Internationale Versicherungskarte Musterklauseln

Internationale Versicherungskarte. Wenn wir Ihnen eine ––> Internationale Versicherungskarte ausgehändigt ha- ben, gilt: Ihr Versicherungsschutz im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versiche- rungsumfangs gilt Ziffer 1.5 Absatz 1 Satz 2.
Internationale Versicherungskarte. A.1.4.2 Haben wir Ihnen die Internationale Versicherungskarte ausgehändigt, gilt: Ihr Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt A.1.4.1 Satz 2. A.1.5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und wider- rechtlich herbeiführen.
Internationale Versicherungskarte. A.1.4.2 Haben wir Ihnen die Internationale Versicherungskarte ausgehän- digt, gilt: Ihr Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versiche- rungsumfangs gilt A.1.4.1 Satz 2. A.1.4.3 Versicherungsschutz für Umweltschäden nach dem USchadG (A.1.1.7) besteht außerhalb des Anwendungsbereichs des USchadG auch in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), soweit die EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) gilt oder sinngemäße Anwendung fin- det. Versicherungsschutz nach den jeweiligen nationalen Gesetzen besteht nur, soweit diese Ansprüche den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Internationale Versicherungskarte. Wenn wir Ihnen eine →internationale Versicherungskarte ausge- händigt haben, gilt: Ihr Versicherungsschutz im Baustein Kfz-Haft- pflichtversicherung erstreckt sich auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt Ziffer 1.5 Absatz 1 Satz 2. Versicherungsschutz für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem →Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht in Deutschland. Dar- über hinaus besteht Versicherungsschutz auch außerhalb des An- wendungsbereichs des Umweltschadensgesetzes in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Voraussetzung ist, dass dort die EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) gilt oder sinngemäß Anwendung findet. Versicherungsschutz nach den je- weiligen nationalen Gesetzen besteht nur, soweit diese Ansprüche den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten. Wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auf- lieger verbunden ist, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt wer- den, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Versicherungsschutz besteht auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahr- zeug löst und sich noch in Bewegung befindet. Das gleiche gilt für abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeuge. Versichert sind auch Schäden, die Sie, Ihr Ehegatte bzw. Ihr in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner als Fahrer eines fremden, versicherungspflichtigen Fahrzeugs auf einer Reise im Ausland verursachen. Beispiel: Sie verursachen einen Unfall mit einem im Urlaub gemieteten Fahrzeug. Wir leisten nur soweit, wie nicht aus einer für das fremde Fahrzeug abgeschlossenen Haft- pflichtversicherung Deckung besteht. Die Regelung gilt nicht, wenn das versicherte Fahrzeug ein Wohn- wagenanhänger oder ein Anhänger ist. Als Ausland gilt der Geltungsbereich gemäß Ziffer 1.5 ohne Deutschland. Wir stellen Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanie- rung von Umweltschäden nach dem →Umweltschadensgesetz (USchadG) frei. Diese müssen durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsge- mäßen Gebrauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sein. Wir leisten bis zu 5 Mio. Euro je Schadenereignis, jedoch für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres maximal 10 Mio. Euro. Maß...
Internationale Versicherungskarte. A.1.4.2 Haben wir Ihnen die Internationale Versicherungskarte ausgehändigt, gilt: Ihr Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt A.1.4.1 Satz 2.
Internationale Versicherungskarte. A.1.4.2 Haben wir Ihnen die Internationale Versicherungskarte ausgehändigt, gilt: Ihr Versicherungsschutz in der Kfz-Haft- pflichtversicherung erstreckt sich auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt A.1.4.1 Satz 2. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen,ob die Best-Leistungs-Garantie vereinbart ist. A.1.5.1 Gegen Mehrbeitrag gelten in der Kfz-Haft- pflicht im Versicherungsfall Ereignisse als mitversi- chert, die im Rahmen des vereinbarten Vertrages nicht eingeschlossen sind, jedoch in einem leistungsstärkeren Kfz-Tarif eines Mitbewerbers abgedeckt wären. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um einen allgemein zugänglichen Tarif (keine Sonderkonzepte o.ä.) zur Kfz-Versicherung eines anderen in Deutschland zum Betrieb zugelassenen Versicherers handelt. Darüber hinaus muss es sich um einen verkaufsoffenen Tarif zur Kfz-Versicherung handeln, das heißt der Tarif ist zum Schadenzeitpunkt abschließbar. Der Nachweis in Form der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) über die anderweitige Mitversicherung des Ereignisses obliegt dem Versicherungsnehmer. Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden richtet sich nach den bei der Bayerischen vereinbarten Deckungssummen für diesen Vertrag. Eine Ersatz- leistung über die bei der Bayerischen vereinbarten Deckungssummen hinaus ist nicht möglich. Die Best-Leistungs-Garantie hat keine Auswirkungen auf die nachstehenden Punkte der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) und gilt nicht für Schäden im Zusammenhang mit den nachfol- genden Ausschlüssen:
Internationale Versicherungskarte. A.3.4.2 Haben wir Ihnen eine internationale Versicherungskarte ausgehändigt, erstreckt sich Ihr Versicherungsschutz beim Autoschutzbrief auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. A.3.4.3 Durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen Ihnen und uns kann der Geltungsbereich erweitert oder eingeschränkt werden. Kann das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt aus eigener Kraft nicht beginnen oder fortsetzen oder wurde es gestohlen, erbringen wir folgende Leistungen: A.3.5.1 Wir organisieren für Sie die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile auf 100 Euro. Die Kosten werden ohne Begrenzung übernommen, sofern Sie oder eine mitversicherte Person uns sofort nach Schadeneintritt telefonisch informieren und wir die Pannen- und Unfallhilfe organisieren.
Internationale Versicherungskarte. Haben wir Ihnen eine auch für den Tag des Schadenereignisses gültige →Internationale Versicherungskarte ausgehändigt, gilt: Ihr Versi- cherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbe- zeichnungen nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt Nummer (1) Satz 2. In Deutschland besteht Versicherungsschutz für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem →Umweltschadensgesetz (USchadG). Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Umweltschadensgesetzes in den Ländern des Europäi- schen Wirtschaftsraums (EWR), soweit dort die EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) gilt oder sinngemäß Anwendung findet. Versi- cherungsschutz nach den jeweiligen nationalen Gesetzen besteht nur, soweit diese Ansprüche den Umfang der EU-Richtlinie nicht über- schreiten.
Internationale Versicherungskarte. A.5.3.2 Haben wir Ihnen die internationale Versicherungskarte ausgehändigt, gilt: Ihr Versicherungsschutz in der Fah- rerschutzversicherung erstreckt sich auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länder- bezeichnungen nicht durchgestrichen sind. A.5.4.1 Wir ersetzen den unfallbedingten Personenschaden (z. B. Verdienstausfall, Hinterbliebenenrente, behinder- tengerechte Umbauten, Haushaltshilfe) so, als ob ein Dritter schadenersatzpflichtig wäre. Dabei leisten wir nach den deutschen gesetzlichen Schadenersatz- bestimmungen des Privatrechts. Wir zahlen nicht für - Schmerzensgeld und Angehörigenschmerzensgeld, - Rechtsanwaltskosten für einen durch Sie beauftrag- ten Rechtsanwalt oder für die Beschreitung des Rechtsweges, es sei denn, die Leistung wurde von uns unberechtigt abgelehnt. A.5.4.2 Wir leisten nicht, soweit Sie gegenüber Dritten (z. X. Xxxxxxxxx, Haftpflichtversicherer, Krankenkasse, Ren- tenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft, Arbeitge- ber) Anspruch auf Ersatz Ihres Schadens oder Anspruch auf deckungsgleiche (kongruente) Leistungen haben. Ausnahme: Soweit Sie einen solchen Anspruch nicht erfolgversprechend durchsetzen können, leisten wir dennoch, wenn nachfolgende Voraussetzungen vorlie- gen: - Sie haben den Anspruch in Textform geltend gemacht. - Sie haben weitere zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderliche Anstrengungen unternommen, die Ihnen billigerweise zumutbar waren. - Sie haben Ihren Anspruch wirksam an uns abgetreten. Hinweis: Ansprüche gegen Dritte sind nicht immer wirk- sam abtretbar. Unter anderem können Ansprüche gegen Sozialversicherungsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger) häufig nicht oder nur mit deren Zustimmung abgetreten werden. In diesen Fällen können wir nicht im Voraus Leistungen erbringen, son- dern erst dann, wenn abschließend geklärt ist, dass keine Ansprüche gegenüber Dritten bestehen. Vereinbarungen, die Sie mit Dritten über diese Ansprü- che treffen (z. B. ein Abfindungsvergleich), binden uns nur, wenn wir vorher zugestimmt haben. A.5.4.3 Die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme ent- spricht der in der Kfz-Haftpflichtversicherung pro geschädigte Person vereinbarten Versicherungs- summe. Die Höhe Ihrer Versicherungssumme können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. Unsere Leis- tung für ein Schadenereignis aus der Fahrerschutzversi- cherung ist beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Mehrere zeitlich zusammenhän- gende Schäden, die dieselbe Ursache ...
Internationale Versicherungskarte. A.6.1.4.2 Haben wir Ihnen die Internationale Versicherungskarte ausgehändigt, gilt: Ihr Versicherungsschutz in der Aus- land-Schadenschutzversicherung erstreckt sich auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015) Ausgabe 9. Mai 2022 A.6.1.5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen. A.6.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahr- ten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwin- digkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings.