Ermittlung der Erträge Musterklauseln

Ermittlung der Erträge. Die Investmentgesellschaft ermittelt ihre Erträge (bzw. ihr Ergeb- nis) durch eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung nach den Vor- schriften des Handelsgesetzbuches, des KAGB sowie der Kapital- anlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung. Sie erzielt ordentliche Erträge aus Rückflüssen bzw. Gewinnzu- weisungen aus den Beteiligungen an Zielfonds und ggf. Zweck- gesellschaften (nachfolgend zusammen „Zielgesellschaften“ genannt) sowie aus der Anlage liquider Mittel in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Bankguthaben. Die Rückflüsse aus Beteiligungen an Zielgesellschaften können sowohl aus der Ver- äußerung der von den Zielgesellschaften gehaltenen Sachwerte, Beteiligungen an Gesellschaften bzw. Unternehmen und sonsti- gen Vermögensgegenständen als auch aus laufenden Einnah- men aus diesen Beteiligungen stammen. Rückflüsse aus den Beteiligungen an Zielgesellschaften können allerdings nach den gesetzlichen Gewinnermittlungsvorschriften auch als ergebnis- neutrale Kapitalrückzahlungen zu behandeln sein, sodass Rück- flüsse aus Zielgesellschaften nicht immer bzw. nicht immer in voller Höhe als ordentlicher Ertrag behandelt werden. Die ordent- lichen Erträge verringern sich um die von der Investmentgesell- schaft im jeweiligen Geschäftsjahr zu tragenden ordentlichen Aufwendungen. Außerordentliche Erträge der Investmentgesellschaft können aus der Veräußerung von Beteiligungen an Zielgesellschaften durch die Investmentgesellschaft entstehen. Ein Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Zielgesellschaft wird durch die Gegenüberstellung des Veräußerungserlöses einerseits und der Veräußerungskosten sowie des Buchwertes der betreffenden Beteiligung andererseits ermittelt. Der Buch- wert einer Beteiligung ergibt sich aus den durch eventuelle Zu-/ Abschreibungen und Kapitalrückzahlungen geminderten Anschaf- fungskosten der betreffenden Beteiligung. Darüber hinaus kann die Investmentgesellschaft auch nicht reali- sierte Erträge und Aufwendungen aus sog. Zeitwertänderungen erzielen. Zeitwertänderungen ergeben sich aus Auf- oder Abwer- tungen der von der Investmentgesellschaft gehaltenen Beteili- gungen an Zielgesellschaften im Rahmen der jährlich durchzu- führenden Neubewertung dieser Beteiligungen sowie aus der Abschreibung von Anschaffungsnebenkosten solcher Beteili- gungen.
Ermittlung der Erträge. Das Sondervermögen erzielt ordentliche Erträge aus verein- nahmten und nicht zur Kostendeckung verwendeten Mieten aus Immobilien, aus Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften sowie Zinsen und Dividenden aus Liquiditätsanlagen. Diese wer- den periodengerecht abgegrenzt. Hinzu kommen Bauzinsen (Eigengeldverzinsung für Bauvorha- ben), soweit sie als kalkulatorischer Zins anstelle der marktübli- chen Verzinsung der für die Bauvorhaben verwendeten Mittel des Sondervermögens angesetzt werden sowie sonstige Erträge des Sondervermögens. Außerordentliche Erträge können aus der Veräußerung von Im- mobilien, Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften und von Liquiditätsanlagen sowie aus fälligen Devisenkurssicherungsge- sellschäften entstehen. Die Veräußerungsgewinne oder -verlus- te aus dem Verkauf von Immobilien und Beteiligungen an Immo- bilien-Gesellschaften werden in der Weise ermittelt dass die Ver- kaufserlöse (abzüglich der beim Verkauf angefallenen Kosten) den um die steuerlich zulässige und mögliche Abschreibung ver- minderten Anschaffungskosten der Immobilie oder Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft (Buchwert) gegenübergestellt werden. Realisierte Veräußerungsverluste und realisierte Veräußerungs- gewinne werden im Jahresbericht getrennt ausgewiesen (vgl. § 8 Absatz 2 InvRBV). Die Veräußerungsgewinne bzw. Veräußerungsverluste bei Wert- papierverkäufen bzw. bei der Einlösung von Wertpapieren sowie bei Devisenkurssicherungsgeschäften werden für jeden einzel- nen Verkauf bzw. jede einzelne Einlösung gesondert ermittelt. Dabei wird bei der Ermittlung von Veräußerungsgewinnen bzw. Veräußerungsverlusten der aus allen Käufen der Wertpapiergat- tung ermittelte Durchschnittswert zugrunde gelegt (so genannte Durchschnitts- oder Fortschreibungsmethode).
