Fahrhabe Musterklauseln

Fahrhabe. Zahlungen für Fahrhabe, den Wert der Geschäftskundschaft und dergleichen 11
Fahrhabe. Zahlungen für Fahrhabe, den Wert der Geschäftskundschaft und dergleichen 11 sind nach § 9 Abs. 4 nicht Bestandteil des Erwerbspreises. Die von den Parteien vorgenommene Verlegung des Kaufpreises auf die liegenschaftlichen und nichtliegenschaftlichen Werte ist für die Steuerbehörde nicht ohne weiteres verbindlich (VGE vom 28.2.2005 i.S. B.; VGE vom 17.6.1991 i.S. K.; RE 1967/68 Nr. 65). Die Fahrhabe ist zu dem Wert zu berücksichtigen, den sie im Zeitpunkt der 12 Veräusserung verkörpert. Als tauglicher Weg zur Ermittlung dieses Wertes bietet sich die Vornahme der üblichen Abschreibungen an (VGE vom 12.3.1984 i.S. H.). Der Veranlagungsbehörde bleibt es unbenommen, den Beweis dafür zu 13 erbringen, dass im beurkundeten Erwerbspreis Fahrhabe inbegriffen war. Wird dieser Beweis erbracht, ist vom Erwerbspreis ein dem tatsächlichen Wert der Fahrhabe entsprechender Betrag abzuziehen. Bei einem Grundstück, das vorher vom Geschäfts- ins Privatvermögen 1 überführt worden ist, gilt der damals für die Einkommensbesteuerung massgebende Überführungswert als Erwerbspreis, sofern die Überführung Gegenstand einer Einkommenssteuerveranlagung war. Der Überführungswert ist dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung zu eröffnen und nach Rechtskraft dem Gemeinderat am Lageort des Grundstücks zu melden (vgl. auch Meldeverzeichnis im Anhang 1). War die Überführung nicht Gegenstand der Einkommenssteuerveranlagung 2 und ist eine solche nicht mehr möglich, ist der Erwerbspreis nach § 9 zu ermitteln. Analog ist zu verfahren, falls die Einkommenssteuerveranlagung längere Zeit nicht vorgenommen werden kann. Im letzteren Fall ist ein entsprechender Revisionsvorbehalt in den Grundstückgewinnsteuerentscheid aufzunehmen. Die bezahlte Liquidationssteuer wird nicht berücksichtigt. 3 Die Altbesitzregelung konkretisiert den Ersatzwert nach Art. 12 Abs. 1 StHG. 1 Mit dem Ersatzwert werden die Anlagekosten vor 30 Jahren gesetzlich fingiert. Der Ersatzwert entspricht dem vor 30 Jahren gültigen Katasterwert mit einem Zuschlag von 25%. Bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken, deren Ka- tasterschatzungen ein Inkraftdatum ab Januar 1989 (01.1989) haben, entfällt der Zuschlag von 25% (§ 11 Abs. 2 GGStG). Die Regelung des Ersatzwerts nach § 11 GGStG verletzt kein höherrangiges Recht (BGE 2C_540/2017 vom 10.9.2018 i.S. H.). Die Anwendung der Altbesitzregelung setzt voraus, dass die letzte steuerbegründende Handänderung des Grundstücks mehr als 30 Jahre zurückliegt (Fristberechnung:...
Fahrhabe. Nicht versichert sind a Sachen und Kosten, die bei einer kantonalen Versicherung versichert sind oder versichert werden müssen; b Motorfahrzeuge, Motorfahrzeuganhänger, Motor- fahrräder, Wohnwagen, Wohnmotorwagen und Mobilheime, je samt Zubehör; c Schiffe, für die eine obligatorische Haftpflicht- versicherung vorgeschrieben ist oder die nach Gebrauch nicht nach Hause genommen werden, sowie Wasserscooter, je samt Zubehör;
Fahrhabe. Den Neuwert im Rahmen der Versicherungssumme. Persönliche, der Berufsausübung dienende Werkzeuge und Gegenstände, Fahrnisbauten, bauliche Einrichtun- gen sowie Geräte und Materialien sind ebenfalls zum Neuwert versichert.

