Xxxxxxx und Ablesung Musterklauseln

Xxxxxxx und Ablesung. 5.1 Soweit keine anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21 b EnWG getroffen wurde, ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber und Messdienstleister. Der Messstellenbetreiber ist für den Einbau, den Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen, der Messdienstleis- ter für die Messung der gelieferten Energie verantwortlich. Der Netzbetreiber kann Dritte mit der Erfüllung dieser Aufgaben beauftragen. Die Regelungen der Ziffern 5. gelten nur für die Entnahmestellen, für die der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber bzw. Messdienstleister ist.
Xxxxxxx und Ablesung. 5.1 Die Messung der an die in diesen Vertrag einbezogenen Entnahmestellen gelieferten elektri- schen Energie erfolgt durch den Netzbetreiber als Messstellenbetreiber, soweit keine ander- weitige Vereinbarung im Sinne von § 21 b EnWG getroffen ist. Der Einbau und die Wartung von Messeinrichtungen kann nur auf Wunsch des betroffenen Anschlussnehmers von einem Dritten durchgeführt werden, sofern der einwandfreie und der den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Betrieb der Messeinrichtungen durch den Dritten gewährleistet ist und die wei- teren Voraussetzungen von § 21 b Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 EnWG vorliegen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Einbau, den Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen durch einen Drit- ten in Textform abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen. Im Übri- gen gilt § 21 b Abs. 2 Satz 4 bis 8 EnWG.
Xxxxxxx und Ablesung. 5.1 Die Messung der an die in diesen Vertrag einbezogenen Entnahmestellen gelieferten elektri- schen Energie erfolgt durch den Netzbetreiber als Messstellenbetreiber, soweit keine ander- weitige Vereinbarung im Sinne von § 21 b EnWG getroffen ist. Der Einbau und die Wartung von Messeinrichtungen kann nur auf Wunsch des betroffenen Anschlussnehmers von einem Dritten durchgeführt werden, sofern der einwandfreie und der den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Betrieb der Messeinrichtungen durch den Dritten gewährleistet ist und die wei- teren Voraussetzungen von § 21 b Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 EnWG vorliegen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Einbau, den Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen durch einen Drit- ten in Textform abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen. Im Übri- gen gilt § 21 b EnWG i. V. m. MessZV.
Xxxxxxx und Ablesung. 1.1 Die unter Abschnitt A, Ziffer IV aufgeführten Regelungen gelten für den Anschlussnutzer entsprechend.
Xxxxxxx und Ablesung. 7.1 Soweit keine anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21 b EnWG getroffen wurde, ist SWW der Messstellenbetreiber. SWW als Messstellenbetreiber ist für den Einbau, den Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen sowie die Messung der gelieferten Energie verantwortlich. Er kann einen Dritten mit der Erfüllung dieser Aufgaben beauftragen.
Xxxxxxx und Ablesung. 7.1 Die Messung der elektrischen Arbeit nimmt der Messdienstleister vor. Der Mess- dienstleister liest die Messstelle ab und übermittelt die Daten an den Netzbetreiber (VNB) nach dessen Vorgaben. Der Messstellenbetreiber stellt und betreibt die Mess- stelle. Soweit nichts anderes geregelt ist, ist der VNB Messdienstleister und Messstel- lenbetreiber. Mit der Erfüllung beider Aufgaben kann er einen Dritten beauftragen
Xxxxxxx und Ablesung. C Gemeinsame Bedingungen Netzanschluss/Anschlussnutzung
Xxxxxxx und Ablesung. Die Messung der dem Kunden gelieferten Energie erfolgt nach den Bedingungen des Netzbetreibers.
Xxxxxxx und Ablesung. Die Wärmeenergie wird durch einen eichpflichtigen Wärmezähler (Durchfluss- messung) in kWh gemessen. Die Messung der Wärmeenergie am Hausan- schluss erfolgt durch Messung der Temperaturdifferenz zwischen Vorlauf und Rücklauf sowie durch Messung des Volumenstroms im Rücklauf. Die Zählerablesung erfolgt jährlich vor Ort.
Xxxxxxx und Ablesung. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen bzw. Messsysteme (oder rechtmäßige Ersatzwertbildung) des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber oder DEW21 oder, sofern keine Fern- übermittlung der Verbrauchsdaten (z. B. über ein intelligentes Mess- system) erfolgt, auf Verlangen von DEW21 oder des Messstellenbetrei- bers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt DEW21 eine Selbst- ablesung des Kunden, fordert DEW21 den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrech- nung, etwa anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei Vorliegen ei- nes berechtigten Interesses von DEW21 an einer Überprüfung der Ab- lesung, und zum Zwecke der Erstellung der Abrechnungsinformati o- nen. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Soweit der Kunde für einen bestimmten Ab- rechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablese- daten übermittelt hat oder DEW21 aus anderen Gründen, die DEW21 nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann (etwa, weil keine Messwerte bzw. weil vom Messstellenbetreiber keine rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte verfügbar sind), kann DEW21 den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neu- kunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter an- gemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schät- zen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlös- abhängiger Abgabensätze.