Erstattung der Zuwendung, Verzinsung. 9.1 Die Zuwendung ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (ins- besondere §§ 48, 49 VwVfG. NRW.) oder anderen Rechts- vorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückge- nommen oder widerrufen wird oder sonst unwirksam wird. 9.2 Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht, wenn 9.2.1 eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z. B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 2), 9.2.2 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Anga- ben erwirkt worden ist, 9.2.3 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird. 9.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit die Zuwendungsempfängerin o- der der Zuwendungsempfänger 9.3.1 in den Fällen der Nr. 1.4 Satz 1 ausgezahlte Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder 9.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungs- nachweis nicht rechtzeitig vorlegt, die Vergabegrundsätze nicht beachtet (Nr. 3.1) oder Mitteilungspflichten (Nr. 5) nicht rechtzeitig nachkommt. 9.4 Der Erstattungsanspruch ist mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen (§ 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. NRW.). 9.5 Werden ausgezahlte Beträge in den Fällen der Nr. 1.4 Satz 1 nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerru- fen, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweck- entsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich verlangt wer- den (§ 49a Abs. 4 VwVfG. NRW.). Entsprechendes gilt, wenn die Zuwendung in Anspruch genommen wird, obwohl etwaige Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber, vorgese- hene eigene oder sonstige Mittel der Zuwendungsempfänge- rin oder des Zuwendungsempfängers anteilig oder vorrangig einzusetzen sind.
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Samples: Allgemeine Nebenbestimmungen
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung. 9.1 8.1 Die Zuwendung ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht Verwaltungsverfah- rensrecht (ins- besondere §§ 43, 44, 48, 49 VwVfG. NRW.VwVfG) oder anderen Rechts- vorschriften Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückge- nommen zurückgenommen oder widerrufen wird oder sonst unwirksam wird.
9.2 Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht8.2 Nummer 8.1 gilt insbesondere, wenn
9.2.1 8.2.1 eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z. B. zum Beispiel nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr. Nummer 2),
9.2.2 8.2.2 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Anga- ben Angaben erwirkt worden ist,
9.2.3 8.2.3 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wirdworden ist.
9.3 8.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit die Zuwendungsempfängerin o- der der Zuwendungsempfänger
9.3.1 in den Fällen der Nr. 8.3.1 die Zuwendung nicht alsbald (vergleiche Nummer 1.4 Satz 1 ausgezahlte Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten 1) nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks für fälli- ge Zahlungen verwendet oder
9.3.2 8.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten festgesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungs- nachweis vor- geschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt, die Vergabegrundsätze nicht beachtet (Nr. 3.1) oder vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nr. Nummer 5) nicht rechtzeitig nachkommt. Dies gilt auch dann, wenn ein Verfahren nach der Insolvenzordnung beantragt oder eröffnet wird oder die Bewilligungsbehörde sich den Widerruf im Zuwendungsbescheid ausdrücklich vorbehalten hat.
9.4 8.4 Der Erstattungsanspruch Erstattungsbetrag ist mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach Maßgabe des § 49a VwVfG, in der jeweils geltenden Fas- sung, jährlich zu verzinsen (§ 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. NRW.)verzinsen.
9.5 8.5 Werden ausgezahlte Beträge in den Fällen der Nr. Zuwendungen nicht alsbald (vergleiche Nummer 1.4 Satz 1 nicht innerhalb von zwei Monaten und Nummer 8.3.1) nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid Zuwen- dungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerru- fenwiderrufen, können so werden regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweck- entsprechenden zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen nach Maß- gabe des § 49a Abs. 3 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich verlangt wer- den (Verbindung mit § 49a Abs. 4 VwVfG. NRWVwVfG, in der jeweils geltenden Fas- sung, jährlich verlangt. *Die in Betracht kommende Finanzierungsart wird im Zuwendungsbescheid bestimmt. Parameter für das Basisjahr XXXX der Finanzierungsbausteine Stadt Leipzig 1 2 3 4 5 6 LNR Baustein Betriebs- zweig Parameter in € Leistungs- einheit Ausgleichs- betrag Sp. 4*Sp. 5 1 Bau- stein 1 Xxxxxxxxxxx 0 Omnibus 3 Summe Baustein 1 4 Bau- stein 2 Xxxxxxxxxxx 0 Omnibus 6 Summe Baustein 2 7 Bau- stein 3 Xxxxxxxxxxx 0 Omnibus 9 Summe Baustein 3 22 Bau- stein 4 Xxxxxxxxxxx Die Parameter werden kostenseitig über festgelegte statistische Preisindizes fortgeschrieben. Für die Antragstellung erfolgt eine Multiplikation des Parameters mit der relevanten Plan- leistung/Bezugsgröße. Bei wesentlichen finanzierungsrelevanten Strukturänderungen (Leistungs- und/oder Kostenänderungen) kann der Parameter gemäß Nachweiserbringung (z. B. im Rahmen eines separaten Nachweises) wiederum für das darauf folgende Jahr angepasst werden. Hinweise können sich auch aus den Verwendungsnachweisen des Vorjahres ergeben.). Entsprechendes gilt, wenn die Zuwendung in Anspruch genommen wird, obwohl etwaige Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber, vorgese- hene eigene oder sonstige Mittel der Zuwendungsempfänge- rin oder des Zuwendungsempfängers anteilig oder vorrangig einzusetzen sind.
