Einreise und Ausreise. (1) Die Vertragsparteien gestatten den Staatsangehörigen der anderen Vertragspar- teien, deren Familienangehörigen im Sinne des Artikels 3 dieses Anhangs und den entsandten Arbeitnehmern im Sinne des Artikels 17 dieses Anhangs die Einreise in ihr Hoheitsgebiet gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses. Ein Einreisevisum oder ein gleichwertiger Nachweis darf nicht verlangt werden, ausser im Fall von Familienangehörigen und entsandten Arbeitnehmern im Sinne des Artikels 17 dieses Anhangs, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertrags- partei besitzen. Die betreffende Vertragspartei gewährt diesen Personen alle Erleich- terungen für die Beschaffung der gegebenenfalls benötigten Visa.
Einreise und Ausreise. 1. Die Mitgliedstaaten gestatten den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten, deren Familienangehörigen im Sinne des Artikels 3 dieser Anlage und den entsand- ten Arbeitnehmern im Sinne des Artikels 16 dieser Anlage die Einreise in ihr Ho- heitsgebiet gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses. Ein Einreisevisum oder ein gleichwertiger Nachweis darf nicht verlangt werden, ausser im Fall von Familienangehörigen und entsandten Arbeitnehmern im Sinne des Artikels 16 dieser Anlage, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaa- tes besitzen. Der betreffende Mitgliedstaat gewährt diesen Personen alle Erleichte- rungen für die Beschaffung der gegebenenfalls benötigten Visa.