Erteilung einer Clearing-Lizenz Musterklauseln

Erteilung einer Clearing-Lizenz. (1) Um am Clearing der betreffenden Transaktionen als Clearing-Mitglied teilnehmen zu dürfen, ist für jede Transaktionsart jeweils eine durch die Eurex Clearing AG erteilte Lizenz (jede Lizenz eine „Clearing-Lizenz“) erforderlich. (2) Die Eurex Clearing AG kann auf schriftlichen Antrag eine Clearing-Lizenz für eine Transaktionsart erteilen, wenn der jeweilige Antragsteller die allgemeinen Voraussetzungen gemäß Ziffer 2.1.2, 2.1.3 oder 2.3 (soweit anwendbar) sowie die in den Besonderen Clearing-Bestimmungen aufgeführten besonderen Voraussetzungen für die betreffende Transaktionsart erfüllt. (3) Eine Clearing-Lizenz wird bei Abschluss einer Clearing-Vereinbarung oder bei einer entsprechenden Änderung einer bereits bestehenden Clearing-Vereinbarung für die betreffende Transaktionsart erteilt. Für Inhaber einer entsprechenden Clearing- Lizenz (einschließlich FCM-Clearing-Mitglieder und Clearing-Agenten), deren Nicht- Clearing-Mitglieder, Registrierte Kunden, ICM-Kunden und , FCM-Kunden und Basis-Clearing-Mitglieder sowie Interim-Teilnehmer (falls anwendbar) gilt Kapitel I sowie das Kapitel für die jeweilige Transaktionsart sowie sämtliche Verweise aus diesem Kapitel in andere Kapitel oder Anhänge der Clearing-Bedingungen. (4) Wie in der jeweiligen Clearing-Vereinbarung näher geregelt, wird eine Clearing- Lizenz entweder als General-Clearing-Lizenz (eine „General-Clearing-Lizenz“) oder als Direkt-Clearing-Lizenz (eine „Direkt-Clearing-Lizenz“) erteilt. Der Inhaber einer General-Clearing-Lizenz (ein „General-Clearing-Mitglied“) ist (i) zum Clearing von Eigentransaktionen, Kundentransaktionen, NCM-Bezogenen Transaktionen und RK- Bezogenen Transaktionen oder in Bezug auf US-Clearing-Mitglieder, von Eigentransaktionen und, wenn das US-Clearing-Mitglied ein FCM-Clearing-Mitglied ist, auch von FCM-Kunden-Transaktionen und (ii) als Clearing-Agent zur Teilnahme am Clearing von Basis-Clearing-Mitglied-Transaktionen gemäß den Basis-Clearing- Mitglied-Bestimmungen, berechtigt. Der Inhaber einer Direkt-Clearing-Lizenz (ein „Direkt-Clearing-Mitglied“) ist zum Clearing von Eigentransaktionen, Kundentransaktionen, RK-Bezogenen Transaktionen sowie ausschließlich den NCM-Bezogenen Transaktionen, die sich auf Transaktionen von mit dem Direkt- Clearing-Mitglied verbundenen Nicht-Clearing-Mitgliedern beziehen, berechtigt. (5) Ein Nicht-Clearing-Mitglied und ein Direkt-Clearing-Mitglied dürfen nur dann eine Clearing-Vereinbarung abschließen, wenn das Nicht-Clearing-Mitglied im Verh...
Erteilung einer Clearing-Lizenz. (1) […] (2) Die Eurex Clearing AG kann auf schriftlichen Antrag eine CLEARING-LIZENZ für eine TRANSAKTIONS-ART erteilen, wenn der jeweilige Antragsteller die allgemeinen Voraussetzungen gemäß Ziffer 2.1.2 oder 2.1.3 sowie die in den BESONDEREN CLEARING-BESTIMMUNGEN aufgeführten besonderen Voraussetzungen für die betreffende TRANSAKTIONS-ART erfüllt. […]
Erteilung einer Clearing-Lizenz. (1) Die Teilnahme am Clearing von Wertpapierdarlehens-Transaktionen erfordert eine Clearing-Lizenz, die von der Eurex Clearing AG auf schriftlichen Antrag erteilt werden kann, sofern die Voraussetzungen der Ziffer 1.1.2 erfüllt sind. (2) Eine Clearing-Lizenz kann auf das Clearing bestimmter Arten von Unterliegenden Wertpapieren und/oder bestimmter Uunterliegender Währungen von Darlehensvermögenswerten in Form von Geld beschränkt sein. In diesem Fall finden die in Ziffer 1.1.2 enthaltenen Voraussetzungen nur bezüglich des vorgesehenen Inhalts einer solchen beschränkten Clearing-Lizenz Anwendung. (3) Die Clearing-Lizenz berechtigt das Clearing-Mitglied als Darlehensnehmer oder Darlehensgeber zum Clearing von Eigentransaktionen. (4) Die Eurex Clearing AG bietet eine Spezielle Darlehensgeber-Lizenz für das Clearing von Eigentransaktionen für ausschließlich als Darlehensgeber teilnehmende Parteien gemäß Ziffer 1.1.3 an.
Erteilung einer Clearing-Lizenz. (1) Um am CLEARING der betreffenden TRANSAKTIONEN als CLEARING-MITGLIED teilnehmen zu dürfen, ist für jede TRANSAKTIONS-ART jeweils eine durch die Eurex Clearing AG erteilte Lizenz (jede Lizenz eine „CLEARING-LIZENZ“) erforderlich. (2) Die Eurex Clearing AG kann auf schriftlichen Antrag eine CLEARING-LIZENZ für eine TRANSAKTIONS-ART erteilen, wenn der jeweilige Antragsteller die allgemeinen Voraussetzungen gemäß Ziffer 2.1.2 oder 2.1.3 sowie die in den BESONDEREN CLEARING-BESTIMMUNGEN aufgeführten besonderen Voraussetzungen für die betreffende TRANSAKTIONS-ART erfüllt. (3) Eine CLEARING-LIZENZ wird bei Abschluss einer CLEARING-VEREINBARUNG oder bei einer entsprechenden Änderung einer bereits bestehenden CLEARING- VEREINBARUNG für die betreffende TRANSAKTIONS-ART erteilt. (4) Wie in der jeweiligen CLEARING-VEREINBARUNG näher geregelt, wird eine CLEARING- LIZENZ entweder als GENERAL-CLEARING-LIZENZ oder als DIREKT-CLEARING-LIZENZ erteilt. Der Inhaber einer GENERAL-CLEARING-LIZENZ (ein „GENERAL-CLEARING- MITGLIED“) ist zum Clearing von EIGENTRANSAKTIONEN, KUNDENTRANSAKTIONEN, NCM-BEZOGENEN TRANSAKTIONEN und RK-BEZOGENEN TRANSAKTIONEN berechtigt. Der Inhaber einer DIREKT-CLEARING-LIZENZ (ein „DIREKT-CLEARING-MITGLIED“) ist zum Clearing von EIGENTRANSAKTIONEN, KUNDENTRANSAKTIONEN, RK-BEZOGENEN TRANSAKTIONEN sowie ausschließlich den NCM-BEZOGENEN TRANSAKTIONEN, die sich auf TRANSAKTIONEN von mit dem DIREKT-CLEARING-MITGLIED verbundenen NICHT-CLEARING-MITGLIEDERN beziehen, berechtigt. (5) Ein LINK-CLEARING-HAUS benötigt zur Teilnahme am CLEARING-VERFAHREN der Eurex Clearing AG keine CLEARING-LIZENZ. Die Erlaubnis des LINK-CLEARING- HAUSES zur Teilnahme am CLEARING-VERFAHREN der Eurex Clearing AG wird ausschließlich in der betreffenden CLEARING-LINK-VEREINBARUNG geregelt. (6) CLEARING-LIZENZEN sowie alle Rechte und Pflichten aus solchen CLEARING- LIZENZEN können durch vertragliche Vereinbarung weder abgetreten noch übertragen werden.
Erteilung einer Clearing-Lizenz. (Kap. I Nummer 1.1.1)
Erteilung einer Clearing-Lizenz 

Related to Erteilung einer Clearing-Lizenz

  • Mitwirkung am Datenclearing gemäß MaBiS 3.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, an der Bilanzkreisabrechnung mitzuwirken nach Maßgabe der Festlegung BK6-07-002 (MaBiS) der Bundesnetzagentur, den zur weiteren Ausgestaltung verbändeübergreifend und unter Begleitung durch die Bundesnetzagentur erarbeiteten Spezifikationen in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. 3.2. Hinsichtlich des Clearings der vom VNB bereitzustellenden bilanzierungswirksamen Daten gilt insbesondere: Legt eine der Vertragsparteien konkrete Anhaltspunkte dar, die Anlass zur Prüfung und gegebenenfalls Korrektur von Daten oder zur Übermittlung einer veränderten Prüfungsmitteilung in Bezug auf Daten geben, so hat die jeweils andere Vertragspartei unverzüglich die erforderlichen Schritte im Rahmen des Clearings zu ergreifen.

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Übergang von Nutzen und Gefahr 10.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über. 10.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d. h. innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung des Versicherers, zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

  • Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weite- ren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung des Beitrags recht- zeitig und vollständig erfolgt. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Ver- längerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertag.

  • Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person kön- nen wir unsere Leistung nicht erbringen. 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungs- pflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine An- ordnungen befolgen und uns unterrichten. 7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß aus- füllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die ver- sicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir. 7.4 Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus ande- ren Anlässen – behandelt oder untersucht haben, an- dere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 7.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.