Nutzungsberechtigte. Vorbehaltlich anderweitiger Definitionen in der Leistungsbeschreibung bezeichnet der Begriff „Nutzungsberechtigte“ die vom Kunden zur Nutzung der Dienstleistungen laut Vertragsbedingungen ermächtigten Arbeitnehmer („Nutzungsberechtigte“). Der Kunde weist seinen Nutzungsberechtigten den Softwarezugriff zu, um die Registrierung, den Zugang und die Nutzung der Dienstleistungen im Einklang mit den Geschäftsbedingungen des vorliegenden Vertrags laut Ziffer 3.3 zu ermöglichen.
Nutzungsberechtigte. 4.1. Die Rechteeinräumung an den ADAC nach Ziffern E.1.2, E.1.3 und E.2.3 umfasst gleichermaßen die entsprechende Rechteeinräumung an die weiteren Unternehmen der ADAC Stiftung Gruppe sowie an den ADAC e.V. und die ADAC SE und die mit diesen verbundenen Unternehmen, sowie an die ADAC Regionalclubs. D.h. diese sind sämtlich Nutzungsberechtigte hinsichtlich der unter diesem Abschnitt E durch den Geschäftspartner erbrachten Leistungen und im Falle der Inanspruchnahme dieser Listungen berechtigt, die in vorgenannten Ziffern E.1, E.2 und E.3 Rechte geltend zu machen.
1. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, seine Leistungen vollständig mit eigenem Personal zu erbringen. An Dritte („Nachunternehmer“) darf der Geschäftspartner Leistungen nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des ADAC und einer detaillierten Prüfung des jeweiligen Angebots auf dessen wirtschaftliche Plausibilität und Durchführbarkeit übertragen. In diesem Fall hat der Geschäftspartner dem jeweiligen Nachunternehmer vertraglich (schriftlich) mindestens dieselben Verpflichtungen aufzuerlegen, soweit der Auftragsumfang des Nachunternehmers reicht, wie sie sich aus diesem Beiblatt für den Geschäftspartner selbst ergeben. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Vereinbarungen in Bezug auf das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) und das Mindestlohngesetz (MiLoG). Bei jeder Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmen sind die beauftragten Unternehmen schriftlich namentlich (insbesondere Firma, Geschäftsführung, Anschrift, USt-ID-Nr. und HR-Nummer) zu benennen.
2. Der Geschäftspartner garantiert dem ADAC in Form einer selbständigen und verschuldensunabhängigen Garantie eigener Art (gemäß § 311 BGB), dass er den Anforderungen und Pflichten des MiLoG und des AEntG vollumfänglich entspricht und nachkommt. Dabei garantiert der Geschäftspartner insbesondere, dass er seinen Pflichten zur Zahlung des Mindestlohns gemäß MiLoG sowie den Verpflichtungen des Steuer- und Sozialversicherungsrechts sowie der Arbeitnehmerüberlassung und der Arbeitnehmerentsendung stets vollumfänglich entspricht und nachkommt. Der Geschäftspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass die vorgenannten Pflichten auch von von ihm beauftragten Dritten (bspw. Nachunternehmern oder Verleihern) eingehalten werden.
3. Der Geschäftspartner stellt den ADAC von jeglicher Inanspruchnahme, insbesondere durch Behörden und Einzugsstellen frei, die auf einem Verstoß des Geschäftspartners gegen seine aus vorstehender Ziffer 1 und 2 resultierenden Pf...
Nutzungsberechtigte. 2.1 Nutzungsberechtigt ist der Endkunde und die vom Endkunden auf der On- line-Oberfläche benannte Organisa- tion (nachfolgend insgesamt als „Li- zenznehmer“ bezeichnet). Der End- kunde haftet gegenüber dem Lizenz- geber für die Einhaltung dieser EULA durch die Organisation wie für eige- nes Verschulden.
2.2 Die Nutzungsrechte werden zuguns- ten der Organisation eingeräumt, oh- ne dass diese jedoch berechtigt ist, selbst Ansprüche gegen den Lizenz- geber geltend zu machen. Hierzu bleibt ausschließlich der Endkunde berechtigt.
2.3 Der Lizenznehmer hat den Verlust von Zugangs- und Autorisierungs- codes sowie jede missbräuchliche Nutzung unverzüglich zu melden.
Nutzungsberechtigte. 2.1.1 Die Sportanlagen stehen den Schulen, Sportvereinen und deren Spielbetriebsgesell- schaften, Jugend- und Freizeitvereinen und Jugend- und Freizeitgruppen für Übungszwe- cke und zum Austragen von Wettkampfveran- staltungen und anderen, die örtlichen Gege- benheiten berücksichtigenden Veranstaltungen mit sportlichem und/oder kulturellem Charakter zur Verfügung.
2.1.2 Die Schulen der Stadt Markranstädt ge- nießen im Rahmen des landesgesetzlichen Bildungsauftrages Vorrang vor allen anderen Personengruppen bei der Nutzung der Sport- hallen. Des Weiteren werden bei der Vergabe freier Hallenzeiten eingetragene ortsansässige Ver- eine, die Kinder und Jugendliche als Mitglieder haben und deren Mitglieder mindestens 60 Prozent in Markranstädt wohnhaft sind, vorran- gig berücksichtigt.
2.1.3 Sonstigen Verbänden, Vereinen, Perso- nen oder Personengruppen kann eine Nutzung gestattet werden, wenn dies ohne Beeinträch- tigung einer bereits nach 2.1.1. und 2.1.2. ge- statteten Nutzung möglich ist.
2.1.4 Die unter 2.1.1 und 2.1.3 genannten Be- nutzergruppen haben von ihren Übungszeiten zurückzutreten, wenn in den Hallen Veranstal- tungen von allgemeinem Interesse stattfinden.
2.1.5 Die Überlassung der Sporthallen ist bei der Stadt Markranstädt bzw. dem Verwalter rechtzeitig vor Nutzung schriftlich zu beantra- gen. Der Antragsteller erhält bezüglich der Bewilligung bzw. Ablehnung des Antrages eine entsprechende Information.
2.1.6 Über die Nutzung der Sporteinrichtungen sind zwischen der Stadt Markranstädt bzw. dem Verwalter und den Nutzern zivilrechtliche Verträge abzuschließen, aus denen sich die Rechte und Pflichten der Beteiligten ergeben.
2.1.7 Ein Anspruch auf die Überlassung der öffentlichen Einrichtungen besteht nicht. Die Genehmigung von Benutzungszeiten wird unter dem Vorbehalt der entschädigungslosen Wi- derrufsmöglichkeit erteilt. Die Stadt Markran- städt behält sich des Weiteren vor, die Hallen zeitweise zu schließen.
2.1.8 Vereinigungen, die sich gegen die ver- fassungsmäßige Ordnung richten, die dem Leitbild der Stadt Markranstädt widersprechen oder deren Zweck oder Tätigkeit den Strafge- setzen zuwiderlaufen, sind von der Nutzungs- berechtigung ausgeschlossen.
Nutzungsberechtigte. Nutzungsberechtigt sind ausschliesslich touristische Leistungsträger und Medien, welche ein Account für die Nutzung der «SAM» Bilddatenbank beantragt und zugeteilt erhalten haben.
Nutzungsberechtigte. (1) Unser Angebot richtet sich an Verbraucher. Eine Nutzung der Fahrräder zu kommerziellen Zwecken, wie z.B. der Lieferung und Beförderung von Waren sowie der Beförderung von Personen, ist nicht gestattet. Die Fahrräder dürfen lediglich für den privaten Gebrauch genutzt werden.
(2) Nutzungsberechtigt sind nur Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Nutzungsberechtigte. Zur Abwicklung von rechtlichen Angelegenheiten verwendet der Mandant und etwaige Bevollmächtigte jeweils Identifikations- und Legiti- mationsdaten (Benutzername und Passwort). Mandanten und deren Bevollmächtigte werden im Folgenden als Nutzer bezeichnet.
Nutzungsberechtigte. 2.1. Nutzungsberechtigt ist jene Person, auf welche die BWC all inclusive ausgestellt wurde. Die BWC all inclusive ist höchstpersönlich und nicht auf Dritte übertragbar.
2.2. Personenbezogene Daten des Kunden werden nur zur Erfüllung des Vertragszwecks sowie im Rahmen der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften genutzt, insbesondere unter Einhaltung der zu treffenden technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen.
Nutzungsberechtigte. Zur Nutzung von Identitäts-Schutz sind nur natürliche Personen mit Wohnsitz in Deutschland berechtigt, die mindestens 18 Jahre alt und Versicherte der Premium-Rechtsschutzversicherung bei der DEVK sind. Solange Sie Versicherter unter diesen Versicherungen sind, können bis zu 3 über Sie unter diesen Versicherungen Mitversicherte ebenfalls von den Identitäts-Schutz Leistungen profitieren, soweit sie mit Ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben und mindestens 7 Jahre alt sind. Beachten Sie bitte die besonderen Pflichten des Hauptversicherten zur Anlegung eines Mitversicherten unter Abschnitt
Nutzungsberechtigte. 2.1 Die Nutzung der NormenBibliothek darf ausschließlich von autorisierten Nutzern erfolgen. Bei einer Einzelplatzlizenz ist nur der im Nutzungsvertrag angegebene Nutzer nutzungsberechtigt. Bei einer Mehrplatzlizenz werden im Fall des „Named- User-Lizenzmodells“ die konkreten Nutzer und im Fall des „Concurrent-User-Lizenzmodells“ sämtliche potentiellen Nutzer von dem im Nutzungsvertrag genannten Administrator des Unternehmens eigenständig über eine Verwalteroberfläche benannt. Nutzer können hierbei ausschließlich Mitarbeiter desselben Unternehmens an den lizenzierten Standorten sein. Jede Verbreitung der dem Kunden in der NormenBibliothek zur Verfügung gestellten Texte – auch auszugsweise – über das Unternehmen hinaus bedarf der schriftlichen Zustimmung der VDE VERLAG GMBH.
2.2 Sämtliche dem Kunden in der NormenBibliothek zur Verfügung gestellten Texte dürfen nicht – auch nicht auszugsweise – anderen, nicht autorisierten Nutzern oder Firmenangehörigen zugänglich gemacht werden.