Erweiterter Vermögensschadenbegriff. 1.9.1 Vermögensschäden im Zusammenhang mit dem Allge- meinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) einschließlich der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 l BGB) sind mitversichert. 1.9.2 Darüber hinaus sind auch Vermögensschäden ver- sichert, die sich aus Personenschäden mit Todesfolge herleiten. Voraussetzung ist, dass der LSB S, dessen Organisationen oder ein mitversichertes Tochterunter- nehmen Ansprüche gegen versicherte Personen wegen grober Verletzung von Sorgfaltspflichten geltend macht, aufgrund dessen der LSB S, dessen Organisatio- nen oder ein mitversichertes Tochterunternehmen in England, Schottland oder Nordirland im Zusammen- hang mit einem Verfahren nach dem Corporate Manslaughter and Corporate Homicide Xxx 0000 straf- rechtlich belangt wurde.
Appears in 1 contract
Samples: Sportversicherung