Europäische Zinsbesteuerung. Gemäss dem Schweizer Zinsbesteuerungsabkom- men mit der EU von 2005 unterliegen Schweizer Anlagefonds der EU-Zinsbesteuerung nur, wenn sie von der eidgenössischen Verrechnungssteuer in- folge des oben genannten Affidavit-Verfahrens be- freit sind oder wenn die Verrechnungssteuer zu- rückgefordert werden kann. Am 27. Mai 2015 unterzeichneten die Schweiz und die EU das Abkommen für automatischen Informa- tionsaustausch in Steuersachen Schweiz-EU. Dieses Abkommen ersetzt das Zinsbesteuerungsabkom- men mit der EU von 2005.
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Samples: Fondsprospekt, Fondsprospekt, Fondsprospekt
Europäische Zinsbesteuerung. Gemäss dem Schweizer Zinsbesteuerungsabkom- men mit der EU von 2005 unterliegen Schweizer Anlagefonds der EU-Zinsbesteuerung nur, wenn sie von der eidgenössischen Verrechnungssteuer in- folge infolge des oben genannten Affidavit-Verfahrens be- freit befreit sind oder wenn die Verrechnungssteuer zu- rückgefordert werden kann. Am 27. Mai 2015 unterzeichneten die Schweiz und die EU das Abkommen für automatischen Informa- tionsaustausch in Steuersachen Schweiz-EU. Dieses Abkommen ersetzt das Zinsbesteuerungsabkom- men mit der EU von 2005.
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Europäische Zinsbesteuerung. Gemäss dem Schweizer Zinsbesteuerungsabkom- men mit der EU von 2005 unterliegen Schweizer Anlagefonds der EU-Zinsbesteuerung nur, wenn sie von der eidgenössischen Verrechnungssteuer in- folge infolge des oben genannten Affidavit-Verfahrens be- freit befreit sind oder wenn die Verrechnungssteuer zu- rückgefordert werden kann. Am 27. Mai 2015 unterzeichneten die Schweiz und die EU das Abkommen für automatischen Informa- tionsaustausch in Steuersachen Schweiz-EU. Dieses Die- ses Abkommen ersetzt das Zinsbesteuerungsabkom- men Zinsbesteuerungsab- kommen mit der EU von 2005.
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Samples: Fondsvertrag