Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz. Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus - Versicherungsverträgen, - sonstigen schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Motorfahrzeuge und Anhänger einschließ- lich Ersatzteile und Zubehör betreffen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrecht- lichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Ab- wehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermö- gensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß Pkt. 1.1 und 1.2 erstreckt sich dieser Versicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträ- gen über 2.4.1 die Mietverträgen über Fahrzeuge, die selbst gelenkt werden, 2.4.2 die Anschaffung weiterer Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger und von Folgefahrzeugen, 2.4.3 über den Ankauf eines in den Versicherungsschutz eintretenden Motorfahrzeuges zu Lande oder zu Wasser, sofern der Antrag auf Rechtsschutzversi- cherung binnen vier Tagen ab behördlicher Zulas- sung des Fahrzeuges abgeschlossen wird oder der Rechtsschutzversicherungsvertrag auf dieses Fahr- zeug übergeht, wenn diese Fahrzeuge für die gemäß Pkt. 1. jeweils ver- einbarte Nutzung vorgesehen sind. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß Pkt. 1.3 besteht kein Versicherungsschutz aus Verträgen über die Anschaffung eines Folgefahrzeuges gemäß Pkt. 5.2.
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Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz. Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus - Versicherungsverträgen, Versicherungsverträgen - sonstigen schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Motorfahrzeuge und Anhänger einschließ- lich Ersatzteile und Zubehör betreffen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrecht- lichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Ab- wehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermö- gensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß Pkt. 1.1 und 1.2 erstreckt sich dieser Versicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträ- gen über
2.4.1 die Mietverträgen über Fahrzeuge, die selbst gelenkt werden,
2.4.2 die Anschaffung weiterer Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger und von Folgefahrzeugen,
2.4.3 über den Ankauf eines in den Versicherungsschutz eintretenden Motorfahrzeuges zu Lande oder zu Wasser, sofern der Antrag auf Rechtsschutzversi- cherung binnen vier Tagen ab behördlicher Zulas- sung des Fahrzeuges abgeschlossen wird oder der Rechtsschutzversicherungsvertrag auf dieses Fahr- zeug übergeht, wenn diese Fahrzeuge für die gemäß Pkt. 1. jeweils ver- einbarte Nutzung vorgesehen sind. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß Pkt. 1.3 besteht kein Versicherungsschutz aus Verträgen über die Anschaffung eines Folgefahrzeuges gemäß Pkt. 5.2.
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Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz. Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus - Versicherungsverträgen, - sonstigen schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Motorfahrzeuge Fahrzeuge und Anhänger einschließ- lich einschließlich Ersatzteile und Zubehör betreffen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrecht- lichen schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Ab- wehr und Abwehr von Schadenersatzansprüchen Ansprüchen wegen reiner Vermö- gensschädenbloßer Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. In Verbindung mit mit
2.4.1. Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß Pkt. 1.1 und 1.2 1.1. bis 1.3. erstreckt sich dieser Versicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträ- gen über
2.4.1 die Mietverträgen über Fahrzeugeder Anmietung von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen von einer Firma, die selbst gelenkt werdenzur gewerbsmäßigen Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers berechtigt ist,
2.4.2 2.4.2. Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß Pkt. 1.1. und 1.2. erstreckt sich dieser Versicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträgen über die Anschaffung weiterer Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger und von Folgefahrzeugen,
2.4.3 über den Ankauf eines in den Versicherungsschutz eintretenden Motorfahrzeuges zu Lande oder zu Wasser, sofern der Antrag auf Rechtsschutzversi- cherung binnen vier Tagen ab behördlicher Zulas- sung des Fahrzeuges abgeschlossen wird oder der Rechtsschutzversicherungsvertrag auf dieses Fahr- zeug übergeht, wenn diese Fahrzeuge für die gemäß Pkt. 1. jeweils ver- einbarte vereinbarte Nutzung vorgesehen sind.
2.4.3. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß Pkt. 1.3 1.3. besteht kein auch Versicherungsschutz aus Verträgen über die Anschaffung eines Folgefahrzeuges gemäß Pkt. 5.2., ab dem Zeitpunkt der behördlichen Abmeldung des ursprünglichen Fahrzeuges. Für dieses besteht Versicherungsschutz aus Verträgen über dessen Veräußerung.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung 2021, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung
Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz. Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus - Versicherungsverträgen, - sonstigen schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Motorfahrzeuge Fahrzeuge und Anhänger einschließ- lich einschließlich Ersatzteile und Zubehör betreffen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrecht- lichen schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Ab- wehr und Abwehr von Schadenersatzansprüchen Ansprüchen wegen reiner Vermö- gensschädenbloßer Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausge- hen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. In Verbindung mit mit
2.4.1. Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß Pkt. 1.1 und 1.2 1.1. bis 1.3. erstreckt sich dieser Versicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher rechtli- cher Interessen aus Verträ- gen über
2.4.1 die Mietverträgen über Fahrzeuge, die selbst gelenkt werdender Anmietung von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen,
2.4.2 2.4.2. Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß Pkt. 1.1. und 1.2. erstreckt sich dieser Versicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtli- cher Interessen aus Verträgen über die Anschaffung weiterer Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger und von Folgefahrzeugen,
2.4.3 über den Ankauf eines in den Versicherungsschutz eintretenden Motorfahrzeuges zu Lande oder zu Wasser, sofern der Antrag auf Rechtsschutzversi- cherung binnen vier Tagen ab behördlicher Zulas- sung des Fahrzeuges abgeschlossen wird oder der Rechtsschutzversicherungsvertrag auf dieses Fahr- zeug übergeht, wenn diese Fahrzeuge für die gemäß Pkt. 1. jeweils ver- einbarte vereinbarte Nutzung vorgesehen sind.