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  • Fahrzeuge Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch folgender Fahrzeuge a) Fahrräder (auch bei der privaten Teilnahme an Radrennen, z.B. Straßenrundfahrten, Triathlon, Mountainbiking sowie Vorbereitungen hierzu (Training)) und alle anderen nicht selbst fahrenden nicht versicherungspflichtigen Landfahrzeuge z.B. Pedelecs/Elektroräder, Dreiräder, Tretroller, Skate-, Kick- und Stickboards, Ski-Langlauf- /Nordic-Cross-Skater, Rollatoren. b) Kraftfahrzeuge (Kfz) mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (z. B. Kinderfahrzeuge). c) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren ohne Beschränkung der Höchst- geschwindigkeit. Nicht versichert sind Kfz-Rennen sowie die Vorbereitungen (Training) dazu. d) Motorbetriebene Rollstühle, Golfwagen/- buggys, selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte) sowie Hub- und Gabelstapler, mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit und sofern für diese keine Versicherungspflicht besteht. e) nicht versicherungspflichtige Anhänger. f) Ferngelenkte Modellfahrzeuge (Land- und Wassermodellfahrzeuge) ohne Stück- und Geschwindigkeitsbeschränkung.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Art. 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG. Sie können Ihr Recht gegenüber Ihrer Bank geltend machen. Zudem können Sie sich auch an den Herausgeber wenden. Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO i. V. m. § 19 BDSG).

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Geheimhaltung, Datenschutz 1. Alle durch den Auftraggeber zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen insbes. auch Marktdaten, Entwicklungen und Eigenschaften von Produkten sowie Kundenbeziehungen sind, sofern sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Auftragnehmers nur solchen Personen bekannt gemacht werden, die sie zur Auftragserfüllung benötigen und ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 2. Auf Anforderung des Auftraggebers sind alle von ihm stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) unverzüglich und vollständig an ihn zurückzugeben oder zu vernichten. 3. Erzeugnisse, die nach vom Auftraggeber entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach seinen vertraulichen Angaben oder mit seinen Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Auftragnehmer weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. 4. Überlassene Gegenstände, wie Zeichnungen, Muster oder andere Vorlagen wie Modelle, Werkzeuge, Dias, Reinzeichnungen etc. bleiben Eigentum des Auftraggebers und dürfen ohne seine Einwilligung Dritten nicht zugänglich gemacht werden; sie sind dem Auftraggeber nach Erledigung des Auftrages unaufgefordert zurückzugeben. 5. Der Auftraggeber behält sich alle Rechte an solchen Informationen, Erzeugnissen und überlassenen Gegenständen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Marken etc.) vor. 6. Beim Zugriff auf personenbezogene Daten sind die geltenden Datenschutzvorschriften, z.B. die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) einzuhalten. 7. Der Auftragnehmer versichert ausdrücklich, dass er angemessene technische und organisatorische Maßnahmen und andere Schutzmaßnahmen für die ordnungsgemäße Sicherheit aller Informationen oder Daten des Auftraggebers implementiert und unterhält. 8. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber so schnell wie möglich über einen Cyber- Sicherheits- Vorfall, der den Zugang zu Daten oder Informationen des Auftraggebers betrifft, zu informieren, in jedem Fall aber innerhalb von 12 Stunden nachdem der Auftragnehmer den Cyber- Sicherheits-Vorfall entdeckt. 9. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten und schadlos zu stellen, sofern diese durch Informations- oder Cyber-Sicherheitsvorfälle des Informations- systems des Auftragnehmers verursacht wurden. Der Auftragsnehmer haftet dem Auftraggeber gegenüber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Datenverluste, -beschädigungen und sonstige Schäden, die durch Informations- oder Cyber- Sicherheitsvorfälle des Informationssystems des Auftragnehmers sowie Dummheit, Falschbedienung, Vorsatz verursacht wurden.

  • Fehleingabe der Geheimzahl Die Karte kann an Geldautomaten nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.