Erwerb von Investmentanteilen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknah- meabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne von § 1 Absatz 3 der „Besonderen Anlagebedingungen“ berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Ge- sellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknah- meabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen (Kapital-)Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Be- teiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorgenannten Vergütungen um Höchstsätze handelt. Die tatsächlich erhobe- nen Vergütungen sowie der Ausgabeaufschlag werden im Abschnitt „ODDO BHF Money Market“ angegeben. Die Gesellschaft behält sich jedoch vor, die Vergütung bis zu dem maximalen Vergütungssatz anzuheben. Ein Höchstbetrag für den Ersatz von vorstehend unter Absatz 5 genannten Aufwendungen und vorstehend unter Ab- satz 6 genannten Transaktionskosten hat die Gesellschaft nicht vereinbart. Die zu erwartenden Transaktionskosten betragen bis zu 0,01 Prozent des Fondsvermögens. Dieser geschätzte Betrag kann bei nachgewiesenen Mehrkosten überschritten werden. Die Höhe der von dem Fonds zu tragenden Transaktionskosten hängt von der Anzahl der tat- sächlich durchgeführten Transaktionen während des Geschäftsjahres ab. Die zu erwartenden Aufwendungen betra- gen bis zu 0,02 Prozent des Fondsvermögens. Dieser geschätzte Betrag kann bei nachgewiesenen Mehrkosten über- schritten werden. Der Fonds wird nur die tatsächlichen Aufwendungen und Transaktionskosten tragen, selbst wenn diese den Höchstbetrag unterschreiten oder überschreiten. Die tatsächlich belasteten Aufwendungen und Transakti- onskosten sind dem Jahresbericht zu entnehmen. Ein wesentlicher Teil der aus dem Fonds an die Gesellschaft geleisteten Vergütung sowie ein Teil des Ausgabeauf- schlags – sofern er erhoben wird – kann als Vergütung an Vertriebsgesellschaften für die Vermittlung von Anteilen an Fonds auf den Bestand von vermittelten Anteilen verwendet werden. Die Höhe der Vertriebskosten wird je nach Ver- triebsweg in Abhängigkeit vom Bestand des vermittelten Fondsvolumens bemessen. Daneben gewährt die Gesell- schaft ihren Vertriebsgesellschaften weitere Zuwendungen in Form von unterstützenden Sachleistungen (z.B. Mitar- beiterschulungen), die ebenfalls mit den Vermittlungsleistungen in Zusammenhang stehen. Die Zuwendungen stehen den Interessen des Anlegers nicht entgegen, sondern sind darauf ausgelegt, die Qualität der Dienstleistungen der Ver- triebsgesellschaften weiter zu verbessern. Die Gesellschaft und die Verwahrstelle kann nach ihrem freien Ermessen mit einzelnen Anlegern die teilweise Rück- zahlung von vereinnahmter Verwaltungs-/Verwahrstellenvergütung vereinbaren. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn institutionelle Anleger direkt Großbeträge nachhaltig investieren. Ansprechpartner bei der Gesell- schaft für solche Fragen ist der Bereich „Vertriebsservice Publikumsfonds“.
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Erwerb von Investmentanteilen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknah- meabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen Fonds im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne von des § 1 Absatz 3 der „Besonderen Anlagebedingungen“ 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft Ge- sellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Ge- sellschaft Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknah- meabschläge Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen Fonds von der Gesellschaft selbst, von einer anderen (Kapital-)Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Be- teiligung Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen Fonds gehaltenen Anteile berechnet wurde. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorgenannten Vergütungen um Höchstsätze handelt. Die tatsächlich erhobe- nen Vergütungen sowie der Ausgabeaufschlag werden im Abschnitt „ODDO BHF Money MarketWerteFonds“ angegeben. Die Gesellschaft behält sich jedoch vor, die Vergütung bis zu dem maximalen Vergütungssatz anzuheben. Ein Höchstbetrag für den Ersatz von vorstehend unter Absatz 5 genannten Aufwendungen und vorstehend unter Ab- satz 6 genannten Transaktionskosten hat die Gesellschaft nicht vereinbart. Die zu erwartenden Transaktionskosten betragen bis zu 0,01 0,14 Prozent des Fondsvermögens. Dieser geschätzte Betrag kann bei nachgewiesenen Mehrkosten überschritten werden. Die Höhe der von dem Fonds zu tragenden Transaktionskosten hängt von der Anzahl der tat- sächlich durchgeführten Transaktionen während des Geschäftsjahres ab. Die zu erwartenden Aufwendungen betra- gen bis zu 0,02 0,14 Prozent des Fondsvermögens. Dieser geschätzte Betrag kann bei nachgewiesenen Mehrkosten über- schritten werden. Der Fonds wird nur die tatsächlichen Aufwendungen und Transaktionskosten tragen, selbst wenn diese den Höchstbetrag unterschreiten oder überschreiten. Die tatsächlich belasteten Aufwendungen und Transakti- onskosten sind dem Jahresbericht zu entnehmen. Ein wesentlicher Teil der aus dem Fonds an die Gesellschaft geleisteten Vergütung sowie ein Teil des Ausgabeauf- schlags – sofern er erhoben wird – kann als Vergütung an Vertriebsgesellschaften für die Vermittlung von Anteilen an Fonds auf den Bestand von vermittelten Anteilen verwendet werden. Die Höhe der Vertriebskosten wird je nach Ver- triebsweg in Abhängigkeit vom Bestand des vermittelten Fondsvolumens bemessen. Daneben gewährt die Gesell- schaft ihren Vertriebsgesellschaften weitere Zuwendungen in Form von unterstützenden Sachleistungen (z.B. Mitar- beiterschulungen), die ebenfalls mit den Vermittlungsleistungen in Zusammenhang stehen. Die Zuwendungen stehen den Interessen des Anlegers nicht entgegen, sondern sind darauf ausgelegt, die Qualität der Dienstleistungen der Ver- triebsgesellschaften weiter zu verbessern. Die Gesellschaft und die Verwahrstelle kann nach ihrem freien Ermessen mit einzelnen Anlegern die teilweise Rück- zahlung von vereinnahmter Verwaltungs-/Verwahrstellenvergütung vereinbaren. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn institutionelle Anleger direkt Großbeträge nachhaltig investieren. Ansprechpartner bei der Gesell- schaft für solche Fragen ist der Bereich „Vertriebsservice Publikumsfonds“.
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Erwerb von Investmentanteilen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknah- meabschläge Rücknahmeab- schläge offen zu legen, die dem Sondervermögen Fonds im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne von § des §1 Absatz 3 4 der „,,Besonderen Anlagebedingungen“ ‘‘ berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Ge- sellschaft Gesellschaft oder die andere Gesellschaft Gesell- schaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknah- meabschläge Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft Gesell- schaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen Fonds von der Gesellschaft selbst, von einer anderen (Kapital-)Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Be- teiligung Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen Fonds gehaltenen Anteile berechnet wurde. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorgenannten Vergütungen um Höchstsätze handelt. Die tatsächlich erhobe- nen Vergütungen sowie der Ausgabeaufschlag werden im Abschnitt „ODDO BHF Money Market“ angegeben. Die Gesellschaft behält sich jedoch vor, die Vergütung bis zu dem maximalen Vergütungssatz anzuheben. Ein Höchstbetrag für den Ersatz von vorstehend unter Absatz 5 genannten Aufwendungen und vorstehend unter Ab- satz Absatz 6 genannten Transaktionskosten hat die Gesellschaft nicht vereinbart. Die zu erwartenden Transaktionskosten betragen bis zu 0,01 0,02 Prozent des Fondsvermögens. Dieser geschätzte Betrag kann bei nachgewiesenen Mehrkosten überschritten werden. Die Höhe der von dem Fonds zu tragenden Transaktionskosten hängt von der Anzahl der tat- sächlich tatsächlich durchgeführten Transaktionen Trans- aktionen während des Geschäftsjahres ab. Die zu erwartenden Aufwendungen betra- gen betragen bis zu 0,02 0,21 Prozent des FondsvermögensFondsver- mögens. Dieser geschätzte Betrag kann bei nachgewiesenen Mehrkosten über- schritten überschritten werden. Der Fonds wird nur die tatsächlichen tat- sächlichen Aufwendungen und Transaktionskosten tragen, selbst wenn diese den Höchstbetrag unterschreiten oder überschreitenüber- schreiten. Die tatsächlich belasteten Aufwendungen und Transakti- onskosten Transaktionskosten sind dem Jahresbericht zu entnehmen. Ein wesentlicher Teil der aus dem Fonds an die Gesellschaft geleisteten Vergütung sowie ein Teil des Ausgabeauf- schlags – sofern er erhoben wird – kann als Vergütung an Vertriebsgesellschaften für die Vermittlung von Anteilen an Fonds auf den Bestand von vermittelten Anteilen verwendet werden. Die Höhe der Vertriebskosten wird je nach Ver- triebsweg in Abhängigkeit vom Bestand des vermittelten Fondsvolumens bemessen. Daneben gewährt die Gesell- schaft ihren Vertriebsgesellschaften weitere Zuwendungen in Form von unterstützenden Sachleistungen (z.B. Mitar- beiterschulungen), die ebenfalls mit den Vermittlungsleistungen in Zusammenhang stehen. Die Zuwendungen stehen den Interessen des Anlegers nicht entgegen, sondern sind darauf ausgelegt, die Qualität der Dienstleistungen der Ver- triebsgesellschaften weiter zu verbessern. Die Gesellschaft und die Verwahrstelle kann nach ihrem freien Ermessen mit einzelnen Anlegern die teilweise Rück- zahlung von vereinnahmter Verwaltungs-/Verwahrstellenvergütung vereinbaren. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn institutionelle Anleger direkt Großbeträge nachhaltig investieren. Ansprechpartner bei der Gesell- schaft für solche Fragen ist der Bereich „Vertriebsservice Publikumsfonds“.