2.4.3. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß Pkt. 1.3 1.3. besteht kein auch Versicherungsschutz aus Verträgen über die Anschaffung eines Folgefahrzeuges Folge- fahrzeuges gemäß Pkt. 5.2., ab dem Zeitpunkt der behördlichen Abmeldung des ursprünglichen Fahrzeuges. Für dieses besteht Versicherungsschutz aus Verträgen über dessen Veräußerung.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung, Rechtsschutz Versicherung
Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz. Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus - Versicherungsverträgen, - sonstigen schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Motorfahrzeuge Fahrzeuge und Anhänger einschließ- lich ein- schließlich Ersatzteile und Zubehör betreffen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrecht- lichen schuldrechtli- chen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Ab- wehr Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermö- gensschädenVermögens- schäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher vertragli- cher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung Ver- letzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz Etwaiger Versicherungsschutz gemäß Pkt. 1.1 und 1.2 Pkt 2.4 erstreckt sich dieser Versicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträ- gen überInteressen
2.4.1 die aus Mietverträgen über Fahrzeuge, die selbst gelenkt werden,
2.4.2 aus Verträgen über die Anschaffung weiterer Motorfahrzeuge Motorfahr- zeuge zu Lande sowie Anhänger und von Folgefahrzeugen,
2.4.3 über den Ankauf eines in den Versicherungsschutz eintretenden Motorfahrzeuges zu Lande oder zu Wasser, sofern der Antrag auf Rechtsschutzversi- cherung binnen vier Tagen ab behördlicher Zulas- sung des Fahrzeuges abgeschlossen wird oder der Rechtsschutzversicherungsvertrag auf dieses Fahr- zeug übergehtFolgefahrzeu- gen, wenn diese Fahrzeuge für die gemäß Pkt. 1. jeweils ver- einbarte vereinbarte Nutzung vorgesehen sind.
2.4.3 Abweichend von Artikel 3.1 besteht rückwirkend Versi- cherungsschutz für Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag über das versicherte Fahrzeug, wenn der Rechtsschutzver- sicherungsvertrag inkl. In Verbindung mit Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz gemäß Pkt. 1.3 besteht kein Versicherungsschutz gleichzeitig mit der Haftpflichtversicherung für dieses Fahrzeug beim selben Versicherer abgeschlossen wurde.
2.4.4 Eingeschlossen ist die Wahrnehmung rechtlicher Interes- sen aus Verträgen über die Anschaffung eines Folgefahrzeuges gemäß Pkt. 5.2der Veräußerung des aus dem Versicherungs- schutz ausscheidenden Fahrzeuges.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz. Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus - Versicherungsverträgen, - sonstigen schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Motorfahrzeuge Fahrzeuge und Anhänger einschließ- lich ein- schließlich Ersatzteile und Zubehör betreffen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrecht- lichen schuldrechtli- chen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Ab- wehr Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermö- gensschädenVermögens- schäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher vertragli- cher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung Ver- letzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß Pkt. 1.1 und 1.2 erstreckt sich dieser Versicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträ- gen überInteressen
2.4.1 die aus Mietverträgen über Fahrzeuge, die selbst gelenkt werden,
2.4.2 aus Verträgen über die Anschaffung weiterer Motorfahrzeuge Motorfahr- zeuge zu Lande sowie Anhänger und von Folgefahrzeugen,
2.4.3 über den Ankauf eines in den Versicherungsschutz eintretenden Motorfahrzeuges zu Lande oder zu Wasser, sofern der Antrag auf Rechtsschutzversi- cherung binnen vier Tagen ab behördlicher Zulas- sung des Fahrzeuges abgeschlossen wird oder der Rechtsschutzversicherungsvertrag auf dieses Fahr- zeug übergehtFolgefahrzeu- gen, wenn diese Fahrzeuge für die gemäß Pkt. 1. 1 jeweils ver- einbarte vereinbarte Nutzung vorgesehen sind.
2.4.3 Abweichend von Artikel 3.1 besteht rückwirkend Versi- cherungsschutz für Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag über das versicherte Fahrzeug, wenn der Rechtsschutz- versicherungsvertrag inkl. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß Pkt. 1.3 besteht kein Versicherungsschutz Vertrags-Rechts- schutz gleichzeitig mit der Haftpflichtversicherung für dieses Fahrzeug beim selben Versicherer abgeschlossen wurde.
