Ersatzunterkunft. Bei Unbewohnbarkeit der versicherten Räumlichkeiten infolge eines Notfalls übernehmen wir die Organisation einer adäquaten Ersatzunterkunft. Die Kostenübernahme ist in Artikel 25, Punkt 3.2 geregelt.
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Ersatzunterkunft. Bei Unbewohnbarkeit der versicherten Räumlichkeiten infolge eines Notfalls übernehmen wir die Organisation einer adäquaten Ersatzunterkunft. Die Kostenübernahme ist in Artikel 2531, Punkt 3.2 2.3 geregelt.
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