Fahrgastrechte Musterklauseln

Fahrgastrechte. 8.1 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Regelungen der gesetzlichen Fahrgastrechte nach Teil III, Anlage 5, Nr. 5.1 der Tarifbestimmungen SH-Tarif; das Semesterticket Schleswig-Holstein gilt als Zeitkarte gemäß Nr. 5.1.6. 8.2 Die Inanspruchnahme der NAH.SH-Garantie ist in Verbindung mit dem Semes- terticket Schleswig-Holstein ausgeschlossen.
Fahrgastrechte. Für Fahrten im Eisenbahnverkehr gelten die Fahrgastrechte gem. Teil A Nr. 8 der Tarifbedingungen des Deutschlandtarifs sowie Teil C Nr. 8 der Tarifbedingungen für Zeitkarten im Deutschlandtarif in ihrer jeweils genehmigten und veröffentlich- ten Fassung, abrufbar im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Das TicketPlus ist in Verbindung mit einem persönlichen Deutschland-Ticket gül- tig und → beinhaltet eine Mitnahmeregelung, wonach → Montag bis Xxxxxxx ab 19:00 Uhr und → samstags, sonn- und feiertags sowie am 24. und 31. Dezember ganz- tags jeweils bis Betriebsschluss im gesamten VVS-Verbundgebiet 1 Erwachse- ner und bis zu 3 Kinder oder alle eigenen Kinder (jeweils bis einschl. 17 Jahre) mitgenommen werden können → ermöglicht für das damit verbundene Deutschland-Ticket die Übertrag- barkeit für Fahrten im Geltungsbereich des VVS-Verbundgebiets an be- liebige andere Personen. → beinhaltet eine verbesserte Mobilitätsgarantie (Erstattungshöchstgrenze für Taxikosten oder Nutzungsentsgelte für andere öffentlich zugängliche Ver- kehrsmittel (Carsharing, Bikesharing), deren Betreiber Kooperationspartner von polygo sind, beträgt 50,00 €; s. § 16 Beförderungsbedingungen) Die Ausgabe des Upgrade TicketPlus erfolgt nur als Abo und an Inhaber von Deutschland-Tickets auf Chipkarte.
Fahrgastrechte. Die Regelungen zu den Fahrgastrechten bei Zugverspätungen und Zugausfällen enthält die Anlage „Fahrgastrechte“.
Fahrgastrechte. Die Rechte und Pflichten der Fahrgäste und der Reederei bei verspäteten oder annullierten Abfahrten richten sich nach der EU-Verordnung 1177/2010. Details sind den Aushängen an Bord, den Geschäftsstellen sowie der Inter- netseite der Reederei unter xxx.xxxxxxxx-xxxxxx.xx zu entnehmen.
Fahrgastrechte. (1) Soweit das nationale Fahrgastrechteverordnungs- Anwendungsgesetz, das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG), die Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) bzw. die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 zu den Rechten und Pflichten des Fahrgastes im Ei- senbahnverkehr den Eisenbahnverkehrsunternehmen Ermes- sensspielräume einräumen, werden diese wie folgt ausgeübt:
Fahrgastrechte. 9.1. Das Landesweite Semesterticket gilt im Sinne der Fahrgastrechte als Zeitkarte. Der Fahrgast hat einen Anspruch auf Entschädigung, wenn er im Gültigkeitszeitraum seiner Zeitfahrkarte am Fahrtziel innerhalb des Geltungsbereichs seines Fahrausweises wiederholt Verspätungen von mindestens 60 Minuten erlit- ten hat. Die Entschädigung beträgt dabei 1,50 Euro je Fall. Auszahlungsbeträge für Entschädigungen von zusammen weniger als 4,00 Euro werden nicht ausgezahlt. Erstattungsanträge können während der zeit- lichen Gültigkeit gesammelt und gebündelt eingereicht werden. Für das Landesweite Semesterticket ist eine Geltendmachung der gesetzlich geregelten Fahrgastrechte an das verspätungsverursachende Un- ternehmen oder das Servicecenter Fahrgastrechte, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx, zu richten. Die Entschädi- gung ist dabei begrenzt auf 25% des Regelpreises des Landesweiten Semestertickets pro Studierendem.
Fahrgastrechte. Für die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr gelten für nach dem VBN-Tarif ausgestellte Fahrausweise die Regelungen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, der Eisenbahn- Verkehrsordnung in der jeweils gültigen Fassung und der Verordnung (EG) 1371/2007 sowie die darauf basierenden Regelungen des jeweiligen vertraglichen Beförderers im Eisenbahnverkehr entsprechend. Eigenständige, über die vorgenannten Bestimmungen hinausgehende Ansprüche werden hierdurch nicht begründet.
Fahrgastrechte. Für Fahrten im Eisenbahnverkehr gelten die Fahrgastrechte gem. Teil A Nr. 8 der Tarifbe- dingungen des Deutschlandtarifs sowie Teil C Nr. 8 der Tarifbedingungen für Zeitkarten im Deutschlandtarif in ihrer jeweils genehmigten und veröffentlichten Fassung, abrufbar im Internet unter www.deutschlandtarif xxxxxxx.xx.
Fahrgastrechte. Für das Semesterticket gelten die Fahrgastrechte im Schienenpersonennahverkehr (vgl.: Teil II Punkt 4). Das Semesterticket ist ein erheblich ermäßigter Fahrschein im Sinne der Fahrgastrechte (siehe Punkt 4.5.2). Die Entschädigung für Semestertickets ist auf maximal 4,50 Euro je Semester begrenzt (siehe Punkt 4.8.5.4).
Fahrgastrechte. Die Europäische Verordnung (EU) Nr. 181/2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr legt Mindestrechte für Fahrgäste fest, die innerhalb der Europäischen Union mit dem Bus reisen. • Fahrgäste dürfen nicht aufgrund Ihrer Staatsangehörigkeit hinsichtlich der Tarife und Vertragsbedingungen diskriminiert werden. • Fahrgäste mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität dürfen nicht diskriminiert werden. Dies bedeutet, dass sie den gleichen Anspruch auf Beförderung haben, soweit ihr nicht geltende Gesundheitsanforderungen oder Sicherheitsbestimmungen, die Bauart des Fahrzeugs oder die Infrastruktur der Haltestelle entgegenstehen. • Fahrgäste mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität haben bei Verlust oder Beschädigung Ihrer Mobilitätshilfe oder Ihres Hilfsgeräts Anspruch auf finanzielle Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes oder der Reparaturkosten. Voraussetzung ist, dass der Verlust oder die Beschädigung vom Beförderer verursacht wurde. • Fahrgäste haben Anspruch auf angemessene Reiseinformationen während der gesamten Fahrt. • Fahrgäste haben Anspruch auf Bereitstellung von Informationen über die Rechte nach dieser Verordnung. Für Fahrgäste mit Behinderung oder mit eingeschränkter Mobilität werden diese Informationen auf Verlangen in zugänglicher Form bereitgestellt, wenn dies machbar ist. Beschwerden können innerhalb von drei Monaten beim befördernden Verkehrsunternehmen eingereicht werden. Daraus folgt ein Anspruch auf eine Antwort innerhalb von einem Monat. Bei Einwänden gegen diese Antwort, können Fahrgäste sich erneut an den Beförderer wenden, oder an die Nationale Durchsetzungsstelle für Kraftomnibusverkehre: Eisenbahn-Bundesamt (EBA), Xxxxxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxx, Tel +00 000 00000-000, Fax: +00 000 00000-000, E-Mail: xxxxxxxxxxxxxx@xxx.xxxx.xx, xxxx://xxx.xxx.xxxx.xx/. Fahrgäste im Stadtverkehr Flensburg können sich bei Einwänden gegen eine Antwort von Aktiv Bus Flensburg GmbH alternativ auch an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personennahverkehr e.V. (söp), Xxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxx, Tel. 030 - 000 00 00-00, Fax 030 - 000 00 00-00. xxxx://xxx.xxxx-xxxxxx.xx/ wenden. Das jeweilige Verkehrsunternehmen wird dann an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen.