Common use of Erwerb von Investmentanteilen Clause in Contracts

Erwerb von Investmentanteilen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeauf- schläge und Rücknahmeabschläge offen zu le- gen, die dem Wertpapierindex-OGAW-Sonder- vermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Er- werb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Ge- sellschaft verwaltet werden, mit der die Gesell- schaft durch eine wesentliche unmittelbare o- der mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Aus- gabeaufschläge und Rücknahmeabschläge be- rechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Wertpapierindex-OGAW- Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen (Kapital-) Verwaltungsge- sellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche un- mittelbare oder mittelbare Beteiligung verbun- den ist oder einer ausländischen Investment- Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungs- gesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.

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Erwerb von Investmentanteilen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeauf- schläge Aus- gabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu le- genlegen, die dem Wertpapierindex-OGAW-Sonder- vermögen Sonderver- mögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Er- werb Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer ei- ner anderen Ge- sellschaft Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesell- schaft Gesellschaft durch eine wesentliche wesent- liche unmittelbare o- der oder mittelbare Beteiligung Beteili- gung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder o- der die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Aus- gabeaufschläge Ausgabeauf- schläge und Rücknahmeabschläge be- rechnenberech- nen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem WertpapierindexOGAW-OGAW- Sondervermögen Sonderver- mögen von der Gesellschaft selbst, von einer ei- ner anderen (Kapital-) Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungsgesell- schaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche un- mittelbare unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbun- den verbunden ist oder einer ausländischen Investment- In- vestment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungs- gesellschaft als Verwaltungsvergütung vergütung für die im Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen Sonderver- mögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.

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Erwerb von Investmentanteilen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeauf- schläge und Rücknahmeabschläge offen zu le- gen, die dem Wertpapierindex-OGAW-Sonder- vermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb Er- werb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Er- werb Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt in- direkt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Ge- sellschaft Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesell- schaft Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare o- der oder mittelbare Beteiligung verbunden ver- bunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere an- dere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Aus- gabeaufschläge Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge be- rechnenberechnen. Die Gesellschaft Gesell- schaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht Halbjahres- bericht die Vergütung offen zu legen, die dem Wertpapierindex-OGAW- OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen (Kapital-) Verwaltungsge- sellschaft Kapital-)Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche un- mittelbare unmittelbare oder mittelbare mit- telbare Beteiligung verbun- den verbunden ist oder einer ausländischen Investment- Investment-Gesellschaft, einschließlich ein- schließlich ihrer Verwaltungs- gesellschaft Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im WertpapierindexWertpapie- rindex-OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.

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