a) Kostenseitige Fortschreibung über statistische Preisindizes:
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Samples: Finanzierungsrichtlinie
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung. 9.1 10.1 Die Zuwendung ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (ins- besondere §§ 48, 49 VwVfG. NRW.) 48 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder anderen Rechts- vorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückge- nommen Rechtsvorschriften zurückgenommen oder widerrufen wird oder sonst unwirksam wird.
9.2 Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht10.2 Nummer 10.1 gilt insbesondere, wenn
9.2.1 a) eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z. B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 2)ist,
9.2.2 b) die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Anga- ben Angaben erwirkt worden ist,
9.2.3 c) die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wirdworden ist,
d) ein Verstoß gegen die in Nummer 3 genannten Vergabebestimmungen vorliegt.
9.3 10.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit die Zuwendungsempfängerin o- der der Zuwendungsempfänger
9.3.1 in den Fällen a) die Zuwendung nicht alsbald nach der Nr. 1.4 Satz 1 ausgezahlte Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks für fällige Zahlungen verwendet oder
9.3.2 b) Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten festgesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungs- nachweis Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt, die Vergabegrundsätze nicht beachtet (Nr. 3.1) oder vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nr. 5Nummer 4) nicht rechtzeitig nachkommt. Dies gilt auch dann, wenn ein Verfahren nach der Insolvenzordnung beantragt oder eröffnet wird oder die Bewilligungs- stelle sich den Widerruf im Zuwendungsbescheid ausdrücklich vorbehalten hat.
9.4 10.4 Der Erstattungsanspruch Erstattungsbetrag ist mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach Maßgabe des § 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, jährlich zu verzinsen (§ 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. NRW.)verzinsen.
9.5 10.5 Werden ausgezahlte Beträge in den Fällen der Nr. 1.4 Satz 1 Zuwendungen nicht innerhalb von zwei Monaten alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerru- fenwiderrufen, können so werden regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweck- entsprechenden zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich verlangt wer- den (nach Maßgabe des § 49a AbsAbsatz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, jährlich verlangt.
1 Vorhaben von strategischer Bedeutung sind Projekte, die einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele eines Programms leisten. 4 VwVfG. NRWSie sollen die repräsentativsten Projekte der Programme sein, die ihre Ziele verkörpern.)
2 Vorhaben von strategischer Bedeutung sind Projekte, die einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele eines Programms leisten. Entsprechendes giltSie sollen die repräsentativsten Projekte der Programme sein, wenn die Zuwendung in Anspruch genommen wird, obwohl etwaige Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber, vorgese- hene eigene oder sonstige Mittel der Zuwendungsempfänge- rin oder des Zuwendungsempfängers anteilig oder vorrangig einzusetzen sindihre Ziele verkörpern.
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Erstattung der Zuwendung, Verzinsung. 9.1 10.1 Die Zuwendung ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (ins- besondere §§ 48, 49 VwVfG. NRW.) 48 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder anderen Rechts- vorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückge- nommen Rechtsvorschriften zurückgenommen oder widerrufen wird oder sonst unwirksam wird.
9.2 Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht10.2 Nummer 10.1 gilt insbesondere, wenn
9.2.1 a) eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z. B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 2)ist,
9.2.2 b) die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Anga- ben Angaben erwirkt worden ist,
9.2.3 c) die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wirdworden ist,
d) ein Verstoß gegen die in Nummer 3 genannten Vergabebestimmungen vorliegt,
e) ein Verstoß gegen die Dauerhaftigkeit der Vorhaben nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 vorliegt.
9.3 10.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit die Zuwendungsempfängerin o- der der Zuwendungsempfänger
9.3.1 in den Fällen a) die Zuwendung nicht alsbald (vergleiche Nummer 1.7 Satz 2) nach der Nr. 1.4 Satz 1 ausgezahlte Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks für fällige Zahlungen verwendet oder
9.3.2 b) Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten festgesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungs- nachweis Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt, die Vergabegrundsätze nicht beachtet (Nr. 3.1) oder vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nr. Nummer 5) nicht rechtzeitig nachkommt. Dies gilt auch dann, wenn ein Verfahren nach der Insolvenzordnung beantragt oder eröffnet wird oder die Bewilligungs- stelle sich den Widerruf im Zuwendungsbescheid ausdrücklich vorbehalten hat.
9.4 10.4 Der Erstattungsanspruch Erstattungsbetrag ist mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach Maßgabe des § 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung jährlich zu verzinsen (§ 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. NRW.)verzinsen.
