Common use of Erwerb von Investmentanteilen Clause in Contracts

Erwerb von Investmentanteilen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Augsabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen (Kapita-l) Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. 10.Die Abrechnungsperiode im Sinne dieser Verwaltungs- und sonstigen Kosten entspricht dem Geschäftsjahr des Sondervermögens.

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Samples: www.reim.bnpparibas.de

Erwerb von Investmentanteilen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Augsabeaufschläge Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die der dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB 50 InvG berechnet worden sindist. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen (Kapita-l) Verwaltungsgesellschaft Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden istist oder einer ausländischen Investmentgesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. 10.Die Abrechnungsperiode im Sinne dieser Verwaltungs- und sonstigen Kosten entspricht dem Geschäftsjahr des Sondervermögens.

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Samples: www.ampega.de

Erwerb von Investmentanteilen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Augsabeaufschläge Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Immobilien- Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Immobilien-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen (Kapita-lKapital-) Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Immobilien- Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. 10.Die Abrechnungsperiode im Sinne dieser Verwaltungs- und sonstigen Kosten entspricht dem Geschäftsjahr des Sondervermögens.

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Samples: www.european-living.de

Erwerb von Investmentanteilen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Augsabeaufschläge Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum Berichts- zeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB 50 InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht Halb- jahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen (Kapita-l) Verwaltungsgesellschaft Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden istist oder einer ausländischen Investmentgesell- schaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. 10.Die Abrechnungsperiode im Sinne dieser Verwaltungs- und sonstigen Kosten entspricht dem Geschäftsjahr des Sondervermögens.

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Samples: www.ampega.de