Fahrerunfallversicherung Musterklauseln

Fahrerunfallversicherung. (nur bei Kauf wirksame Versicherungsdeckung)
Fahrerunfallversicherung. Die Versicherung deckt, innerhalb der festgelegten Grenzen, die Schäden, die der Fahrer des versicherten Fahrzeuges, mit Genehmigung des Eigentümers, beim Fahren des Motorfahr- zeugs und den bei einer Panne zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendigen Maßnahmen erleidet sowie Schäden beim Ein- und Aussteigen aus dem Fahrzeug. Die Versicherung ist mit folgenden Höchstgrenzen wirksam:
Fahrerunfallversicherung. Die Versicherung deckt, innerhalb der festgelegten Grenzen, die Schäden, die der Fahrer des versicherten Fahrzeuges, mit Genehmigung des Eigentümers, beim Fahren des Motorfahrzeugs und den bei einer Panne zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendi- gen Maßnahmen erleidet sowie Schäden desjenigen, der auf das Fahrzeug steigt oder davon absteigt. Die Versicherung ist mit folgenden Höchstgrenzen wirk- sam: • Dauerhafte Invalidität: 52.000,00 Euro; • Todesfall: 52.000,00 Euro.
Fahrerunfallversicherung. (nur bei Kauf wirksame Versicherungsdeckung) – Abschnitt 7 der Versicherungsbedingungen Die Gesellschaft deckt die Unfälle, die der Fahrer des versicherten Fahrzeugs während der Fahrt bzw. beim Besteigen oder Absteigen vom Fahrzeug oder während Arbeiten (z.B. Reparaturen) um das Fahrzeug herum er- leidet, auch wenn es sich dabei nicht um den Eigentümer handelt, sondern um eine Person, die das Fahrzeug mit dessen Erlaubnis benutzt. Hinweis: Dieser Versicherungsschutz wird mit den Höchstsummen, Beschränkungen (z.B. Höchstalter des Fahrers) und Selbstbehalten geleistet, die in den Art. 7.1, 7.3, 7.5, 7.6, 7.7, 7.8 und 7.9 des Abschnitts 7 der Versi- cherungsbedingungen (S. 37-38) ausgeführt sind. Für alle Versicherungsdeckungen geltende Informationen Hinweise: • Der feste Selbstbehalt ist der Anteil am ersatzpflichti- gen Schaden, der vom Versicherten für jeden Schaden- fall zu tragen ist. Der Betrag des festen Selbstbehalts ist in Ziffern ausgedrückt und wird bei Abschluss des Versicherungsvertrags vereinbart; • Die prozentuale Selbstbeteiligung ist der Anteil am er- satzpflichtigen Schaden, der vom Versicherten für je- den Schadenfall getragen werden muss. Der Betrag der prozentualen Selbstbeteiligung wird als Prozentsatz auf die Entschädigungssumme ausgedrückt und von dieser abgezogen. Der jeweilige Prozentsatz wird bei Vertrag- sabschluss vereinbart. Zum besseren Verständnis der Funktionsmechanismen werden folgende Beispiele auf- geführt: Hinweise: • Der Versicherungsnehmer kann die Versicherung während der Vertragslaufzeit unterbrechen, indem er die Gesellschaft benachrichtigt. Der Vertrag kann nur ein Mal während seiner Laufzeit unterbrochen werden. Die Unterbrechung der wiederhergestellten Police ist demnach nicht zulässig. Für Einzelheiten zur Unterbre- chung/Wiederherstellung des Vertrags wird auf Art. 14 der Versicherungsbedingungen (S. 16) verwiesen. • Falls die Prämie, in den Fällen, in denen dies von der Gesellschaft genehmigt wird, in Raten gezahlt wird und der Versicherungsnehmer die folgende Rate nicht zu der vereinbarten Fälligkeit zahlt, wird die Versicherung ab 24.00 Uhr des 15. Tages nach Ablauf des schon be- zahlten Deckungszeitraums bis 24.00 Uhr am Tag der verspäteten Zahlung unterbrochen. Die Zahlung kann auf keinen Fall rückwirkend für den Versicherungs- schutz gelten.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.