Ermittlung der Erträge. Über ihre Beteiligung an der Objektgesellschaft und entsprechend ihres Beteiligungsverhältnisses erzielt die Investmentgesellschaft (mittelbar) während der Vermietungsphase der Immobilien Einnahmen aus den vereinnahmten Mieten sowie ggf. Zinsen aus der Anlage der liquiden Mittel nach Maßgabe der §§ 261 Abs. 1 Nr. 7, 194, 195 KAGB. Ferner kann aus dem Veräußerungserlös der Immobilien nach Abzug der Verbindlichkeiten und der aus dem Investmentvermögen bzw. der Objektgesellschaft zu zahlenden Kosten und Gebühren ein Überschuss entstehen (siehe Abschnitt 6.3 »Sonstige Kosten und Gebühren, die von der Investmentgesellschaft zu zahlen sind«, Seite 50). Zudem können Beträge einbehalten werden, die zum Ausgleich von Wertminderungen der Immobilien, unter anderem aufgrund der in den Anlagebedingungen vereinbarten Leveragegrenze erforderlich sind.
Ermittlung der Erträge. Das Sondervermögen erzielt ordentliche Erträge aus vereinnahmten und nicht zur Kostendeckung verwendeten Mieten aus Immobilien, aus Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften sowie Zinsen und Dividenden aus Liquiditätsanlagen. Diese werden periodengerecht abgegrenzt. Hinzu kommen Bauzinsen (Eigengeldverzinsung für Bauvorhaben), soweit sie als kalkulatorischer Zins anstelle der marktüblichen Verzinsung der für die Bauvorhaben verwendeten Mittel des Sondervermögens angesetzt werden. Außerordentliche Erträge können aus der Veräußerung von Immobilien, Beteiligungen an Immobilien- Gesellschaften und von Liquiditätsanlagen entstehen. Die Veräußerungsgewinne oder- verluste aus dem Verkauf von Immobilien und Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften werden in der Weise ermittelt, dass die Verkaufserlöse (abzüglich der beim Verkauf angefallenen Kosten) den um die steuerlich zulässige und mögliche Abschreibung verminderten Anschaffungskosten der Immobilieoder Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft (Buchwert) gegenübergestellt werden. Realisierte Veräußerungsverluste werden mit realisierten Veräußerungsgewinnen nicht saldiert. Die Veräußerungsgewinne beziehungsweise Veräußerungsverluste bei Wertpaiperverkäufen beziehungsweise bei der Einlösung von Wertpapieren werden für jeden einzelnen Verkauf beziehungsweise jede einzelne Einlösung gesondert ermittelt. Dabei wird bei der Ermittlung von Veräußerungsgewinnen beziehungsweise Veräußerungsverlusten der aus allen Käufen der Wertpapiergattung ermittelte Durchschnittswert zugrunde gelegt (sogenannte Durchschnitts- oder Fortschreibungsmethode).
Ermittlung der Erträge. Die Investmentgesellschaft erzielt während der Vermietungs- phase der Anlageobjekte Auszahlungen aus den vereinnahmten Mieten für die Büro- und Hotelimmobilie sowie ggf. Zinsen aus der Anlage der liquiden Mittel nach Maßgabe der §§ 261 Abs. 1 Nr. 7, 194, 195 KAGB. Ferner kann aus dem Veräußerungserlös der Anlageobjekte nach Abzug der Verbindlichkeiten und der aus dem Investmentvermögen zu zahlenden Kosten und Gebühren ein Überschuss entstehen (siehe Abschnitt 6.3 »Sonstige Kosten und Gebühren, die aus dem Investmentvermögen zu zahlen sind«, Seite 48). Zudem können Beträge einbehalten werden, die zum Ausgleich von Wertminderungen der Immobilie, unter anderem aufgrund der in den Anlagebedingungen vereinbarten Leverage- grenze erforderlich sind.
Ermittlung der Erträge. Die Investmentgesellschaft ermittelt ihre Erträge (bzw. ihr Ergeb­ nis) durch eine Gewinn­und­Verlust­Rechnung nach den Vor­ schriften des Handelsgesetzbuches, des KAGB sowie der Kapital­ anlage­Rechnungslegungs­ und ­Bewertungsverordnung. Sie erzielt ordentliche Erträge aus Rückflüssen bzw. Gewinnzu­ weisungen aus den Beteiligungen an Zielfonds und ggf. Zweck­ gesellschaften (nachfolgend zusammen „Zielgesellschaften“ genannt) sowie aus der Anlage liquider Mittel in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Bankguthaben. Die Rückflüsse aus Beteiligungen an Zielgesellschaften können sowohl aus der Ver­ äußerung der von den Zielgesellschaften gehaltenen Beteiligun­ gen an Gesellschaften bzw. Unternehmen und sonstigen Vermö­ gensgegenständen als auch aus laufenden Einnahmen aus die­ sen Beteiligungen stammen. Rückflüsse aus den Beteiligungen an Zielgesellschaften können allerdings nach den gesetzlichen Gewinnermittlungsvorschriften auch als ergebnisneutrale Kapi­ talrückzahlungen zu behandeln sein, sodass Rückflüsse aus Ziel­ gesellschaften nicht immer bzw. nicht immer in voller Höhe als ordentlicher Ertrag behandelt werden. Die ordentlichen Erträge verringern sich um die von der Investmentgesellschaft im jewei­ ligen Geschäftsjahr zu tragenden ordentlichen Aufwendungen. Außerordentliche Erträge der Investmentgesellschaft können aus der Veräußerung von Beteiligungen an Zielgesellschaften durch die Investmentgesellschaft entstehen. Ein Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Zielgesellschaft wird durch die Gegenüberstellung des Veräußerungserlöses einerseits und der Veräußerungskosten sowie des Buchwertes der betreffenden Beteiligung andererseits ermittelt. Der Buch­ wert einer Beteiligung ergibt sich aus den durch eventuelle Zu­ /Abschreibungen und Kapitalrückzahlungen erhöhten /gemin­ derten Anschaffungskosten der betreffenden Beteiligung. Darüber hinaus kann die Investmentgesellschaft auch nicht reali­ sierte Erträge und Aufwendungen aus sog. Zeitwertänderungen erzielen. Zeitwertänderungen ergeben sich aus Auf­ oder Abwer­ tungen der von der Investmentgesellschaft gehaltenen Beteili­ gungen an Zielgesellschaften im Rahmen der jährlich durchzu­ führenden Neubewertung dieser Beteiligungen sowie aus der Abschreibung von Anschaffungsnebenkosten solcher Beteili­ gungen.
Ermittlung der Erträge. Die Fondsgesellschaft erzielt ordentliche Erträge aus vereinnahmten Mieten aus der Immobilie sowie Zinsen aus Bankguthaben. Diese werden periodengerecht abgegrenzt. Außerordentliche Erträge können aus der Veräußerung der Immobilie resultieren. Die Veräußerungsgewinne oder -verluste aus dem Verkauf der Immobilie werden in der Weise ermittelt, dass die Verkaufserlöse (abzgl. der beim Verkauf angefallenen Kos- ten) den um die steuerlich zulässige und mögliche Abschreibung verminderten An- schaffungskosten der Immobilie (Buchwert) gegenübergestellt werden. Realisierte Ver- äußerungsverluste werden mit realisierten Veräußerungsgewinnen saldiert.
Ermittlung der Erträge. 47 11.2 Verwendung der Erträge