Welche Leistungen erbringt der Versicherer? Musterklauseln

Welche Leistungen erbringt der Versicherer?. 1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht die ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Versicherungsschutzes entstehenden Kosten gem. Pkt. 6., soweit sie für die Wahr- nehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind. 2. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, so trägt der Versi- cherer nur jene Kosten, die er bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. Kosten, die innerhalb von vier Wochen vor Bestätigung des Versicherungsschutzes durch Maßnahmen des Gegners, eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder durch unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des Versicherungsnehmers ausgelöst worden sind, sind im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes umfasst. 3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg besteht. Die Prüfung der Erfolgsaussicht gem. Artikel 9 unterbleibt im Straf-, Führerschein- und Beratungs-Rechtsschutz. 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Artikel 20, 21, 24, 25 und 26), auf die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch den Versicherer oder durch den von ihm beauftragten Rechtsanwalt und auf die Vertretung vor staatlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden in allen In- stanzen. Soweit in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen ist umfasst der Versicherungsschutz darüber hinaus Kos- ten für eine Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß Zivil-Mediations-Gesetz (ZivMediatG. BGBl. I Nr. 29/2003 idgF). 5. Für das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn dies in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist (Artikel 17, 18, 21 und 20.Pkt. 2.2). 6. Der Versicherer zahlt 6.1. die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechtsanwalts- tarifgesetzes oder, sofern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Autonomen Honorarkriterien; In gerichtlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwaltes max. in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes e...
Welche Leistungen erbringt der Versicherer?. Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Welche Leistungen erbringt der Versicherer?. 1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt der Versiche- rer im Fall seiner Leistungspflicht die ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches entstehenden Kosten gemäß Pkt.6. soweit sie für die Wahr- nehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind. 2. Es werden die ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches entstehenden Kosten gem. Pkt. 1. übernommen. Vor diesem Zeitpunkt entstandene Kosten sind nur insoweit versichert, als sie der Versicherer auch bei vorheriger Ab- stimmung und Prüfung seiner Leistungspflicht zu tragen gehabt hätten (Art. 8). 3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Er- folg besteht. Die Prüfung der Erfolgsaussicht gemäß Art.9 unterbleibt im Straf-, Führerschein- und Beratungs-Rechtsschutz. 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Art.20, 21, 24 und 25), auf die außergerichtliche Wahr- nehmung rechtlicher Interessen durch den Versicherer oder durch eine von ihm beauftragte zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person und auf die Ver- tretung vor staatlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden in allen Instanzen. Wenn und soweit dies in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen ist (vgl. Art.20, Art.24 und Art.25), umfasst der Versicherungsschutz darüber hinaus außer- gerichtliche Konfliktlösung durch Mediation. 5. Für das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof besteht Ver- sicherungsschutz nur dann, wenn dies in den Besonderen Bestimmungen aus- drücklich vorgesehen ist. 6. Der Versicherer zahlt 6.1. die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsan- waltes bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes oder, sofern dort die Entloh- nung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Allgemeinen Honorarkriterien; In gerichtlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwaltes maximal in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes eines am Ort des in 1. Instanz zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes gezahlt. Haben am Ort dieses Gerichtes nicht mindestens 4 Rechtsanwälte ihren Kanzlei- sitz, übernimmt der Versicherer die tariflich vorgesehenen Mehrkosten aus der Sprengelfremdheit. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf die Vertre- tung vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten anzuwenden...
Welche Leistungen erbringt der Versicherer?. Wofür besteht kein Versicherungsschutz? (Risikoausschlüsse) Artikel 23 Was muss der Versicherungsnehmer beachten? (Obliegenheiten)
Welche Leistungen erbringt der Versicherer?