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Samples: Verkaufsprospekt
Erwerb von Investmentanteilen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknah- meabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen Fonds im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne von des § 1 Absatz 3 4 der „Besonderen Anlagebedingungen“ berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Ge- sellschaft Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknah- meabschläge Rücknahmeab- schläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen Fonds von der Gesellschaft selbst, von einer anderen (Kapital-)Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen ande- ren Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Be- teiligung verbunden Beteiligung verbun- den ist, als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen Fonds gehaltenen Anteile berechnet wurde. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorgenannten Vergütungen um Höchstsätze handelt. Die tatsächlich erhobe- nen Vergütungen sowie der Ausgabeaufschlag werden im Abschnitt „ODDO BHF Money MarketGreen Bond“ angegeben. Die Gesellschaft Ge- sellschaft behält sich jedoch vor, die Vergütung bis zu dem maximalen Vergütungssatz anzuheben. Ein Höchstbetrag für den Ersatz von vorstehend unter Absatz 5 genannten Aufwendungen und vorstehend unter Ab- satz 6 genannten Transaktionskosten hat die Gesellschaft nicht vereinbart. Die zu erwartenden Transaktionskosten betragen bis zu 0,01 Prozent des Fondsvermögens. Dieser geschätzte Betrag kann bei nachgewiesenen Mehrkosten überschritten werden. Die Höhe der von dem Fonds zu tragenden Transaktionskosten hängt von der Anzahl der tat- sächlich durchgeführten Transaktionen während des Geschäftsjahres ab. Die zu erwartenden Aufwendungen betra- gen bis zu 0,02 Prozent 0,07Prozent des Fondsvermögens. Dieser geschätzte Betrag kann bei nachgewiesenen Mehrkosten über- schritten werden. Der Fonds wird nur die tatsächlichen Aufwendungen und Transaktionskosten tragen, selbst wenn diese den Höchstbetrag unterschreiten oder überschreiten. Die tatsächlich belasteten Aufwendungen und Transakti- onskosten sind dem Jahresbericht zu entnehmen. Ein wesentlicher Teil der aus dem Fonds an die Gesellschaft geleisteten Vergütung sowie ein Teil des Ausgabeauf- schlags – sofern er erhoben wird – kann als Vergütung an Vertriebsgesellschaften für die Vermittlung von Anteilen an Fonds auf den Bestand von vermittelten Anteilen verwendet werden. Die Höhe der Vertriebskosten wird je nach Ver- triebsweg in Abhängigkeit vom Bestand des vermittelten Fondsvolumens bemessen. Daneben gewährt die Gesell- schaft ihren Vertriebsgesellschaften weitere Zuwendungen in Form von unterstützenden Sachleistungen (z.B. Mitar- beiterschulungen), die ebenfalls mit den Vermittlungsleistungen in Zusammenhang stehen. Die Zuwendungen stehen den Interessen des Anlegers nicht entgegen, sondern sind darauf ausgelegt, die Qualität der Dienstleistungen der Ver- triebsgesellschaften weiter zu verbessern. Die Gesellschaft und die Verwahrstelle kann nach ihrem freien Ermessen mit einzelnen Anlegern die teilweise Rück- zahlung von vereinnahmter Verwaltungs-/Verwahrstellenvergütung vereinbaren. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn institutionelle Anleger direkt Großbeträge nachhaltig investieren. Ansprechpartner bei der Gesell- schaft für solche Fragen ist der Bereich „Vertriebsservice Publikumsfonds“.
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