Erteilung einer CLEARING-LIZENZ. (1) Um am CLEARING der betreffenden TRANSAKTIONEN als CLEARING-MITGLIED teilnehmen zu dürfen, ist für jede TRANSAKTIONS-ART jeweils eine durch die Eurex Clearing AG erteilte Lizenz (jede Lizenz eine „CLEARING-LIZENZ“) erforderlich.
(2) Die Eurex Clearing AG kann auf schriftlichen Antrag eine CLEARING-LIZENZ für eine TRANSAKTIONS-ART erteilen, wenn der jeweilige Antragsteller die allgemeinen Voraussetzungen gemäß Ziffer 2.1.2 oder 2.1.3 sowie die in den BESONDEREN CLEARING-BESTIMMUNGEN aufgeführten besonderen Voraussetzungen für die betreffende TRANSAKTIONS-ART erfüllt.
(3) Eine CLEARING-LIZENZ wird bei Abschluss einer CLEARING-VEREINBARUNG oder bei einer entsprechenden Änderung einer bereits bestehenden CLEARING-VEREINBARUNG für die betreffende TRANSAKTIONS-ART erteilt.
(4) Wie in der jeweiligen CLEARING-VEREINBARUNG näher geregelt, wird eine CLEARING-LIZENZ entweder als GENERAL-CLEARING-LIZENZ oder als DIREKT-CLEARING-LIZENZ erteilt. Der Inhaber einer GENERAL-CLEARING-LIZENZ (ein „GENERAL-CLEARING-MITGLIED“) ist zum Clearing von EIGENTRANSAKTIONEN, KUNDENTRANSAKTIONEN, NCM-BEZOGENEN TRANSAKTIONEN und RK-BEZOGENEN TRANSAKTIONEN berechtigt. Der Inhaber einer DIREKT-CLEARING-LIZENZ (ein „DIREKT-CLEARING-MITGLIED“) ist zum Clearing von EIGENTRANSAKTIONEN, KUNDENTRANSAKTIONEN, RK-BEZOGENEN TRANSAKTIONEN sowie ausschließlich den NCM-BEZOGENEN TRANSAKTIONEN, die sich auf TRANSAKTIONEN von mit dem DIREKT-CLEARING-MITGLIED verbundenen NICHT-CLEARING-MITGLIEDERN beziehen, berechtigt.
(5) Ein LINK-CLEARING-HAUS benötigt zur Teilnahme am CLEARING-VERFAHREN der Eurex Clearing AG keine CLEARING-LIZENZ. Die Erlaubnis des LINK-CLEARING-HAUSES zur Teilnahme am CLEARING-VERFAHREN der Eurex Clearing AG wird ausschließlich in der betreffenden CLEARING-LINK-VEREINBARUNG geregelt.
(6) CLEARING-LIZENZEN sowie alle Rechte und Pflichten aus solchen CLEARING-LIZENZEN können durch vertragliche Vereinbarung weder abgetreten noch übertragen werden.
Erteilung einer CLEARING-LIZENZ. (1) Die Teilnahme am Clearing von Wertpapierdarlehens-Transaktionen erfordert eine Clearing-Lizenz, die von der Eurex Clearing AG auf schriftlichen Antrag erteilt werden kann, sofern die Voraussetzungen der Ziffer 1.1.2 erfüllt sind.
(2) Eine Clearing-Lizenz kann auf das Clearing bestimmter Arten von Unterliegenden Wertpapieren und/oder bestimmter Uunterliegender Währungen von Darlehensvermögenswerten in Form von Geld beschränkt sein. In diesem Fall finden die in Ziffer 1.1.2 enthaltenen Voraussetzungen nur bezüglich des vorgesehenen Inhalts einer solchen beschränkten Clearing-Lizenz Anwendung.
(3) Die Clearing-Lizenz berechtigt das Clearing-Mitglied als Darlehensnehmer oder Darlehensgeber zum Clearing von Eigentransaktionen.
(4) Die Eurex Clearing AG bietet eine Spezielle Darlehensgeber-Lizenz für das Clearing von Eigentransaktionen für ausschließlich als Darlehensgeber teilnehmende Parteien gemäß Ziffer 1.1.3 an.
