Ersatzbelieferung mit elektrischer Energie. 1.1 In § 4 Abs. 3 StromNZV ist geregelt, dass die Entnahmestelle in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem einbezogen ist, wobei jede einzelne Entnahmestelle genau einem Bilanzkreis zuzuordnen ist. 1.2 Ist die Entnahmestelle des Anschlussnutzers keinem Bilanzkreis zugeordnet, z. B. weil kein Stromliefervertrag mit einem Stromlieferanten besteht oder weil keine gültige Vertragsbezieh- ung zwischen dem Verteilnetzbetreiber und dem Stromlieferanten zur Abwicklung von Energielieferungen über die Entnahmestelle besteht, so wird der Anschlussnutzer im Wege der Ersatzbelieferung in der jeweiligen Spannungsebene analog § 38 EnWG von dem Unternehmen beliefert, welches nach § 36 Absatz 2 EnWG die Grundversorgungspflicht im Netzgebiet des Netzbetreibers abdeckt. 1.3 Der Netzbetreiber benachrichtigt den Grund- versorger darüber, dass und zu welchem Zeitpunkt die Entnahmestelle in die Ersatz- belieferung fällt.
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Ersatzbelieferung mit elektrischer Energie. 1.1 In § 4 Abs. 3 StromNZV ist geregelt, dass die Entnahmestelle in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem einbezogen ist, wobei jede einzelne Entnahmestelle genau einem Bilanzkreis zuzuordnen ist.
1.2 Ist die Entnahmestelle des Anschlussnutzers keinem Bilanzkreis zugeordnet, z. z.B. weil kein Stromliefervertrag mit einem Stromlieferanten besteht oder weil keine gültige Vertragsbezieh- ung Vertragsbeziehung zwischen dem Verteilnetzbetreiber und dem Stromlieferanten zur Abwicklung von Energielieferungen über die Entnahmestelle besteht, so wird der Anschlussnutzer Anschluss- nutzer im Wege der Ersatzbelieferung in der jeweiligen Spannungsebene analog § 38 EnWG von dem Unternehmen beliefert, welches nach § 36 Absatz 2 EnWG die Grundversorgungspflicht im Netzgebiet des Netzbetreibers abdeckt.
1.3 Der Netzbetreiber benachrichtigt den Grund- versorger Grundversorger darüber, dass und zu welchem Zeitpunkt die Entnahmestelle in die Ersatz- belieferung Ersatzbelieferung fällt.
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Ersatzbelieferung mit elektrischer Energie. 1.1 4.1 In § 4 Abs. 3 StromNZV ist geregelt, dass die Entnahmestelle in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem einbezogen ist, wobei jede einzelne Entnahmestelle genau einem Bilanzkreis zuzuordnen ist.
1.2 4.2 Ist die Entnahmestelle des Anschlussnutzers keinem Bilanzkreis zugeordnet, z. z.B. weil kein Stromliefervertrag mit einem Stromlieferanten besteht oder weil keine gültige Vertragsbezieh- ung Vertragsbeziehung zwischen dem Verteilnetzbetreiber SWW und dem Stromlieferanten zur Abwicklung von Energielieferungen über die Entnahmestelle besteht, so wird der Anschlussnutzer im Wege der Ersatzbelieferung in der jeweiligen Spannungsebene analog § 38 EnWG von dem Unternehmen beliefert, welches nach § 36 Absatz 2 EnWG die Grundversorgungspflicht im Netzgebiet des Netzbetreibers der SWW abdeckt.
1.3 Der Netzbetreiber 4.3 SWW benachrichtigt den Grund- versorger Grundversorger darüber, dass und zu welchem Zeitpunkt die Entnahmestelle in die Ersatz- belieferung Ersatzbelieferung fällt.
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Samples: Anschlussnutzungsvertrag