2.4.4 Eingeschlossen ist die Wahrnehmung rechtlicher Interes- sen aus Verträgen über die Anschaffung eines Folgefahrzeuges gemäß Pkt. 5.2der Veräußerung des aus dem Versicherungs- schutz ausscheidenden Fahrzeuges.
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Samples: Charter Insurance Terms and Conditions, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz. Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus - Versicherungsverträgen, - sonstigen schuldrechtlichen schuldrechtli- chen Verträgen, die versicherte Motorfahrzeuge Fahrzeuge und Anhänger einschließ- lich einschließlich Ersatzteile und Zubehör betreffen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrecht- lichen schuldrechtli- chen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Ab- wehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermö- gensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher ver- traglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß Pkt. 1.1 und 1.2 erstreckt sich dieser Versicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträ- gen überInteressen
2.4.1 die aus Mietverträgen über Fahrzeuge, die selbst gelenkt werden,
2.4.2 aus Verträgen über die Anschaffung weiterer Motorfahrzeuge Motorfahr- zeuge zu Lande sowie Anhänger und von Folgefahrzeugen,
2.4.3 über den Ankauf eines in den Versicherungsschutz eintretenden Motorfahrzeuges zu Lande oder zu Wasser, sofern der Antrag auf Rechtsschutzversi- cherung binnen vier Tagen ab behördlicher Zulas- sung des Fahrzeuges abgeschlossen wird oder der Rechtsschutzversicherungsvertrag auf dieses Fahr- zeug übergehtFolgefahrzeu- gen, wenn diese Fahrzeuge für die gemäß Pkt. 1. 1 jeweils ver- einbarte vereinbarte Nutzung vorgesehen sind.
2.4.3 Abweichend von Artikel 3.1 besteht rückwirkend Versi- cherungsschutz für Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag über das versicherte Fahrzeug, wenn der Rechtsschutz- versicherungsvertrag inkl. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß Pkt. 1.3 besteht kein Versicherungsschutz Vertrags-Rechts- schutz gleichzeitig mit der Haftpflichtversicherung für dieses Fahrzeug beim selben Versicherer abgeschlossen wurde.
2.4.4 Eingeschlossen ist die Wahrnehmung rechtlicher Interes- sen aus Verträgen über die Anschaffung eines Folgefahrzeuges gemäß Pkt. 5.2der Veräußerung des aus dem Versicherungs- schutz ausscheidenden Fahrzeuges.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz. Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus - Versicherungsverträgen, - sonstigen schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Motorfahrzeuge Fahrzeuge und Anhänger einschließ- lich ein- schließlich Ersatzteile und Zubehör betreffen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrecht- lichen schuldrechtli- chen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Ab- wehr und Abwehr von Schadenersatzansprüchen Ansprüchen wegen reiner Vermö- gensschädenVermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher vor- vertraglicher Pflichten entstehen. Für die Interessenwahrnehmung aus Verträgen über die An- schaffung des in den Versicherungsschutz eintretenden Mo- torfahrzeuges bzw. Anhängers besteht Versicherungsschutz, sofern der Rechtsschutzversicherungsvertrag (inklusive Fahr- zeug-Vertrags-Rechtsschutz) gleichzeitig mit der Haftpflicht- versicherung für dieses Fahrzeug beim UNIQA-Konzern abge- schlossen wurde oder der Rechtsschutzversicherungsvertrag auf dieses Fahrzeug (als Folgefahrzeug) übergeht. Für Verträge über die Veräußerung des aus dem Versiche- rungsschutz ausscheidenden Motorfahrzeuges bzw. Anhän- gers besteht über Art. 3, Pkt. 1 hinaus Versicherungsschutz, sofern der Versicherungsfall innerhalb von 6 Monaten ab Kündigung des Vertrages hinsichtlich dieses Risikos eintritt. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß Pkt. 1.1 und 1.2 erstreckt sich dieser der Versicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträ- gen über
2.4.1 die Mietverträgen über Fahrzeuge, die selbst gelenkt werden,
2.4.2 die der Anmietung von Selbstfahr-Vermietfahrzeugen sowie aus der Anschaffung weiterer Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger und von Folgefahrzeugen,
2.4.3 über den Ankauf eines in den Versicherungsschutz eintretenden Motorfahrzeuges zu Lande oder zu Wasser, sofern der Antrag auf Rechtsschutzversi- cherung binnen vier Tagen ab behördlicher Zulas- sung des Fahrzeuges abgeschlossen wird oder der Rechtsschutzversicherungsvertrag auf dieses Fahr- zeug übergeht, wenn diese wei- terer Fahrzeuge (Anhänger) für die gemäß Pkt. 1. jeweils ver- einbarte Nutzung vorgesehen sind. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß Pkt. 1.3 besteht kein Versicherungsschutz aus Verträgen über die Anschaffung eines Folgefahrzeuges gemäß Pkt. 5.2vereinbarte Nut- zung.
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