Führungsberechtigte Musterklauseln

Führungsberechtigte. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers.
Führungsberechtigte. Das Alter des Mieters und Fahrers muss mindestens 21 Jahre betragen und der Fahrer muss seine Fahrerlaubnis seit mindestens einem Jahr besitzen. Für Wohnmobile muss er im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 bzw. der deutschen Klasse B sein. Es ist zu beachten, dass Wohnmobil-Modelle ein Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen haben können und dafür der Führerschein der Klasse 3 bzw. der deutschen Klasse C erforderlich ist. Bei Caravans ist zu beachten, dass nach neuem Führerscheinrecht der Anhängerführerschein B E zum Führen einer Fahrzeugkombination aus Pkw und Anhänger über 750 Kilogramm notwendig sein kann. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer sowie Familienangehörigen und den beim Mieter angestellten Berufsfahrern gelenkt werden. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeugs. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke – außer zu ausdrücklich vertraglich vereinbarten – oder für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, zu verwenden.
Führungsberechtigte. 1. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, seinen angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag eingetragenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat gegenüber dem Vermieter ein Verschulden des jeweiligen – vorgenannten – Fahrers wie eigenes Verschulden zu vertreten. 2. Das Fahrzeug darf nur von Fahrern geführt werden, die mindestens 21 Jahre alt und seit mindestens drei Jahren im Besitz einer in der Bundesrepublik Deutsch- land gültigen Fahrerlaubnis zum Führen eines Fahrzeugs in der betreffenden Fahrzeugklasse sind.
Führungsberechtigte. Das Mindestalter des Mieters bzw. der berechtigen Fahrer beträgt 21 Jahre in den Klassen 1 und 2. In den Klassen 3-8 beträgt das Mindestalter des Fahrers 25 Jahre. Die Fahrzeugführer müssen seit mindestens 24 Monaten im Besitz der Fahrerlaubnis sein. Ferner ist bei Fahrzeugen mit über 3,5 to. zulässigem Gesamtgewicht der Führerscheinklasse Klasse 3 (alt) oder aber der Klasse C/C1 (neu) erforderlich. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden. Der Mieter ist verpflichtet auf Verlangen des Vermieters alle Namen und Adressen der Fahrer anzugeben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst genannt sind. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Die Haftung übernimmt letztendlich immer der Mieter. Unsere Fahrzeugversicherung verlangt von den Fahrern einige Angaben zum Führerschein und zur Person. Wir dürfen Sie daher bitten dieses entsprechend auszufüllen. Bei der Abholung der Fahrzeuge müssen die Führerscheine aller im Mietvertrag genannten Fahrer im Original vorgelegt werden.
Führungsberechtigte. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag angegebenen Fahrer geführt werden. Die Vorschriften der StVO und StVZO sind zu beachten. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen des Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers. Die vom Mieter beauftragten Fahrer müssen im Besitz einer in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Fahrerlaubnis für das gemietete Fahrzeug sein. Auf Verlangen des Vermieters ist diese vorzuweisen.
Führungsberechtigte. 2.1 Das Alter des Mieters und Fahrers muss mindestens 25 Jahre betragen. 2.2 Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen das Allradreisemobil führen, die ihre Fahrerlaubnis seit mindestens einem Jahr besitzen und für die jeweilige Fahrzeugklasse einen in Deutschland gültigen Führerschein, z. B. der Klasse 3, der Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg oder der Klasse C1 von mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht, besitzen. 2.3 Die Vorlage des Führerscheins durch den Mieter bzw. des Fahrers bei Anmietung sowie zum Zeitpunkt der Übergabe ist zwingende Voraussetzung für die Übergabe des Allradreisemobils. Kommt es infolge fehlender Vorlage des Führerscheins zu einer verzögerten Übergabe, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten Übergabezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 5.4 Anwendung.
Führungsberechtigte. Das Alter des Mieters und Fahrers muss mindestens 23 Jahre be- tragen. Jeder Fahrer / jede Fahrerin muss die Fahrerlaubnis seit mindestens drei Jahren besitzen. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt wer- den. Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahr- zeugs. Der Mieter muss im Besitz der für das Wohnmobil erforderli- chen Fahrerlaubnis sein.
Führungsberechtigte. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu vertreten. Das Alter des Fahrers muss mindestens 19 Jahre sein und muss mindestens 1 Jahr in Besitz des Führerscheines der entsprechenden FS- Klasse sein.
Führungsberechtigte. Das Alter des Mieters und des Fahrers muss mindestens 25 Jahre betragen. Der Fahrer muss seine Fahrerlaubnis seit mindestens zwei Jahren besitzen. Der Hauptmieter und alle Fahrer müssen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder B sein. Dies muss im Mietvertrag bei Fahrzeugübergabe vermerkt werden. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden. Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeugs. Dem Mieter/ Fahrer ist es untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder anderen gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke – außer zu ausdrücklich vertraglich vereinbarten – oder für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, zu verwenden. Die Weitervermietung des Fahrzeugs ist untersagt.
Führungsberechtigte. Fahrberechtigt sind ausschließlich Mieter I und Mieter II. Ist Mieter I eine Gesellschaft, erweitert sich die Berechtigung auf Mitarbeiter der Gesellschaft mit entsprechend gültiger Fahrerlaubnis. Diese Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.