Ermittlung Musterklauseln

Ermittlung. Ist mit einer Leistungsabweichung eine Verzögerung oder Beschleunigung der Ausführung verbunden, ist die Leistungsfrist entsprechend anzupassen, wobei auch die Folgen zu be- rücksichtigen sind. Die Ermittlung der neuen Preise hat auf Preisbasis des Vertrages und - soweit möglich - unter sachgerechter Herleitung von Preiskomponenten (Preisgrundlagen des Angebotes) sowie Mengen- und Leistungsansätzen vergleichbarer Positionen des Vertrages zu erfolgen.
Ermittlung. (es gilt Punkt 7.4.2 ÖNORM B 2118 unverändert)
Ermittlung der Zahl der t glich behandelten Patientinnen und Patienten
Ermittlung. Ist mit einer Leistungsabweichung eine Verzögerung oder Beschleunigung der Ausführung verbunden, ist die Leistungsfrist entsprechend anzupassen, wobei auch die Folgen (zB Ausfall- Folgezeiten) und jahreszeitliche Umstände zu berücksichtigen sind. Die Ermittlung der neuen Preise hat auf Preisbasis des Vertrages und – soweit möglich – unter sachgerechter Herleitung von Preiskomponenten (Preisgrundlagen des Angebotes) sowie Mengen- und Leistungsansätzen vergleichbarer Positionen des Vertrages zu erfolgen. Unabhängig von einer Beauftragung zu Pauschalpreisen oder nach tatsächlichem Aufwand entsteht ein Anspruch auf Änderung der zugrundeliegenden Kalkulationsbasis der Einheitspreise laut Angebot für den AN als auch für den AG dann, wenn sich durch die Leistungsabweichung der Leistungsumfang einer Teilleistung und/oder der Gesamtleistung um mehr als 25 Prozent nach oben oder unten verändert. Bei fehlender Aufgliederung der Einheitspreise sind die Anteile für Lohn und Material im Verhältnis 60:40 anzusetzen.
Ermittlung. Die Ermittlung der neuen Preise hat auf Preisbasis des Vertrages und – soweit möglich – unter sachgerech- ter Herleitung von Preiskomponenten (Preisgrundlagen des Angebotes samt Berücksichtigung des allfälligen Nachlasses sowie Skonto) sowie Mengen- und Leistungsansätzen vergleichbarer Positionen des Vertrages zu erfolgen. Die neuen Preise sind allerdings der Höhe nach insoweit gedeckelt, als dass der neue Preis maximal der angemessene Marktpreis sein kann, auch wenn die Ermittlung auf Preisbasis des Vertrags einen höheren (neuen) Preis ergeben würde. Zur Preisprüfung der (MKF) Zusatzangebote sind vom AN die Kalkulationsunterlagen, die dem Hauptange- bot zu Grunde lagen, sowie alle "K-Blätter" samt allfälligen aktuellen Preislisten, vorzulegen. Der AG ist weiters berechtigt, zur Überprüfung des Zusatzangebots zusätzliche Angaben und Nachweise zur Höhe (zB Kopien von Angeboten, Rechnungen, Lieferanten- oder Subunternehmerverträge) und zum Grun- de (zB rechtliche und technische Begründung, Nachweise oder Befunde, Nachweise zu den Auswirkungen auf die Leistungserbringung) zu erhalten. Der AG hat das Zusatzangebot binnen angemessener Frist zu prüfen und über deren Beauftragung zu ent- scheiden (Zusatzauftrag - SAP Bestellung). Der AN darf vor Erteilung des Zusatzauftrags mit den Zusatzleis- tungen nicht beginnen. Ist im Zusatzauftrag nichts Gegenteiliges festgelegt, haben alle vereinbarten Pönale- termine unverändert Gültigkeit.
Ermittlung. 1 Die Ermittlung des Zielkapitals beruht auf: a. einem Modell zur Quantifizierung der relevanten Risiken; b. der Auswertung einer Reihe von Szenarien, und c. einem Aggregationsverfahren, welches die Resultate des Modells und der Szenarioauswertung vereinigt. 2 Die FINMA legt die relevanten Risiken fest; dazu gehören auf jeden Fall Markt-, Kredit- und Versicherungsrisiken.30 3– 5 …31 Art. 4332
Ermittlung. Ist mit einer Leistungsabweichung eine Verzögerung oder Beschleunigung der Ausführung verbunden, ist die Leistungsfrist entsprechend anzupassen. Die Ermittlung der neuen Preise hat auf Preisbasis des Vertrages und – soweit möglich – unter sachgerechter Herleitung von Preiskomponenten sowie Mengen- und Leistungsansätzen vergleichbarer Positionen des Vertrages zu erfolgen. Unabhängig von einer Beauftragung zu Pauschalpreisen oder nach tatsächlichem Aufwand entsteht ein Anspruch auf Änderung der zugrundeliegenden Kalkulationsbasis der Einheitspreise laut Angebot für den AN als auch für den AG dann, wenn sich durch die Leistungsabweichung der Leistungsumfang einer Teilleistung und/oder der Gesamtleistung um mehr als 25 Prozent nach oben oder unten verändert.
Ermittlung. Ist mit einer Leistungsabweichung eine Verzögerung oder Beschleunigung der Ausführung verbunden, ist die Leistungsfrist entsprechend anzupassen, wobei auch die Folgen zu berücksichtigen sind. Die Ermittlung der neuen Preise hat auf Preisbasis des Vertrages und – soweit möglich – unter sachgerechter Herleitung von Preiskomponenten (Preisgrundlagen des Angebotes) sowie Mengen- und Leistungsansätzen vergleichbarer Positionen des Vertrages zu erfolgen. Bei einem Versäumnis der Anmeldung tritt Anspruchsverlust in dem Umfang ein, in dem die Einschränkung oder Entscheidungsfreiheit des Auftraggebers zu dessen Nachteil führt. Bei Unterschreiten der Auftragssumme durch Minderung oder Entfall von Leistungen oder Teilen davon findet keine Nachteilsabgeltung zugunsten des Auftragnehmers statt.
Ermittlung. Die Kalkulation von Zusatzangeboten und/oder Mehr-/Minderkostenforderungen hat auf Preisbasis und unter sachgerechter Herleitung von Preiskomponenten (soweit vorhanden, Preisgrundlagen) des Angebots sowie Mengen- und Leistungsansätzen des Vertrags unter Berücksichtigung vereinbarter Nachlässe zu erfolgen. Die Ansätze des ausgepreisten Leistungsverzeichnisses gelten auch für alle Zusatzangebote und/oder Mehr-/Minderkostenforderungen einschließlich aller sonstigen für den Hauptauftrag vereinbarten Bedingungen. Ist mit einer Leistungsabweichung eine Verzögerung oder Beschleunigung der Ausführung verbunden, ist die Leistungsfrist entsprechend anzupassen, wobei auch die Folgen und jahreszeitliche Umstände zu berücksichtigen sind. Bei dem AN entsprechend diesen Regelungen zustehenden Verlängerungen der Leistungsfrist bis zu 52 Wochen, die aus Störungen der Leistungserbringung resultieren, sind für die Abgeltung dieser Verlängerung ausschließlich die jeweils einschlägigen Positionen der zeitgebundenen Baustellengemeinkosten zu vergüten; diese jedoch gedeckelt mit dem vom AN nachzuweisenden, erforderlichen und tatsächlich angefallenen Aufwand. Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Anpassung des Entgeltes oder sonstiger Mehrkosten besteht nicht. Verlängerungen der Leistungsfrist, die durch Leistungsänderungen hervorgerufen werden, sind bei sonstigem Anspruchsverlust mit den jeweiligen Zusatzangeboten (MKF) mitanzubieten. Bei einem Versäumnis der Anmeldung von Mehr-/Minderkostenforderungen und/oder Bauzeitverlängerung tritt Anspruchsverlust des AN ein. Bei Über- oder Unterschreitung der im Vertrag angegebenen Menge einer Position mit Einheitspreis um mehr als 20 % ist über Verlangen eines Vertragspartners ein neuer Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge unter Berücksichtigung der Mehr-/Minderkosten zu vereinbaren, wenn dies auf bloße Mengenänderung (unzutreffende Mengenangaben ohne Vorliegen einer Leistungsabweichung) und keine Leistungsabweichung zurückzuführen ist. Dieses Verlangen ist dem Grunde nach ehestens nachweislich geltend zu machen. Die Nachteilsabgeltung findet nur im Rahmen der Regelung dieses Punktes statt und verdrängt diesbezügliches dispositives Recht. Erwächst dem AN, im Falle der Unterschreitung der Auftragssumme um mehr als 15% durch Minderung oder Entfall von Teilen einer Leistung ein Nachteil, der nicht durch neue Einheitspreise oder durch andere Entgelte abgedeckt ist, hat die AG diesen Nachteil zu ersetzen, wobei die Nachteils...

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  • Weiterübermittlungen Der Datenimporteur gibt die personenbezogenen Daten nur auf der Grundlage dokumentierter Weisungen des Verantwortlichen, die dem Datenimporteur vom Datenexporteur mitgeteilt wurden, an Dritte weiter. Die Daten dürfen zudem nur an Dritte weitergegeben werden, die (in demselben Land wie der Datenimporteur oder in einem anderen Drittland) außerhalb der Europäischen Union ansässig sind (im Folgenden „Weiterübermittlung“), sofern der Dritte im Rahmen des betreffenden Moduls an diese Klauseln gebunden ist oder sich mit der Bindung daran einverstanden erklärt oder falls i) die Weiterübermittlung an ein Land erfolgt, für das ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt, der die Weiterübermittlung abdeckt, ii) der Dritte auf andere Weise geeignete Garantien gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 der Verordnung (EU) 2016/679 gewährleistet, iii) die Weiterübermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit bestimmten Verwaltungs-, Gerichts- oder regulatorischen Verfahren erforderlich ist oder iv) die Weiterübermittlung erforderlich ist, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen. Jede Weiterübermittlung erfolgt unter der Bedingung, dass der Datenimporteur alle anderen Garantien gemäß diesen Klauseln, insbesondere die Zweckbindung, einhält.

  • Datenübermittlung in ein Drittland Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außer- halb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau be- stätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgaran- tien (z.B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutz- vorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. Detaillierte Information dazu sowie über das Daten- schutzniveau bei unseren Dienstleistern in Drittländern fin- den Sie ggf. auf unserer Dienstleisterliste.

  • Kommunikation Sämtliche Kommunikation zwischen dem Anleger und der Bank erfolgt grundsätz- lich auf elektronischem Weg über den geschützten Bereich der Webseite oder per E-Mail. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn und soweit dies in dieser Rahmenvereinbarung ausdrücklich geregelt wurde sowie im Fall der Ausübung eines gesetzlichen Widerrufsrechts.

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  • Zusätzliche Kommunikationskosten Zusätzliche Kommunikationskosten fallen nicht an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Kontoführung etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Entsprechend fallen etwaige Kosten für Überweisungen an.

  • Datenübermittlung an Rückversicherer Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.

  • Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.

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  • Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.

  • Vermittler Soweit Sie hinsichtlich Ihres Versicherungsvertrags von einem Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsfalldaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanzangelegenheiten benötigen.