EU-Zinsbesteuerung. In Bezug auf den OGAW kann eine liechtensteinische Zahlstelle verpflichtet sein, einen Steuerrückbehalt hinsichtlich bestimmter Zinszahlungen des OGAW, und zwar sowohl bei Ausschüttung als auch bei Verkauf resp. Rückgabe der Anlegeranteile zu erheben, die an natürliche Personen mit Steuerdomizil in einem EU- Mitgliedsstaat geleistet werden (EU-Zinsbesteuerung). Gegebenenfalls kann eine liechtensteinische Zahlstelle anstatt des Steuerrückbehalts auf ausdrücklichen Antrag der nutzungsberechtigten Person ein Meldeverfahren vorsehen. 1 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch in Liechtenstein Anwendung. Im Sinne der schweizerischen Stempelsteuergesetzgebung gilt das Fürstentum Liechtenstein daher als Inland. Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Anleger werden aufgefordert, bezüglich der entsprechenden Steuerfolgen ihren eigenen professionellen Berater zu konsultieren. Weder die Verwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle noch deren Beauftragte können eine Verantwortung für die individuellen Steuerfolgen beim Anleger aus dem Kauf oder Verkauf bzw. dem Halten von Anlegeranteilen übernehmen.
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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag
EU-Zinsbesteuerung. In Bezug auf den OGAW kann eine liechtensteinische Zahlstelle verpflichtet sein, einen Steuerrückbehalt hinsichtlich bestimmter Zinszahlungen des OGAW, und zwar sowohl bei Ausschüttung als auch bei Verkauf resp. Rückgabe der Anlegeranteile zu erheben, die an natürliche Personen mit Steuerdomizil in einem EU- Mitgliedsstaat geleistet werden (EU-Zinsbesteuerung). Gegebenenfalls kann eine liechtensteinische Zahlstelle anstatt des Steuerrückbehalts auf ausdrücklichen Antrag der nutzungsberechtigten Person ein Meldeverfahren vorsehen. 1 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch in Liechtenstein Anwendung. Im Sinne der schweizerischen Stempelsteuergesetzgebung gilt das Fürstentum Liechtenstein daher als Inland. Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Anleger werden aufgefordert, bezüglich der entsprechenden Steuerfolgen ihren eigenen professionellen Berater zu konsultieren. Weder die Verwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle noch deren Beauftragte können eine Verantwortung für die individuellen Steuerfolgen beim Anleger aus dem Kauf oder Verkauf bzw. dem Halten von Anlegeranteilen übernehmen. 1 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch in Liechtenstein Anwendung. Im Sinne der schweizerischen Stempelsteuergesetzgebung gilt das Fürstentum Liechtenstein daher als Inland.
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Samples: Treuhandvertrag
EU-Zinsbesteuerung. In Bezug auf den OGAW kann eine liechtensteinische Zahlstelle verpflichtet sein, einen Steuerrückbehalt hinsichtlich bestimmter Zinszahlungen des OGAW, und zwar sowohl bei Ausschüttung als auch bei Verkauf resp. Rückgabe der Anlegeranteile zu erheben, die an natürliche Personen mit Steuerdomizil in einem EU- EU-Mitgliedsstaat geleistet werden (EU-Zinsbesteuerung). Gegebenenfalls kann eine liechtensteinische Zahlstelle anstatt des Steuerrückbehalts auf ausdrücklichen aus- drücklichen Antrag der nutzungsberechtigten Person ein Meldeverfahren vorsehen. 1 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch in Liechtenstein Anwendung. Im Sinne der schweizerischen Stempelsteuergesetzgebung gilt das Fürstentum Liechtenstein daher als Inland. Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus. Änderungen der GesetzgebungGesetz- gebung, Rechtsprechung bzw. Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Anleger werden aufgefordert, bezüglich der entsprechenden Steuerfolgen ihren eigenen professionellen Berater zu konsultierenkon- sultieren. Weder die Verwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle noch deren Beauftragte können eine Verantwortung für die individuellen Steuerfolgen beim Anleger aus dem Kauf oder Verkauf bzw. dem Halten von Anlegeranteilen übernehmenüberneh- men. 1 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch in Liechtenstein Anwendung. Im Sinne der schweizeri- schen Stempelsteuergesetzgebung gilt das Fürstentum Liechtenstein daher als Inland.
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