschäden oder abgelehnten Anträgen von den tatsächlichen Verhältnissen ab und wurde hierdurch eine zu geringe Selbstbeteiligung und/oder ein zu geringer Beitrag vereinbart – und hat der Versicherungsnehmer diesen Umstand zu vertreten –, so hat der Versicherer das Recht zur Vertragsänderung (siehe § 31 Obliegenheiten des Versiche- rungsnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalls § 32 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls § 33 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Verletzten Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit19 Nr. 2 a)). Es vermindert sich der als ent- schädigungspflichtig errechnete Betrag um die Höhe einer Selbstbeteiligung, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfal- les gegenüber uns zu erfüllen haben, können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag fristlos kündigen. Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben. Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
a) Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholenvereinbart worden wäre, wenn die Umstände dies gestattentatsächlichen Verhältnisse bei Vertragsabschluss dem Versicherer bekannt gewesen wä- ren.
b) Uns soweit möglich unverzüglich jede Auskunft zu erteilen3. Erlangt der Versicherer unabhängig von einem Schadenfall Kenntnis von Abweichungen im Sinne von Nr. 1 und Nr. 2, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Dies kann in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen. Desweitern haben Sie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang so hat der Entschädigungspflicht zu gestatten.
c) Von uns angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann. Verletzt Sie eine Obliegenheit vorsätzlich, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrläs- siger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegen- heit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Der Hinweis hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erfolgen. Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch Versicherungsnehmer für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.laufende Versicherungsperiode sowie maximal zwei § 21 Gefahrerhöhung
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Samples: Hausratversicherung
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter die Anzeigepflicht vorsätz- lich oder arglistig verletzt haben. § 31 32 Obliegenheiten des Versiche- rungsnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalls § 32 33 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls § 33 34 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Verletzten Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfal- les gegenüber uns zu erfüllen haben, können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag fristlos kündigen. Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben. Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
a) Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.
b) Uns soweit möglich unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Dies kann in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen. Desweitern haben Sie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten.
c) Von uns angeforderte Belege auf eigene Kosten beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann. Verletzt Verletzen Sie eine Obliegenheit vorsätzlich, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrläs- siger fahr- lässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegen- heit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Der Hinweis hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erfolgen. Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
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Samples: Tierkrankenversicherung
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Unsere Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (siehe Nr. 2a)), zum Rücktritt, Rücktritt (siehe Nr. 2b)) und zur Kündigung und zur Vertragsänderung (siehe Nr. 2c)) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen ; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt beläuft sich auf zehn Jahre, wenn Sie der Versicherungsnehmer oder Ihr sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätz- lich vorsätzlich oder arglistig verletzt habenhat.
1. Weichen die im Antrag gemachten Angaben zur Wohnfläche, Gebäudetyp und Baubeschreibung von den tatsächlichen Verhältnissen ab oder wird eine Änderung nach Vertragsschluss nicht angezeigt und wurde hierdurch ein zu geringer Beitrag erhoben – und hat der Versicherungsnehmer diesen Umstand zu vertreten –, so vermindert sich der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag je Versicherungsfall im Verhältnis des zuletzt berechneten Jahresbeitrages zum erforderlichen Jahresbeitrag. Eine Kürzung im vorbezeichneten Sinne wird nicht vorgenommen, wenn durch die vorgenannten Abweichungen eine Un- terversicherung entsteht und der Versicherer berechtigt ist, diese Unterversicherung anzurechnen.
2. Weichen die im Antrag gemachten Angaben zu Vorversicherern, Vorschäden oder abgelehnten Anträgen von den tatsächlichen Verhältnissen ab und wurde hierdurch eine zu geringe Selbstbeteiligung und/oder ein zu geringer Beitrag vereinbart – und hat der Versicherungsnehmer diesen Umstand zu vertreten –, so hat der Versicherer das Recht zur Vertragsänderung (siehe § 31 Obliegenheiten des Versiche- rungsnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalls § 32 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls § 33 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Verletzten Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit19 Nr. 2 a)). Es vermindert sich der als ent- schädigungspflichtig errechnete Betrag um die Höhe einer Selbstbeteiligung, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfal- les gegenüber uns zu erfüllen haben, können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag fristlos kündigen. Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben. Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
a) Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholenvereinbart worden wäre, wenn die Umstände dies gestattentatsächlichen Verhältnisse bei Vertragsabschluss dem Versicherer bekannt gewesen wä- ren.
b) Uns soweit möglich unverzüglich jede Auskunft 3. Erlangt der Versicherer unabhängig von einem Schadenfall Kenntnis von Abweichungen im Sinne von Nr. 1 und Nr. 2, so hat der Versicherungsnehmer für die laufende Versicherungsperiode sowie maximal zwei vorhergehende Versicherungsperioden die Differenz der gezahlten Jahresbeiträge zu erteilenden bei betreffen- den Angaben erforderlichen Jahresbeiträgen und die Differenz zwischen der vereinbarten Selbstbeteili- gung und der Selbstbeteiligung, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Dies kann in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen. Desweitern haben Sie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten.
c) Von uns angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann. Verletzt Sie eine Obliegenheit vorsätzlich, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrläs- siger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegen- heit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfreivereinbart worden wäre, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung auf diese Rechtsfolge hingewiesen habendie tatsächlichen Verhältnisse bei Vertragsabschluss dem Versicherer bekannt gewesen wären, nachzuzahlen. Der Hinweis hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erfolgen. Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.§ 21 Gefahrerhöhung
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Samples: Hausratversicherung