Common use of Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz Clause in Contracts

Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz. Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Fahrzeuge und Anhänger einschließlich Ersatzteile und Zubehör betreffen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gem. Pkt. 1.1. und 1.2. erstreckt sich dieser Versicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

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Samples: mietervereinigung.at, www.mietervereinigung.at, mietervereinigung.at

Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz. Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Fahrzeuge und Anhänger einschließlich einschließ- lich Ersatzteile und Zubehör betreffen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen Schadener- satzansprüchen wegen reiner VermögensschädenVermögensschä- den, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern Vertragspart- nern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gem. Pkt. 1.1. und 1.2Pkt. 1.3. erstreckt sich dieser Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

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Samples: durchblicker.at, www.hdi.at, unterhaltsrecht.at

Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz. Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus - Versicherungsverträgen, - sonstigen schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Fahrzeuge Motorfahrzeuge und Anhänger einschließlich einschließ- lich Ersatzteile und Zubehör betreffen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen schuldrecht- lichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Abwehr Ab- wehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner VermögensschädenVermö- gensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gem. gemäß Pkt. 1.1. 1.1 und 1.2. 1.2 erstreckt sich dieser Versicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher InteressenInteressen aus Verträ- gen über

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Samples: durchblicker.at, www.allianz.at, www.allianz.at

Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz. Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Fahrzeuge und Anhänger einschließlich Ersatzteile und Zubehör betreffen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder und Abwehr von Schadenersatzansprüchen Ansprüchen wegen reiner bloßer Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausge- hen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gem. Pkt. 1.1. und 1.2. erstreckt sich dieser Versicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessenmit

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Samples: www.aatca.at, durchblicker.at

Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz. Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Fahrzeuge und Anhänger einschließlich Ersatzteile und Zubehör betreffen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder und Abwehr von Schadenersatzansprüchen Ansprüchen wegen reiner bloßer Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gem. Pkt. 1.1. und 1.2. erstreckt sich dieser Versicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessenmit

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Samples: www.generali.at, www.oeamtc.at

Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz. Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Fahrzeuge und Anhänger einschließlich ein- schließlich Ersatzteile und Zubehör betreffen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen schuldrechtli- chen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner VermögensschädenVermögens- schäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher vertragli- cher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung Ver- letzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gem. Pkt. 1.1. und 1.2. Etwaiger Versicherungsschutz gemäß Pkt 2.4 erstreckt sich dieser Versicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

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Samples: www.zurich-connect.at, www.wko.at

Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz. Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Fahrzeuge und Anhänger einschließlich ein- schließlich Ersatzteile und Zubehör betreffen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen schuldrechtli- chen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner VermögensschädenVermögens- schäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher vertragli- cher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung Ver- letzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gem. gemäß Pkt. 1.1. 1.1 und 1.2. 1.2 erstreckt sich dieser Versicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

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Samples: www.nautic-tours.de, rsv-bedingungen.de

Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz. Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Fahrzeuge und Anhänger einschließlich Ersatzteile und Zubehör betreffen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Wüstenrot Versicherungs-AG Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gem. gemäß Pkt. 1.1. 1.1 und 1.2. 1.2 erstreckt sich dieser Versicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

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Samples: durchblicker.at, makler.chegg.net

Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz. Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Fahrzeuge Fahrzeu- ge und Anhänger einschließlich Ersatzteile und Zubehör betreffen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder und Abwehr von Schadenersatzansprüchen Ansprüchen wegen reiner VermögensschädenVermö- gensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern entstehen, über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder die aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gem. Pkt. 1.1. und gemäß Pkt.1.1., 1.2. erstreckt oder 1.4. er- streckt sich dieser Versicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

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Samples: unterhaltsrecht.at, durchblicker.at

Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz. Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus - Versicherungsverträgen - sonstigen schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Fahrzeuge Motorfahrzeuge und Anhänger einschließlich einschließ- lich Ersatzteile und Zubehör betreffen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen schuldrecht- lichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Abwehr Ab- wehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner VermögensschädenVermö- gensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gem. gemäß Pkt. 1.1. 1.1 und 1.2. 1.2 erstreckt sich dieser Versicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher InteressenInteressen aus Verträ- gen über

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Samples: unterhaltsrecht.at, www.unterhaltsrecht.at

Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz. Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Fahrzeuge und Anhänger einschließlich Ersatzteile und Zubehör betreffen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gem. Pkt. 1.1. gemäß Artikel 17.1.1 und 1.2. Artikel 17.1.2 erstreckt sich dieser Versicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

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Samples: www.versichern24.at, www.wuestenrot.at

Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz. Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Fahrzeuge und Anhänger einschließlich Ersatzteile und Zubehör betreffen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder und Abwehr von Schadenersatzansprüchen Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gem. gemäß Pkt. 1.1. und 1.2. erstreckt sich dieser Versicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

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Samples: durchblicker.at, durchblicker.at

Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz. Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen schuldrecht- lichen Verträgen, die versicherte Fahrzeuge Motorfahrzeuge und Anhänger An- hänger einschließlich Ersatzteile und Zubehör betreffen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen schuldrecht- lichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Abwehr Ab- wehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner VermögensschädenVermö- gensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gem. gemäß Pkt. 1.1. 1.1 und 1.2. 1.2 erstreckt sich dieser Versicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher InteressenInteressen aus Verträ- gen über

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Samples: www.allianz.at

Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz. Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Fahrzeuge und Anhänger einschließlich Ersatzteile und Zubehör betreffen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder und Abwehr von Schadenersatzansprüchen Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern entstehen, über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder die aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gemgemäß Pkt.1.1., 1.2. Pkt. 1.1. und 1.2oder 1.4. erstreckt sich dieser Versicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

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Samples: durchblicker.at

Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz. Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Fahrzeuge und Anhänger einschließlich ein- schließlich Ersatzteile und Zubehör betreffen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen schuldrechtli- chen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder und Abwehr von Schadenersatzansprüchen Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher vor- vertraglicher Pflichten entstehen. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gem. gemäß Pkt. 1.1. und 1.2. erstreckt sich dieser Versicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen1.1 und

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Samples: www.tiroler-versicherung.at

Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz. Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen Interes- sen aus schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Fahrzeuge und Anhänger einschließlich Ersatzteile und Zubehör betreffen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Geltend- machung und Abwehr von Schadenersatzansprüchen Ansprüchen wegen reiner bloßer Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder Verlet- zung vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gem. gemäß Pkt. 1.1. und 1.2. erstreckt sich dieser Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

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Samples: www.porschebank.at

Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz. Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen schuld- rechtlichen Verträgen, die versicherte Fahrzeuge und Anhänger einschließlich Ersatzteile und Zubehör betreffen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen schuld- rechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gem. Pkt. 1.1. und 1.2. Etwaiger Versicherungsschutz gemäß Pkt 2.4 erstreckt sich dieser Versicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

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Samples: www.aerzteservice.com

Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz. Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen schuldrechtli- chen Verträgen, die versicherte Fahrzeuge und Anhänger einschließlich Ersatzteile und Zubehör betreffen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen schuldrechtli- chen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Abwehr Ab- wehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner VermögensschädenVermö- gensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher ver- traglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gem. gemäß Pkt. 1.1. 1.1 und 1.2. 1.2 erstreckt sich dieser Versicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

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Samples: durchblicker.at