9.5 10.5 Werden ausgezahlte Beträge in den Fällen der Nr. 1.4 Zuwendungen nicht alsbald (vergleiche Nummer 1.7 Satz 1 nicht innerhalb von zwei Monaten 2 und Nummer 10.3 Buchstabe a) nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerru- fenwiderrufen, können so werden regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweck- entsprechenden zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich verlangt wer- den (nach Maßgabe des § 49a AbsAbsatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung jährlich verlangt.
1. 4 VwVfG. NRWFörderfähige Ausgaben und Kosten
(1) Personalausgaben (direkt vorhabensbezogen) – Personalausgaben einschließlich Personalnebenkosten
(2) Sachausgaben/-kosten, Fremdleistungen – Fremdleistungen, Unteraufträge – Ausgaben für Verbrauchsmaterial – Ausstattungsgegenstände (Miete/Leasing, Abschreibungen) – Ausgaben für Dienste/Rechte, Versicherungen, Gebühren – Ausgaben und Kosten (Abschreibungen) für Räume – Reise- und Dienstreiseausgaben
(3) Ausgaben/Kosten für allgemeine Verwaltung – Personalausgaben einschließlich Personalnebenkosten – Reise- und Dienstreiseausgaben – Sachausgaben, Sachkosten (Abschreibungen), Gebühren, Versicherungen
(4) Leistungen für Teilnehmer – Personalausgaben einschließlich Personalnebenkosten, Leistungen an Vorhabensteilnehmer, auch gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1057 – Versicherungen – Unterkunfts-, Verpflegungs- und Fahrtausgaben
(5) nicht als Vorsteuer erstattungsfähige Mehrwertsteuer Stellt der Zuschuss eine staatliche Beihilfe dar, sind nur die beihilfefähigen Ausgaben und Kosten förderfähig.). Entsprechendes gilt, wenn die Zuwendung in Anspruch genommen wird, obwohl etwaige Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber, vorgese- hene eigene oder sonstige Mittel der Zuwendungsempfänge- rin oder des Zuwendungsempfängers anteilig oder vorrangig einzusetzen sind.
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Erstattung der Zuwendung, Verzinsung. 9.1 8.1 Die Zuwendung ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein der Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht Verwal- tungsverfahrensrecht (ins- besondere insbes. §§ 48, 49 VwVfG. NRW.VwVfG) oder nach anderen Rechts- vorschriften Rechtsvorschrif- ten mit Wirkung für die Vergangenheit zurückge- nommen teilweise oder vollständig zurückgenommen, widerrufen wird oder sonst unwirksam wirdwird (etwa auf Grund des Eintritts einer auflösen- den Bedingung).
9.2 Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht8.2 Die Vorgabe der Ziff. 8.1 gilt insbesondere, wenn
9.2.1 eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z. B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 2),
9.2.2 8.2.1 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Anga- ben Angaben erwirkt worden ist,
9.2.3 8.2.2 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet ver- wendet wird.; das ist u.a. bei der Verwendung der Förderung für andere als die durch Bescheid als förderfähig anerkannten Maßnahmenkosten der Fall oder bei Nicht-Einhaltung der Vorgabe zum Verbleib von Wirtschaftsgütern in der Betriebsstätte (Ziff. 7.4),
9.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit die Zuwendungsempfängerin o- der der Zuwendungsempfänger
9.3.1 in den Fällen der Nr. 1.4 Satz 1 ausgezahlte Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zur Erfüllung 8.2.3 Auflagen des Zuwendungszwecks verwendet oder
9.3.2 Auflagen Förderbescheides nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten gesetz- ten Frist erfüllterfüllt werden, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungs- nachweis die Maßnahme nicht rechtzeitig vorlegt, die Vergabegrundsätze nicht beachtet begonnen (Nr. 3.17.2) oder Mitteilungspflichten einschließlich der gebotenen Verwendungsnachweisfüh- rung (Nrinsbes. 5Ziff. 7.3, 7.5) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommtnachgekommen wird,
8.2.4 die gewährte Zuwendung eine nach Art. 107 Abs. 1 AEUV unzulässige Beihilfe darstellt, insbesondere wenn für den Begünstigten durch die Zuwen- dung die einschlägige Höchstgrenze für De-minimis-Beihilfen überschritten wird.
9.4 8.3 Der Erstattungsanspruch Erstattungsbetrag ist mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen (nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. NRW.).
9.5 Werden ausgezahlte Beträge in den Fällen der Nr. 1.4 Satz 1 nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerru- fen, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweck- entsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten VwVfG mit fünf Pro- zentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich verlangt wer- den (§ 49a Abs. 4 VwVfG. NRWzu verzinsen.). Entsprechendes gilt, wenn die Zuwendung in Anspruch genommen wird, obwohl etwaige Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber, vorgese- hene eigene oder sonstige Mittel der Zuwendungsempfänge- rin oder des Zuwendungsempfängers anteilig oder vorrangig einzusetzen sind.
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