Erteilung einer CLEARING-LIZENZ. (1) Um am Clearing der betreffenden Transaktionen als Clearing-Mitglied teilnehmen zu dürfen, ist für jede Transaktionsart jeweils eine durch die Eurex Clearing AG erteilte Lizenz (jede Lizenz eine „Clearing-Lizenz“) erforderlich.
(2) Die Eurex Clearing AG kann auf schriftlichen Antrag eine Clearing-Lizenz für eine Transaktionsart erteilen, wenn der jeweilige Antragsteller die allgemeinen Voraussetzungen gemäß Ziffer 2.1.2, 2.1.3 oder 2.3 (soweit anwendbar) sowie die in den Besonderen Clearing-Bestimmungen aufgeführten besonderen Voraussetzungen für die betreffende Transaktionsart erfüllt.
(3) Eine Clearing-Lizenz wird bei Abschluss einer Clearing-Vereinbarung oder bei einer entsprechenden Änderung einer bereits bestehenden Clearing-Vereinbarung für die betreffende Transaktionsart erteilt. Für Inhaber einer entsprechenden Clearing- Lizenz (einschließlich FCM-Clearing-Mitglieder und Clearing-Agenten), deren Nicht- Clearing-Mitglieder, Registrierte Kunden, ICM-Kunden und , FCM-Kunden und Basis-Clearing-Mitglieder sowie Interim-Teilnehmer (falls anwendbar) gilt Kapitel I sowie das Kapitel für die jeweilige Transaktionsart sowie sämtliche Verweise aus diesem Kapitel in andere Kapitel oder Anhänge der Clearing-Bedingungen.
(4) Wie in der jeweiligen Clearing-Vereinbarung näher geregelt, wird eine Clearing- Lizenz entweder als General-Clearing-Lizenz (eine „General-Clearing-Lizenz“) oder als Direkt-Clearing-Lizenz (eine „Direkt-Clearing-Lizenz“) erteilt. Der Inhaber einer General-Clearing-Lizenz (ein „General-Clearing-Mitglied“) ist (i) zum Clearing von Eigentransaktionen, Kundentransaktionen, NCM-Bezogenen Transaktionen und RK- Bezogenen Transaktionen oder in Bezug auf US-Clearing-Mitglieder, von Eigentransaktionen und, wenn das US-Clearing-Mitglied ein FCM-Clearing-Mitglied ist, auch von FCM-Kunden-Transaktionen und (ii) als Clearing-Agent zur Teilnahme am Clearing von Basis-Clearing-Mitglied-Transaktionen gemäß den Basis-Clearing- Mitglied-Bestimmungen, berechtigt. Der Inhaber einer Direkt-Clearing-Lizenz (ein „Direkt-Clearing-Mitglied“) ist zum Clearing von Eigentransaktionen, Kundentransaktionen, RK-Bezogenen Transaktionen sowie ausschließlich den NCM-Bezogenen Transaktionen, die sich auf Transaktionen von mit dem Direkt- Clearing-Mitglied verbundenen Nicht-Clearing-Mitgliedern beziehen, berechtigt.
(5) Ein Nicht-Clearing-Mitglied und ein Direkt-Clearing-Mitglied dürfen nur dann eine Clearing-Vereinbarung abschließen, wenn das Nicht-Clearing-Mitglied im Verh...
Erteilung einer CLEARING-LIZENZ. (1) […]
(2) Die Eurex Clearing AG kann auf schriftlichen Antrag eine CLEARING-LIZENZ für eine TRANSAKTIONS-ART erteilen, wenn der jeweilige Antragsteller die allgemeinen Voraussetzungen gemäß Ziffer 2.1.2 oder 2.1.3 sowie die in den BESONDEREN CLEARING-BESTIMMUNGEN aufgeführten besonderen Voraussetzungen für die betreffende TRANSAKTIONS-ART erfüllt. […]
Erteilung einer CLEARING-LIZENZ. (Kap. I Nummer 1.1.1)
Erteilung einer CLEARING-LIZENZ