Leistungsabweichung und ihre Folgen Musterklauseln

Leistungsabweichung und ihre Folgen zu 7.1 Allgemeines (Ergänzung) 25 zu 7.2.2 Zuordnung zur Sphäre des AN (Ergänzung) 25 zu 7.3.1 (Ergänzung) 26 zu 7.4.1 Voraussetzungen (Ersatz) 26 zu 7.4.5 Nachteilsabgeltung (Ersatz) 28 zu 7.5 Außerhalb des Leistungsumfangs erbrachte Leistungen (Ergänzungen) 28
Leistungsabweichung und ihre Folgen zu 7.1 Allgemeines (Ergänzung) Wird durch die Störung der Leistungserbringung die Erfüllung gänzlich unmöglich, ist der AG berechtigt, ohne Entschädigungsanspruch des AN vom Vertrag zurückzutre- ten. Der AG hat dem AN die bis dahin für den AG selbstständig verwertbaren, bereits erbrachten Teilleistungen zu vergüten. Das Leistungsänderungsrecht des AG umfasst es, Art, Umfang und Mengen verein- barter Leistungen einseitig gegenüber dem vertraglich geschuldeten Leistungsinhalt zu ändern, entfallen zu lassen, die zeitliche Abfolge der Leistungen (Termine, die Ausführungszeit und den Ausführungsablauf) zu ändern und/oder zusätzliche Leis- tungen zu verlangen. Im Falle einer Verkürzung einer Leistungsfrist oder Vorverle- gung eines Termins durch den AG entfällt die entsprechende Pönalisierung des be- troffenen Termins, sofern sie nicht wieder einvernehmlich erfolgt. Sachlich oder technisch bedingte Konkretisierungen, notwendige Überarbeitungen bei nicht wesentlich veränderten Grundlagen und Änderungen in einem nicht erhebli- xxxx Xxxxxx, insbesondere Wiederholungsleistungen, stellen keine Leistungsände- rungen dar und sind vom AN demgemäß ohne zusätzliche Vergütung zu erbringen. Ist im Vertrag keine Definition der Vorhersehbarkeit von außergewöhnlichen Witte- rungsverhältnissen oder Naturereignissen festgelegt, gilt das 10-jährliche Ereignis als vereinbart. zu 7.2.1 Zuordnung zur Sphäre des AG (Ersatz) Alle vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen (z. B. Ausschreibungs-, Ausfüh- rungsunterlagen), verzögerte Auftragserteilung, Stoffe (z. B. Baugrund, Materialien, Vorleistungen) und Anordnungen (z. B. Leistungsänderungen) sind der Sphäre des AG zugeordnet. Die Nichteinhaltung der Verpflichtung gemäß 4.2.1.3 geht zu Lasten des AG. Die Prüf- und Warnpflicht des AN gemäß 6.2.4 bleibt davon unberührt. zu 7.2.2 Zuordnung zur Sphäre des AN (Ergänzung) Alle vom AN auf Grundlage der Ausschreibungsunterlagen zur Preisermittlung und Ausführung getroffenen Annahmen (Kalkulationsrisiko) sowie alle Dispositionen des AN sowie der von ihm gewählten Lieferanten und Subunternehmer sind der Sphäre des AN zugeordnet. Die Nichteinhaltung der Verpflichtung gemäß 4.2.1.4 geht zu Lasten des AN. Der Sphäre des AN werden insbesondere Ereignisse zugeordnet, 1) die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen objektiv unmöglich machen oder die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und vom AN nicht in zumutbarer Weise abwendbar sind (zB. Krieg, terroristische Aktivität...
Leistungsabweichung und ihre Folgen. 32.1. ANSTATT Punkt 7.1, 1. Absatz Der AG ist berechtigt, Art und Umfang vereinbarter Leistungen zu än- dern und / oder zusätzliche Leistungen zu verlangen, soweit es sich dabei der Art nach um dem Gewerk zugehörige Leistungen handelt und die Leistungen im Rahmen des Projekts erbracht werden. Der AN ist zur Ausführung dieser Leistung verpflichtet, im Falle zusätzlicher – zumindest dem Grunde nach beauftragter – Leistungen jedoch nur dann, wenn der Umfang dieser Leistungen 50 % der ursprünglichen Gesamtauftragssumme nicht überschreitet. Darüber hinausgehende zusätzliche zumindest dem Grunde nach beauftragte Leistungen hat der AN nur dann zu erbringen, wenn ihm dies zumutbar ist. Die Art der möglichen Änderungen ergibt sich aus dem vereinbarten Leis- tungsziel des Vertrages.
Leistungsabweichung und ihre Folgen. 99 7.1 Absatz 1 und 2 werden zur Gänze abbedungen; abweichend gilt: 100 Mit dem vereinbarten Entgelt ist der Leistungsumfang im Sinne des Punktes I.1. abgegolten. Dazu gehört auch das Erreichen des Leistungsziels.
Leistungsabweichung und ihre Folgen. Ergänzend zu Punkt 7.1 wird vereinbart: Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber einen schriftlichen Änderungsvorschlag vorzulegen. In diesem sind die mit der Leistungsabweichung verbundenen Kosten, die Anpassung der Leistungsfrist und andere entscheidungsrelevante Faktoren auszuweisen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die angebotene Leistungsänderung ohne Angabe von Gründen anzunehmen oder abzulehnen. Alle sich aus diesen Änderungen ergebenden Risiken liegen beim Auftragnehmer. Eine Planungsverpflichtung des Auftraggebers für die Alternativen besteht nicht.
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  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 30 Befristete Arbeitsverträge § 31 Führung auf Probe § 32 Führung auf Zeit § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses § 35 Zeugnis

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Rücktritt und Leistungsfreiheit Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

  • Einleitung Und Warnhinweise Punkt Beschreibung Geforderte Angaben

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?