Nachweis der Verwendung Musterklauseln

Nachweis der Verwendung. Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von zwei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks (Projektabschluss) mittels sog. Verwendungsnachweis nachzuweisen, spätestens am 30.06.2022. Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. Der Zwischennachweis besteht aus dem zahlenmäßigen Nachweis und der Belegliste. Auf die Vorlage eines Zwischenberichts durch den Letztzuwendungsempfänger wird verzichtet. Der Verwendungsnachweis besteht immer aus dem Schlussbericht, dem zahlenmäßigen Nachweis und der Belegliste. Die Erstellung der Nachweise erfolgt unter Verwendung der vorgegebenen Muster (siehe Anlagen zum Vertrag: Muster Verwendungsnachweis, zahlenmäßiger Nachweis sowie Belegliste). In der Belegliste sind die Ausgaben nach Position des Finanzierungsplans und in zeitlicher Reihenfolge einzeln aufzulisten. Tag, Empfänger*in/Einzahler*in sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung müssen ersichtlich sein. Der zahlenmäßige Zwischen- und Verwendungsnachweis muss von einem*einer hierzu Befugten rechnerisch festgestellt sein. Sofern der Letztzuwendungsempfänger über eine eigene Prüfeinrichtung verfügt, ist der zahlenmäßige Verwendungsnachweis von dieser zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist auf dem Verwendungsnachweis zu bescheinigen. Ergänzend zum zahlenmäßigen Teil des Verwendungsnachweises sind auch die nicht im Rahmen dieses Zuwendungsvertrages bezuschussten, sondern vom Letztzuwendungsempfänger bzw. einem Dritten finanzierten und dem Vorhaben zuzuordnenden zuwendungsfähigen Ausgaben und ihre Finanzierung nachzuweisen. Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den*die Zahlungsempfänger*in, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege eine eindeutige Projektzuordnung enthalten. Der Letztzuwendungsempfänger hat die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen bis zum 31.12.2028 aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ...
Nachweis der Verwendung. 6.1 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zu- wendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischen- nachweis zu führen.
Nachweis der Verwendung. Die Verwendung der KJP-Mittel ist gegenüber der Zentralstelle spätestens sechs Wochen nach Maßnahmenende nachzuweisen. Eine Fristverlängerung muss schriftlich beantragt werden und bedarf der Zustimmung der Zentralstelle. Die Sechswochenfrist gilt nicht für Maßnahmen, die im letzten Quartal des Jahres stattfinden, hier gilt: alle Abrechnungen müssen bis zum 15. Dezember des betreffenden Jahres vorliegen, bzw. es müssen auf Initiative des Trägers besondere Absprachen mit der Zentralstelle getroffen werden. Formblätter für den Verwendungsnachweis liegen diesem Vertrag bei.
Nachweis der Verwendung. 7.1 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, der Bewilligungsstelle nachzuweisen (Verwendungsnachweis).
Nachweis der Verwendung. 14.1 Die Verwendung der Zuwendung ist vom Zuwendungsempfänger spätestens xx.xx.xxxx (drei Monate nach Ende des Projektzeitraums) nachzuweisen. Verwendungs- und Zwischennachweise sind EG per E-Mail an xxxxxxxxx@xxxxxxxxxx-xxxxxx.xx und postalisch vorzulegen. Es sind zudem erläuternde Unterlagen (Programme der durchgeführten Veranstaltungen, Dokumentationen, Inventarlisten etc.) als Anlagen beizufügen.
Nachweis der Verwendung. 7.1 Die Verwendung der Zuwendung ist bei Investitionsmaßnah- men innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zu- wendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilli- gungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Bei der Förderung von Betriebskosten (Personal- und Sachausga- ben) ist der Verwendungsnachweis innerhalb von drei Mona- ten nach Abschluss der Maßnahme, spätestens jedoch mit Ab- lauf des dritten Monats nach Ablauf des Haushaltsjahres vor- zulegen.
Nachweis der Verwendung. Für den Nachweis der Verwendung gelten die Regelungen der Nr. 14 ANBest-IF. Die entsprechenden Vordrucke werden dem Förderempfänger zu gegebener Zeit zur Verfügung gestellt. Für die Belegliste ist der Vordruck nach Anlage B zu verwenden.
Nachweis der Verwendung. 4.1 Die Verwendung der Zuwendung ist vom ZE innerhalb von zwei Monaten nach Fertigstellung der Baumaßnahme, spätestens jedoch zwei Monate nach Ablauf der Fertigstellungsfrist gemäß 1.3.1 folgenden Monats dem LSB nachzuweisen.
Nachweis der Verwendung. 7.1 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushalts- oder Wirtschaftsjahres nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis besteht aus ei- nem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
Nachweis der Verwendung. 8.1. Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des …….. auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats dem Erstempfänger nachzuweisen (Verwendungsnachweis / Schlussnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen.