Erweiterte Deckung. 2.5.1. Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schaden- ersatzansprüchen oder einem Strafverfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung der Lenkerberechtigung (vgl. Pkt. 2.1. bis 2.3.) umfasst der Versicherungsschutz auch die Kosten für Rechtsmittel vor dem Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof. 2.5.2. Der Versicherungsschutz für Streitigkeiten aus Ver- sicherungsverträgen gem. Pkt. 2.4.1. umfasst auch die Geltendmachung von Ansprüchen des Versicherungsneh- mers als Bezugsberechtigter von Insassenunfall-Versiche- rungsverträgen. Ist Fahrzeug-Rechtsschutz gem. Pkt. 1.1. versichert, besteht dieser Versicherungsschutz auch für die Familienangehörigen gem. Artikel 5.1. 2.5.3. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gem. Pkt. 1.1. und 1.2. erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus – Nutzungsverträgen über Leihwägen und – aus Verträgen über die Anschaffung weiterer Motor- fahrzeuge zu Lande sowie Anhänger und von Folge- fahrzeugen, wenn diese Fahrzeuge für die gem. Pkt. 1. jeweils verein- barte Nutzung vorgesehen sind. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gem. Pkt. 1.3. besteht – soweit nichts anderes vereinbart ist – kein Versicherungsschutz aus Verträgen über die Anschaffung eines Folgefahrzeuges gem. Pkt. 5.2. 2.5.4. Abweichend von Artikel 3.1. besteht rückwirkend Ver- sicherungsschutz für Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag sowie aus dem Abschluss von Versicherungsverträgen über das versicherte Fahrzeug, wenn – der Antrag auf Rechtsschutz-Versicherung binnen einer Woche ab Anmeldung des Fahrzeuges gestellt wird, – das Fahrzeug von einem konzessionierten Händler mit einem beliebigen Markenvertrag angekauft wurde, – es sich bei dem Fahrzeug um ein einspuriges Fahrzeug bzw. um einen PKW, Kombi oder LKW bis 3,5 Tonnen höchst zulässiges Gesamtgewicht handelt und – die Erstzulassung im Zeitpunkt der Anmeldung nicht länger als 7 Jahre zurückliegt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Rechtsschutz Versicherung
Erweiterte Deckung. 2.5.1. Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schaden- ersatzansprüchen Schadenersatzansprüchen oder einem Strafverfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung der Lenkerberechtigung (vgl. Pkt. 2.1. bis 2.3.) umfasst der Versicherungsschutz auch die Kosten für Rechtsmittel vor dem Verwaltungs- und VerfassungsgerichtshofVer- fassungsgerichtshof.
2.5.2. Der Versicherungsschutz für Streitigkeiten aus Ver- sicherungsverträgen Versi- cherungsverträgen gem. Pkt. 2.4.1. umfasst auch die Geltendmachung von Ansprüchen des Versicherungsneh- mers Versicherungs- nehmers als Bezugsberechtigter von Insassenunfall-Versiche- rungsverträgenVer- sicherungsverträgen. Ist Fahrzeug-Rechtsschutz gem. Pkt. .
1.1. versichert, besteht dieser Versicherungsschutz auch für die Familienangehörigen gem. Artikel 5.1.
2.5.3. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gem. Pkt. 1.1. und 1.2. erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus – Nutzungsverträgen über Leihwägen und – aus Verträgen über die Anschaffung weiterer Motor- fahrzeuge zu Lande sowie Anhänger und von Folge- fahrzeugen, wenn diese Fahrzeuge für die gem. Pkt. 1. jeweils verein- barte Nutzung vorgesehen sind. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gem. Pkt. 1.3. besteht – soweit nichts anderes vereinbart ist – kein Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz aus Verträgen über die Anschaffung eines Folgefahrzeuges gem. Pkt. 5.2.
2.5.4. Abweichend von Artikel 3.1. besteht rückwirkend Ver- sicherungsschutz für Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag sowie aus dem Abschluss von Versicherungsverträgen über das versicherte Fahrzeug, wenn – der Antrag auf Rechtsschutz-Versicherung binnen einer Woche ab Anmeldung des Fahrzeuges gestellt wird, – das Fahrzeug von einem konzessionierten Händler mit einem beliebigen Markenvertrag angekauft wurde, – es sich bei dem Fahrzeug um ein einspuriges Fahrzeug bzw. um einen PKW, Kombi oder LKW bis 3,5 Tonnen höchst zulässiges Gesamtgewicht handelt und – die Erstzulassung im Zeitpunkt der Anmeldung nicht länger als 7 Jahre zurückliegt.
2.5.5. Wurden Schadenersatzansprüche des Versicherungsneh- mers vom Gegner oder dessen Haftpflichtversicherung beglichen, besteht Versicherungsschutz auch für die Ab- wehr von Regressansprüchen des Gegners oder dessen Haftpflichtversicherung.
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Samples: Vertragsgrundlagen
Erweiterte Deckung. 2.5.1. Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schaden- ersatzansprüchen Schadenersatzansprüchen oder einem Strafverfahren Straf-verfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung der Lenkerberechtigung Lenkerbe-rechtigung (vgl. Pkt. 2.1. 2.1 bis 2.3.) umfasst der Versicherungsschutz auch die Kosten für Rechtsmittel vor dem Verwaltungs- Verfassungs- und VerfassungsgerichtshofVerwaltungsgerichtshof- beschwerden.
2.5.2. Der Versicherungsschutz für Streitigkeiten aus Ver- sicherungsverträgen Versicherungsverträgen gem. Pkt. 2.4.1. umfasst auch die Geltendmachung von Ansprüchen des Versicherungsneh- mers Versicherungsnehmers als Bezugsberechtigter von Insassenunfall-Versiche- rungsverträgenVersicherungsverträgen. Ist Fahrzeug-Fahrzeug- Rechtsschutz gem. Pkt. 1.1. versichert, besteht dieser Versicherungsschutz auch für die Familienangehörigen gem. Artikel 5.1.
2.5.3. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gem. Pkt. 1.1. und 1.2. erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus – Nutzungsverträgen Verträgen - über Leihwägen und – aus Verträgen die Anmietung von Selbstfahrer- Vermietfahrzeugen und- über die Anschaffung weiterer Motor- Motor-fahrzeuge zu Lande sowie Anhänger und von Folge- fahrzeugenFolgefahrzeugen, wenn diese Fahrzeuge für die gem. Pkt. 1. jeweils verein- barte vereinbarte Nutzung vorgesehen sind. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gem. Pkt. 1.3. besteht – - soweit nichts anderes vereinbart ist – - kein Versicherungsschutz aus Verträgen über die Anschaffung eines Folgefahrzeuges gem. Pkt. 5.2.
2.5.4. Abweichend von Artikel 3.1. besteht rückwirkend Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz für Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag sowie aus dem Abschluss von Versicherungsverträgen über das versicherte Fahrzeug, wenn – - der Antrag auf Rechtsschutz-Versicherung binnen einer Woche ab Anmeldung des Fahrzeuges gestellt wird, – - das Fahrzeug von einem konzessionierten Händler mit einem beliebigen Markenvertrag angekauft wurde, – - es sich bei dem Fahrzeug um ein einspuriges Fahrzeug bzw. um einen PKW, Kombi oder LKW bis 3,5 Tonnen höchst zulässiges Gesamtgewicht handelt und – - die Erstzulassung im Zeitpunkt der Anmeldung nicht länger als 7 Jahre zurückliegt.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung