Nutzung des Fahrzeuges Musterklauseln

Nutzung des Fahrzeuges. 18.6.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug sorgfältig zu fahren und zu behandeln und die vom Hersteller bzw. der Vermieterin angegebenen Betriebsvorschriften einzuhalten, das Fahrzeug zu verschliessen, wenn es nicht genutzt wird, insbesondere die Fenster, Dachöffnungen sowie die Motorhaube; das Fahrzeug nur in den zugelassenen Ländern und dort in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen zu gebrauchen, das Fahrzeug nur für gesetzlich zulässige Zwecke
Nutzung des Fahrzeuges. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch für Geländefahrten, Fahrschulübungen, zur gewerblichen Personenbeförderung, für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings, im Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken, auch wenn diese für das allgemeine Publikum zu Test- und Übungsfahrten freigegeben sind (sog. Touristenfahrten). Nicht gestattet sind die Weitervermietung, sonstige Überlassung an Dritte außer an berechtigte Fahrer gem. Ziff. 6, sowie sonstige zweckentfremdete Nutzungen. Der Transport gefährlicher Stoffe ist untersagt. Kleintiere (Katzen, Hunde, sonstige Haustiere) dürfen nur in geeigneten Boxen transportiert werden. Der Vermieter behält sich vor, bei Tierhaaren im Auto aufgrund von Allergiegefahr eine Reinigung vorzunehmen und die Kosten hierfür dem Mieter mit einer Pauschale von 150,00 EUR in Rechnung zu stellen. Wird das Fahrzeug nach der Miete stark verschmutzt dem Vermieter übergeben, so behält der Vermieter sich vor, eine Reinigungspauschale von bis zu 250€ zu berechnen. Die Bedienungsvorschriften sind ebenso einzuhalten wie die für die Benutzung des Fahrzeuges geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Der Mieter trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten (Maut). Das Fahrzeug ist vertragsgemäß und schonend zu behandeln, und vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Der Batteriestand ist regelmäßig zu prüfen und eine komplette Entleerung des Akkus ist untersagt. Die Verkehrssicherheit ist dauerhaft zu gewährleisten. Das Fahren mit der „Autopilot“-Funktion (Tesla) und Nutzung des Herbeirufen-Modus bedeuten nicht, dass der Mieter für hieraus resultierende Schäden von seiner Verantwortung im Straßenverkehr als Fahrzeugführer befreit ist. Es handelt sich um eine Assistenz-Funktion, die zugeschaltet werden kann, verantwortlich ist immer der Fahrer! Die Nutzung des “Track-Modus” beim Tesla Performance Modellen ist untersagt. Bei Unfällen oder Schäden während oder in Folge der Nutzung dieses Modus besteht für den Mieter die volle Haftung für den eingetretenen Schaden, die vereinbarte Selbstbeteiligung greift für diesen Fall nicht. Bei der Verwendung des „Wächtermodus“ ist der Mieter für die Einhaltung aller örtlich geltenden Gesetze, Vorschriften und Urheberrechtsschutzbeschränkungen in Bezug auf Videoaufzeichnungen verant...
Nutzung des Fahrzeuges. Ein Fahrzeug, das über den Partnerrabatt versichert wird, darf nur von berechtigten Fahrern genutzt wer- den, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.
Nutzung des Fahrzeuges a. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug schonend zu behandeln. Er hat alle für die Benutzung eines derartigen Fahrzeuges maßgeblichen Vorschriften, insbesondere das KFG und die Straßenverkehrsordnung („StVO“) zu beachten und während der Mietdauer regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug auch weiterhin in betriebs- und verkehrssicherem Zustand befindet. Vor Fahrtantritt hat sich der Mieter mittels des im Fahrzeug befindlichen Betriebshandbuches über die richtige Bedienung des Fahrzeuges zu informieren und die diesbezüglichen Vorschriften und Empfehlungen einzuhalten (insbesondere regelmäßige Prüfung des ausreichenden Standes von Motoröl, Kühlflüssigkeit und sonstigen Betriebsmitteln). Der Mieter hat das Fahrzeug stets ordnungsgemäß zu verschließen. b. Bei Fahrzeugübergabe bereits bestehende Schäden am Fahrzeug sind vom Mieter, sofern diese nicht auf dem Übergabeprotokoll bereits verzeichnet sind, CHECKDRIVE unverzüglich, sohin vor Fahrtantritt, zu melden. Meldet der Mieter derartige Schäden nicht unverzüglich, gelten diese als von ihm verursacht, sofern er nicht das Gegenteil beweist. c. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr (einschließlich befestigter Privatstraßen und -parkplätze) benutzt werden. d. Eine Verwendung des dem Mieter überlassenden Fahrzeugs zu folgenden Zwecken ist untersagt: i. zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei denen dazugehörigen Übungsfahrten; ii. zu Geländefahrten; iii. für Fahrzeugtests, Fahrsicherheitsschulungen und/oder Fahrsicherheitstraining; iv. zur gewerblichen Personen- und Güterbeförderung (z.B. Nutzung als Taxi, Fahrschulwagen, Kurier-, Eil- und Paketdienste, Krankentransporte oder Ähnliches); v. zur gewerblichen Weitervermietung; vi. zu journalistischen Zwecken (Veröffentlichungen von Test- und/oder Erfahrungsberichten gegenüber der Presse sowie Veröffentlichungen im Internet bspw. soziale Medien, etc.); vii. zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen; viii. zur Begehung von Zoll- und anderen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; ix. für Fahrten abseits befestigter (asphaltierter, betonierter, gepflasterter oder mit ähnlichem (verdichtetem) Belag versehener) Straßen. Das Verbot des Fahrens abseits befestigter Straßen gilt nicht für Fahrzeuge, die von CHECKDRIVE anlässlich der Vermietung ausdrück...
Nutzung des Fahrzeuges. Alle Mietfahrzeuge des Vermieters sind Nichtraucherfahrzeuge. Das Fahrzeug darf nur in der vertraglich vereinbarten Art genutzt werden. Ist das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet, Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut stets ordnungsgemäß zu sichern. Bei der Nutzung des Mietfahrzeuges für den Transport von Gütern muss zwingend das Gewicht, Abmessungen, Volumen und Anhängelast gemäß den jeweiligen Fahrzeugdokumenten eingehalten werden. Verboten ist die gewerbliche Personenbeförderung, die Verwendung zu Testzwecken und die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen. Hierzu gehört auch das Befahren von nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten unbefestigten Fahrbahnen (Schotterstraßen, Waldwege, Wiesen etc.). Das Nutzungsverbot gilt auch für die Verwendung des Fahrzeuges zu Zollvergehen und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind. Der Mieter hat die Verkehrsvorschriften zu beachten. Er hat den Vermieter von allen Forderungen freizustellen, welche aufgrund von Verkehrsverstößen an ihn als Halter des Fahrzeuges herangetragen werden (z. B. Bußgelder, Verwaltungsgebühren, Abschleppkosten etc.). Wird der Vermieter aufgrund eines während der Mietzeit begangenen Verkehrsverstoßes entsprechend in Anspruch genommen oder erfolgt aus diesem Grunde seine Anhörung, hat der Mieter in jedem Fall eine Aufwandspauschale von 15 Euro (inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) zu zahlen. Zur Einlegung von Rechtsmitteln ist der Vermieter nicht verpflichtet. Verboten sind generell Fahrten unter Alkohol, Drogen und Medikamenteneinfluss, die die Fahrtüchtigkeit des Fahrers beeinträchtigen. Der Mieter verpflichtet sich während des Mietzeitraumes das Fahrzeug dem Vermieter zurückzugeben, wenn hierfür ein triftiger Grund vorliegt. Triftige Gründe können sein: Inspektion, Wartung, TÜV/HU, Reparatur, Rückrufaktionen, Haltedauer, Erreichen eines bestimmten Kilometerstandes u.ä. in diesem Fall erhält der Mieter für die restliche Mietdauer ein Ersatzfahrzeug entsprechend der gebuchten Fahrzeugkategorie. Gibt der Mieter das Fahrzeug auf Anweisung des Vermieters nicht oder nicht rechtzeitig den Vermieter zurück, so kann der Vermieter das Vertragsverhältnis nach vorheriger fruchtloser Abmahnung fristlos zu kündigen und von dem Mieter Schadensersatz zu verlangen.
Nutzung des Fahrzeuges. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Geländefahrten, Fahrschulübungen, im Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken, auch wenn diese für das allgemeine Publikum zu Test und Übungsfahrten freigegeben sind (sog. Touristenfahrten). Nicht gestattet sind auch die Weitervermietung, sonstige Überlassung an Dritte außer berechtigte Fahrer gem. Ziff. 3 sowie sonstige zweckentfremdende Nutzungen. Der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgut-Verordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) ist untersagt. Die Bedienungsvorschriften - auch im Hinblick auf den vorgeschriebenen Kraftstoff - sind ebenso einzuhalten wie die für die Benutzung des Fahrzeuges geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt bei LKW u.a. auch für die Beförderungs- und Begleitpapiere, das persönliche Kontrollbuch und den Fahrtenschreiber. Der Mieter trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten (z.B. LKW Maut).
Nutzung des Fahrzeuges. 4.1 Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Geländefahrten, Fahrschulübungen, im Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken, auch wenn diese für das allgemeine Publikum zu Test- und Übungsfahrten freigegeben sind (sogenannte Touristenfahrten). Nicht gestattet sind auch die Weitervermietung, gewerbliche Personenbeförderung und sonstige Überlassung an Dritte außer berechtigten Fahrern gemäß Ziffer 3. Der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnen- schifffahrt (GGVSEB) ist untersagt. 4.2 Die Bedienungsvorschriften des Fahrzeugherstellers - auch im Hinblick auf den vorgeschriebenen Kraftstoff - sind einzuhalten sowie die für die Benutzung des Fahrzeuges geltenden gesetzlichen Bestimmungen. 4.3 Mieter/Fahrer dürfen das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol, Rauschgift, Medikamenten, welche die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigten, führen. 4.4 Der Mieter trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege (z.B. Maut) und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten. Kosten für den während der Mietzeit verbrauchten Kraftstoff gehen zu Lasten des Mieters. 4.5 Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, ist das Fahrzeug in allen Teilen verschlossen zu halten; das Lenkradschloss muss eingerastet sein. Der Mieter/Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren. Bei Cabrios ist das Verdeck zu schließen. 4.6 Dem Mieter ist es nicht gestattet, mit dem Fahrzeug in diejenigen Länder zu fahren, welche vom Vermieter generell oder für bestimmte Fahrzeugmodelle gesperrt sind. Verbindlich hierfür ist das Anlageformular „Einreisebeschränkung" zum Mietvertrag. Ausnahmen müssen schriftlich vereinbart werden.
Nutzung des Fahrzeuges. Das Fahrzeug und die Einrichtungsgegenstände sind schonend und sachgemäß zu behandeln und ordnungsgemäß zu verschließen. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet. Das Fahrzeug darf nicht zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests, zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten (auch wenn diese nur nach Recht des jeweiligen Tatortes mit Strafe bedroht sind), zur Weitervermietung, für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen verwendet werden. Auch eine Verwendung des Wohnbereichs für Umzüge oder Möbeltransporte ist nicht gestattet (Möbel und Umzugsgüter sind nur in der Heckgarage erlaubt). Für alle Schäden, die aus einer solchen Verwendung entstehen haftet ausschließlich der Mieter. Der Mieter hat aufgrund der ungewohnten Fahrzeughöhe besonders auf Höhenbeschränkungen bei Durchfahrten zu achten.
Nutzung des Fahrzeuges. 4.1 Eine übermäßige Beanspruchung ist unzulässig. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, wobei die Straßenverkehrsordnung stets vorbehaltlos einzuhalten ist. Grundsätzlich unzulässig sind insbesondere folgende Fahrzeugnutzungen: 4.2 Der Mieter trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege (z.B. Maut) und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten. 4.3 Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, ist das Fahrzeug in allen Teilen verschlossen zu halten; das Lenkradschloss muss eingerastet sein. Der Mieter/Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren. Bei Cabrios ist das Verdeck zu schließen. 4.4 Die Bedienungsvorschriften des Fahrzeugherstellers auch in Hinblick auf den vorgeschriebenen Kraftstoff sind einzuhalten sowie die für die Benutzung des Fahrzeuges geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Der Kunde ist verpflichtet, das genutzte Fahrzeug pfleglich und schonend zu behandeln, insbesondere die Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers sowie die Einfahrvorschriften und die Einhaltung der vorgeschriebenen maximalen Drehzahl und Geschwindigkeit zu beachten. 4.5 Dem Mieter ist es nicht gestattet, mit dem Fahrzeug in diejenigen Länder zu fahren, welche vom Vermieter generell oder für bestimmte Fahrzeugmodelle gesperrt sind. Grundsätzlich ist die Ein- und Ausfuhr nur in folgende Länder gestattet: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San Xxxxxx, Schweden, Schweiz, Spanien (Festland), Vatikanstadt. Der Vermieter behält sich vor, die Ein- und Durchreise auch bei vorgenannten Ländern generell oder modellbezogen zu sperren. 4.6 Dem Kunden ist die Ein- und/oder Durchreise mit dem Fahrzeug grundsätzlich in alle nicht unter 4.5 genannten Länder der Welt untersagt. Dem Kunden ist es insbesondere verboten, mit dem Fahrzeug in folgende Länder ein- und/oder durchzureisen: Albanien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland, Griechenland, Israel, Kroatien, Kosovo, Lettland, Libanon, Litauen, Marokko, Mazedonien, Moldawien, Montenegro, Nord-Afrika, Polen, Rumänien, Russland, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien (Inseln), Syrien, Tschechien, Tunesien, Türkei, Ungarn, Ukraine, Weiß-Russland. 4.7 Ebenso ist es verboten, das Fahrzeug auf andere...
Nutzung des Fahrzeuges. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Geländefahrten, Fahrschulübungen, im Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken, auch wenn diese für das allgemeine Publikum zu Test- und Übungsfahrten freigegeben sind. Der Mieter haftet für die Einhaltung der jeweils geltenden Verkehrsregelungen. Nicht gestattet sind die Weitervermietung des Fahrzeuges sowie sonstige zweckentfremdende Nutzungen. Der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) ist untersagt. Die Bedienungsvorschriften einschließlich der Vorschriften hinsichtlich des zu verwendenden Kraftstoffs sind ebenso einzuhalten, wie die für die Benutzung des Fahrzeuges geltenden, gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt bei LKW´s u. a. auch für die Beförderungs- und Begleitpapiere, das persönliche Kontrollbuch und den Fahrtenschreiber. Der Mieter darf das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol, Rauschgift oder Medikamenten, welche die Fahrtüchtigkeit oder Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen, benutzen. Dem Mieter ist es nicht gestattet, mit dem Fahrzeug in diejenigen Länder zu fahren, die von Wellkawee generell oder für bestimmte Fahrzeugmarken bzw. Modelle gesperrt sind. Kosten für während der Miete verbrauchten Treibstoff gehen zu Lasten des Mieters. Für die Betankung des Fahrzeuges erhebt Wellkawee eine Servicegebühr. Die Höhe der Servicegebühr ist abhängig vom jeweils aktuellen Kraftstoffpreis an Tankstellen und muss bei Anmietung erfragt werden.