Familienangehörige. Zu Ihren Familienangehörigen zählen wir abschließend:
Familienangehörige. (1) Die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspar- tei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, haben das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Der Arbeitnehmer muss für seine Familie über eine Wohnung verfügen, die in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, den für die inländischen Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht; diese Bestimmung darf jedoch nicht zu Dis- kriminierungen zwischen inländischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern aus der anderen Vertragspartei führen.
Familienangehörige. 1.1. Versicherungsnehmer;
Familienangehörige. (1) Bleibt eine Person nach Artikel 7, 8 Absätze 1 und 2 oder Artikel 9 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im einen Vertragsstaat weiterhin den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, welche sich mit der genannten Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben.
Familienangehörige. Die Mutter, der Vater, die Schwester, der Bruder, die Ehefrau, der Ehemann, der Lebenspartner, der Verlobte/die Verlobte oder der faktische Ehepartner (jedes Paar, auch gleichgeschlechtliche, das eine faktische Lebensgemeinschaft eingeht und ständig an derselben Adresse wohnt), die Tochter, der Sohn (einschließlich Adoptivtochter oder -sohn), der Großvater, die Großmutter, der Enkel, die Enkelin, der Stiefvater, die Stiefmutter, der Schwiegersohn, der Stiefsohn, die Stieftochter, die Stiefschwester, der Stiefbruder, die Halbschwester, der Halbbruder, das Pflegekind, der gesetzliche Vormund, das Kind unter Vormundschaft, des Inhabers der Versicherten Kreditkarte. Bezeichnet das Land, in dem sich Ihr Wohnsitz befindet. Verlust durch physischen Bruch oder dauerhafter, vollständiger und unwiederbringlicher Verlust des Gebrauchs oder der Funktion eines Arms am oder oberhalb des Handgelenks oder eines Beins am oder oberhalb des Knöchels. Unwiederbringlicher Verlust des gesamten Sehvermögens auf einem oder beiden Augen; er gilt als eingetreten, wenn der nach der Korrektur verbleibende Grad des Sehvermögens 3/60 oder weniger auf der Snellen-Skala beträgt. (Das bedeutet, dass Sie auf 90 cm oder weniger sehen können, was Sie auf 18 m sehen sollten).
Familienangehörige. 1.7 Die Tarifgruppen C und H gelten auch für Familienangehörige von Personen, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Voraussetzung ist, dass • die Familienangehörigen selbst nicht erwerbstätig sind und • mit den vorher genannten Personen in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihnen unterhalten werden.
Familienangehörige. Als Familienangehörige im Sinne des Abkommens gelten • der Ehegatte und die Kinder, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird • die eigenen Eltern und die Eltern des Ehegatten, denen Unterhalt gewährt wird • im Falle von Studierenden: Der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder Der Ehegatte und die Kinder einer zum Aufenthalt berechtigten Person haben das Recht auf Zugang zu einer Erwerbstätigkeit. Seine Kinder haben zu den gleichen Bedingungen wie die inländischen Kinder Zugang zum allgemeinen Unterricht, zu Lehrlings- oder Berufsausbildungen.
Familienangehörige. Ihr in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehepartner/ Lebenspartner, Ihre oder die Ihres Ehepartners/Lebenspartner im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Kinder, Ihre Schwiegerväter, Schwiegermütter, Brüder, Schwestern, Xxxxxxxx, Schwägerinnen, Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Onkel, Xxxxxx, Neffen, Nichten oder die Ihres Ehepartners. Sie müssen im gleichen Land wie Sie ansässig sein, sofern nicht anders vertraglich vereinbart. Im Rahmen der „Reiserücktrittsversicherung“ sind nur die für das auslösende Ereignis 1 aufgeführten Familienmitglieder versichert.
Familienangehörige. Versichert sind:
Familienangehörige. 1.1 Versichert sind: