Xxxxxxx und Ablesung. 5.1 Die Messung der an die in diesen Vertrag einbezogenen Entnahmestellen gelieferten elektri- schen Energie erfolgt durch den Netzbetreiber als Messstellenbetreiber, soweit keine ander- weitige Vereinbarung im Sinne von § 21 b EnWG getroffen ist. Der Einbau und die Wartung von Messeinrichtungen kann nur auf Wunsch des betroffenen Anschlussnehmers von einem Dritten durchgeführt werden, sofern der einwandfreie und der den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Betrieb der Messeinrichtungen durch den Dritten gewährleistet ist und die wei- teren Voraussetzungen von § 21 b Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 EnWG vorliegen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Einbau, den Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen durch einen Drit- ten in Textform abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen. Im Übri- gen gilt § 21 b EnWG i. V. m. MessZV.
5.2 Bei SLP-Entnahmestellen erfolgt die Messung durch Erfassung der entnommenen elektri- schen Arbeit sowie gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt. Bei RLM-Entnahmestellen erfolgt die Messung, vorbehaltlich Ziffer 4.1, durch eine registrierende ¼-h-Lastgangmessung.
5.3 Ist der Netzbetreiber Messstellenbetreiber, stellt er die für die Messung und die für die not- wendige Zählerfernauslesung erforderlichen Geräte – ausgenommen die Geräte für die Da- tenübertragung selbst, z. B. Telefonanschluss, 230 - V Anschluss oder GSM-Modem – zur Verfügung, legt die Art, den Umfang als auch den Anbringungsort der Messeinrichtungen fest, die in seinem Eigentum bleiben, und betreibt sowie wartet diese. Der Netzbetreiber als Mess- stellenbetreiber teilt dem Netznutzer auf dessen Anfrage die diesbezüglichen technischen Da- ten (z. B. Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz) mit. Der Netznut- zer hat gegenüber dem Netzbetreiber, wenn dieser Messstellenbetreiber ist, das Recht, eige- ne Mess- und Steuereinrichtungen in Abstimmung mit dem Netzbetreiber einzubauen oder einbauen zu lassen und Messungen vorzunehmen. Die dabei vom Netznutzer ermittelten Messdaten werden nicht zur Abrechnung durch die Netzbetreiber herangezogen. Der Netzbe- treiber hat das Recht, wenn er nicht selbst Messstellenbetreiber ist, eigene Mess- und Steuer- einrichtungen einzubauen oder von Dritten einbauen zu lassen und eigene Messungen vorzu- nehmen. Das gleiche Recht steht dem Netzbetreiber zu, wenn der Messstellenbetreiber sei- nen vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkom...
Xxxxxxx und Ablesung. 5.1 Soweit keine anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21 b EnWG getroffen wurde, ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber und Messdienstleister. Der Messstellenbetreiber ist für den Einbau, den Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen, der Messdienstleis- ter für die Messung der gelieferten Energie verantwortlich. Der Netzbetreiber kann Dritte mit der Erfüllung dieser Aufgaben beauftragen. Die Regelungen der Ziffern 5. gelten nur für die Entnahmestellen, für die der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber bzw. Messdienstleister ist.
5.2 Im Übrigen gelten für den Messstellenbetrieb und die Messung die Vorschriften der Verord- nung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich vom 19. Oktober 2008 in der jeweils gültigen Fassung (MessZV).
Xxxxxxx und Ablesung. 3.1 Sofern nicht gemäß § 21b Abs. 2 EnWG ein Dritter vom Anschlussnehmer mit dem Einbau, Be- trieb und der Wartung der Messeinrichtungen („Messstellenbetrieb“) oder mit der Erfassung der an der jeweiligen Kundenanlage entnommenen elektrischen Energie („Messung“) beauf- tragt ist, ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber und Messdienstleister. Der Netzbetrei- ber ist für die Übermittlung der Messdaten an den Lieferanten verantwortlich. Die vom Netzbetreiber oder einem dritten Messdienstleister ermittelten Messdaten werden der Abrechnung der Netznutzung zu Grunde gelegt.
