Fahrgastrechte. Für Fahrten im Eisenbahnverkehr gelten die Fahrgastrechte gem. Teil A Nr. 8 der Tarifbedingungen des Deutschlandtarifs sowie Teil C Nr. 8 der Tarifbedingungen für Zeitkarten im Deutschlandtarif in ihrer jeweils genehmigten und veröffentlich- ten Fassung, abrufbar im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx
1. Upgrade TicketPlus:
2. Zuschlag 1. Klasse (Geltungsbereich ganz Baden-Württemberg)
3. Für Inhaber bzw. Nutzer von Deutschland-Tickets gelten für Fahrten im Gel- tungsbereich des VVS-Gemeinschaftstarifs die Regelungen des VVS zur Hunde- mitnahme (s. B. Tarifbestimmungen Punkt 8) bzw. Fahrradmitnahme (s. C. Son- derregelungen Punkt 4).
Fahrgastrechte. 8.1 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Regelungen der gesetzlichen Fahrgastrechte nach Teil III, Anlage 5, Nr. 5.1 der Tarifbestimmungen SH-Tarif; das Semesterticket Schleswig-Holstein gilt als Zeitkarte gemäß Nr. 5.1.6. 8.2 Die Inanspruchnahme der NAH.SH-Garantie ist in Verbindung mit dem Semes- terticket Schleswig-Holstein ausgeschlossen.
Fahrgastrechte. Für Fahrten im Eisenbahnverkehr gelten die Fahrgastrechte gem. Teil A Nr. 8 der Tarifbedingungen des Deutschlandtarifs sowie Teil C Nr. 8 der Tarifbedingungen für Zeitkarten im Deutschlandtarif in ihrer jeweils genehmigten und veröffentlich- ten Fassung, abrufbar im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Das Entgelt für das Deutschland-Ticket gilt als erheblich ermäßigtes Beförderungsent- gelt gemäß § 3 EVO. Das zusätzliche Recht bei Verspätung gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 1 EVO wird ausgeschlossen.
Fahrgastrechte. Die Rechte und Pflichten der Fahrgäste und der Reederei bei verspäteten oder annullierten Abfahrten richten sich nach der EU-Verordnung 1177/2010. Details sind den Aushängen an Bord, den Geschäftsstellen sowie der Inter- netseite der Reederei unter xxx.xxxxxxxx-xxxxxx.xx zu entnehmen.
Fahrgastrechte. Die Regelungen zu den Fahrgastrechten bei Zugverspätungen und Zugausfällen enthält die Anlage „Fahrgastrechte“.
Fahrgastrechte. (1) Soweit das nationale Fahrgastrechteverordnungs- Anwendungsgesetz, das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG), die Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) bzw. die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 zu den Rechten und Pflichten des Fahrgastes im Ei- senbahnverkehr den Eisenbahnverkehrsunternehmen Ermes- sensspielräume einräumen, werden diese wie folgt ausgeübt:
(2) Entschädigungen werden nur vorgenommen, sofern der Entschä- digungsbetrag mindestens 4,00 Euro beträgt.
(3) Bei Fahrscheinen mit einer Gültigkeit von einem Tag oder länger hat der Fahrgast Anspruch auf Entschädigung, wenn er im Gül- tigkeitsbereich seiner Zeitkarte wiederholt Verspätungen (min- destens 3) von mindestens 60 Minuten erlitten hat. Die Entschä- digung beträgt
a) 1,50 Euro je Verspätungsfall bei Fahrkarten für die 2. Wagenklasse
b) 2,25 Euro je Verspätungsfall bei Fahrkarten für die 1. Wagenklasse
Fahrgastrechte. 9.1. Das Landesweite Semesterticket gilt im Sinne der Fahrgastrechte als Zeitkarte. Der Fahrgast hat einen Anspruch auf Entschädigung, wenn er im Gültigkeitszeitraum seiner Zeitfahrkarte am Fahrtziel innerhalb des Geltungsbereichs seines Fahrausweises wiederholt Verspätungen von mindestens 60 Minuten erlit- ten hat. Die Entschädigung beträgt dabei 1,50 Euro je Fall. Auszahlungsbeträge für Entschädigungen von zusammen weniger als 4,00 Euro werden nicht ausgezahlt. Erstattungsanträge können während der zeit- lichen Gültigkeit gesammelt und gebündelt eingereicht werden. Für das Landesweite Semesterticket ist eine Geltendmachung der gesetzlich geregelten Fahrgastrechte an das verspätungsverursachende Un- ternehmen oder das Servicecenter Fahrgastrechte, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx, zu richten. Die Entschädi- gung ist dabei begrenzt auf 25% des Regelpreises des Landesweiten Semestertickets pro Studierendem.
9.2. Das Landesweite Semesterticket ist ein Angebot mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zur Nutzung eines anderen Zuges oder einer anderen Produktklasse aufgrund Verspätungen oder Zugausfällen be- steht daher über Ziffer 9.1 hinaus nicht.
Fahrgastrechte. Die Europäische Verordnung (EU) Nr. 181/2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr legt Mindestrechte für Fahrgäste fest, die innerhalb der Europäischen Union mit dem Bus reisen. • Fahrgäste dürfen nicht aufgrund Ihrer Staatsangehörigkeit hinsichtlich der Tarife und Vertragsbedingungen diskriminiert werden. • Fahrgäste mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität dürfen nicht diskriminiert werden. Dies bedeutet, dass sie den gleichen Anspruch auf Beförderung haben, soweit ihr nicht geltende Gesundheitsanforderungen oder Sicherheitsbestimmungen, die Bauart des Fahrzeugs oder die Infrastruktur der Haltestelle entgegenstehen. • Fahrgäste mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität haben bei Verlust oder Beschädigung Ihrer Mobilitätshilfe oder Ihres Hilfsgeräts Anspruch auf finanzielle Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes oder der Reparaturkosten. Voraussetzung ist, dass der Verlust oder die Beschädigung vom Beförderer verursacht wurde. • Fahrgäste haben Anspruch auf angemessene Reiseinformationen während der gesamten Fahrt. • Fahrgäste haben Anspruch auf Bereitstellung von Informationen über die Rechte nach dieser Verordnung. Für Fahrgäste mit Behinderung oder mit eingeschränkter Mobilität werden diese Informationen auf Verlangen in zugänglicher Form bereitgestellt, wenn dies machbar ist. Beschwerden können innerhalb von drei Monaten beim befördernden Verkehrsunternehmen eingereicht werden. Daraus folgt ein Anspruch auf eine Antwort innerhalb von einem Monat. Bei Einwänden gegen diese Antwort, können Fahrgäste sich erneut an den Beförderer wenden, oder an die Nationale Durchsetzungsstelle für Kraftomnibusverkehre: Eisenbahn-Bundesamt (EBA), Xxxxxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxx, Tel +00 000 00000-000, Fax: +00 000 00000-000, E-Mail: xxxxxxxxxxxxxx@xxx.xxxx.xx, xxxx://xxx.xxx.xxxx.xx/. Fahrgäste im Stadtverkehr Flensburg können sich bei Einwänden gegen eine Antwort von Aktiv Bus Flensburg GmbH alternativ auch an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personennahverkehr e.V. (söp), Xxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxx, Tel. 030 - 000 00 00-00, Fax 030 - 000 00 00-00. xxxx://xxx.xxxx-xxxxxx.xx/ wenden. Das jeweilige Verkehrsunternehmen wird dann an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen.
Fahrgastrechte. Für Fahrten im Eisenbahnverkehr gelten die Fahrgastrechte gem. Teil A Nr. 8 der Tarifbe- dingungen des Deutschlandtarifs sowie Teil C Nr. 8 der Tarifbedingungen für Zeitkarten im Deutschlandtarif in ihrer jeweils genehmigten und veröffentlichten Fassung, abrufbar im Internet unter www.deutschlandtarif xxxxxxx.xx.
Fahrgastrechte. Für das Semesterticket gelten die Fahrgastrechte im Schienenpersonennahverkehr (vgl.: Teil II Punkt 4). Das Semesterticket ist ein erheblich ermäßigter Fahrschein im Sinne der Fahrgastrechte (siehe Punkt 4.5.2). Die Entschädigung für Semestertickets ist auf maximal 4,50 Euro je Semester begrenzt (siehe Punkt 4.8.5.4).