Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. 1. Die Parteien erklären ihre Bereitschaft zur Förderung einer harmonischen Ent- wicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, soweit es ihre jeweili- ge Landwirtschaftspolitik zulässt.
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. 1. Die Vertragsstaaten erklären sich bereit, unter Beachtung ihrer Landwirtschafts- politiken die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Er- zeugnissen zu fördern.