3.2 Der Netzbetreiber stellt dem Netzkunden neben dem Netznutzungsentgelt ein Entgelt für die Abrechnung und, falls er Messstellenbetreiber und/oder Messdienstleister ist, ein Entgelt für Messstellenbetrieb/Messung in Rechnung. Eine von dem Netzbetreiber veranlasste außerturnusmäßige Ablesung ist für den Netzkunden unentgeltlich. Beauftragt der Netzkunde den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, ist diese entgeltlich. Die Höhe des Entgeltes ist dem veröffentlichten Preisblatt zu entnehmen.
3.3 Ergänzend hierzu gelten die als Anlage 2 zum vorliegenden Vertrag beigefügten „Allgemeinen Bedingungen“.
Xxxxxxx und Ablesung. Die Wärmeenergie wird durch einen eichpflichtigen Wärmezähler (Durchfluss- messung) in kWh gemessen. Die Messung der Wärmeenergie am Hausan- schluss erfolgt durch Messung der Temperaturdifferenz zwischen Vorlauf und Rücklauf sowie durch Messung des Volumenstroms im Rücklauf. Die Zählerablesung erfolgt jährlich vor Ort.
Xxxxxxx und Ablesung. Die Messung der dem Kunden gelieferten Energie erfolgt nach den Bedingungen des Netzbetreibers.
Xxxxxxx und Ablesung. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen bzw. Messsysteme (oder rechtmäßige Ersatzwertbildung) des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber oder DEW21 oder, sofern keine Fern- übermittlung der Verbrauchsdaten (z. B. über ein intelligentes Mess- system) erfolgt, auf Verlangen von DEW21 oder des Messstellenbetrei- bers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt DEW21 eine Selbst- ablesung des Kunden, fordert DEW21 den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrech- nung, etwa anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei Vorliegen ei- nes berechtigten Interesses von DEW21 an einer Überprüfung der Ab- lesung, und zum Zwecke der Erstellung der Abrechnungsinformati o- nen. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Soweit der Kunde für einen bestimmten Ab- rechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablese- daten übermittelt hat oder DEW21 aus anderen Gründen, die DEW21 nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann (etwa, weil keine Messwerte bzw. weil vom Messstellenbetreiber keine rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte verfügbar sind), kann DEW21 den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neu- kunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter an- gemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schät- zen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlös- abhängiger Abgabensätze.
Xxxxxxx und Ablesung. C Gemeinsame Bedingungen Netzanschluss/Anschlussnutzung
Xxxxxxx und Ablesung. 9.1 Die Verbrauchsmenge des Abnehmers wird durch Messeinrichtungen auf der Entnahmeseite festgestellt.
9.2 Die Messeinrichtungen werden vom Lieferanten oder nach Aufforderung vom Abnehmer selbst abgelesen.
9.3 Der Lieferant ist berechtigt, Dritte mit den Messdienstleistungen zu beauftragen.
9.4 Der Abnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass Messeinrichtungen leicht zugänglich sind.
9.5 Der Abnehmer ist verpflichtet, die Installation der Messeinrichtungen, soweit die notwendig ist, zu ermöglichen sowie auf eigene Kosten die dafür erforderlichen und geeigneten Standorte rechtzeitig bereitzuhalten und während der Dauer des Vorgangs des Vertrages in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
9.6 Solange die Räume des Abnehmers nicht zum Zwecke der Ablesung betreten werden können oder der Abnehmer den Zählerstand nicht meldet, kann der Lieferant den Verbrauch auf Grundlage der letzten Abmessung schätzen. Die tatsächlichen Verhältnisse sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
Xxxxxxx und Ablesung. A Netzanschluss
Xxxxxxx und Ablesung. C Gemeinsame Bedingungen Netzanschluss / Anschlussnutzung
I. Betrieb der elektrischen Anlagen