Steuervorschriften Musterklauseln

Steuervorschriften. Detaillierte Angaben zu den einschlägigen Steuervorschriften des OGAW enthält der Prospekt unter der Überschrift „Steuervorschriften“. Detaillierte Angaben zu den Informationen, die den Anlegern zu übermitteln sind, und zu den Übermittlungsmethoden enthält der Prospekt unter der Überschrift „Informationen für Anteilinhaber“.
Steuervorschriften. Alle liechtensteinischen AIF in der Rechtsform der Kollektivtreuhänderschaft sind in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen der Ertragssteuer. Die Erträge aus dem verwalteten Vermögen stellen steuerfreien Ertrag dar. Emissions- und Umsatzabgaben1 Die Begründung (Ausgabe) von Anteilen an einem solchen AIF unterliegt nicht der Emissions- und Umsatzabgabe. Die entgeltliche Übertragung von Eigentum an Anteilen unterliegt der Umsatzabgabe, sofern eine Partei oder ein Vermittler inländischer Effektenhändler ist. Die Rücknahme von Anteilen ist von der Umsatzabgabe ausgenommen. Die Kollektivtreuhänderschaft gilt als von der Umsatzabgabe befreiter Anleger. Es können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Anteile des AIF direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuer (bsp. abgeltende Quellensteuer, Foreign Account Tax Compliance Act) unterliegen. Der AIF in der Rechtsform der Kollektivtreuhänderschaft untersteht ansonsten keiner Quellensteuerpflicht im Fürstentum Liechtenstein, insbesondere keiner Coupons- oder Verrechnungssteuerpflicht. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne, die vom AIF in der Rechtsform der Kollektivtreuhänderschaft bzw. des AIF erzielt werden, können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten. Der AIF hat folgenden Steuerstatus: In Bezug auf den AIF kann eine liechtensteinische Zahlstelle verpflichtet sein, unter Beachtung der AIA Abkommen, die Anteilsinhaber an die lokale Steuerbehörde zu melden bzw. die entsprechenden gesetzlichen Meldungen durchzuführen. Der AIF unterziehen sich den Bestimmungen des liechtensteinischen FATCA-Abkommens sowie den entsprechenden Ausführungsvorschriften im liechtensteinischen FATCA-Gesetz. Der im Fürstentum Liechtenstein domizilierte private Anleger hat seine Anteile als Vermögen zu deklarieren und diese unterliegen der Vermögenssteuer. Allfällige Ertragsausschüttungen bzw. thesaurierte Erträge des AIF in der Rechtsform der Kollektivtreuhänderschaft bzw. AIF sind erwerbssteuerfrei. Die beim Verkauf der Anteile erzielten Kapitalgewinne sind erwerbssteuerfrei. Kapitalverluste können vom steuerpflichtigen Erwerb nicht abgezogen werden.
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