Fahrzeuge und Container Musterklauseln

Fahrzeuge und Container. Fahrzeuge und Container sind als Ausstellungsgegenstände in den Hallen genehmigungspflichtig (siehe Punkt 4.4.1.2. und 4.4.2. Kraftfahrzeuge im Freigelände siehe Punkt 2.2.). Für Beschädigungen der Straßendecken und der Hallenböden durch Fahrzeuge und Container haftet der Aussteller in vollem Umfang. Fahrbare Ausstellungsstände (Show Trucks, Omnibusse, Trailer etc.) sind, wenn sie eine zusammen- hängende Fläche von mehr als 30 m² bilden, mit einer Sprinkleranlage zu versehen. Zu einer solchen zusammenhängenden Fläche gehören auch die zwischen zwei fahrbaren Ausstellungsständen befindlichen Flächen, es sei denn, die Abstände zwischen den beiden fahrbaren Ausstellungsständen sind so groß, dass die in der Halle installierten Sprinkler in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigt sind. Standbauten, die nicht genehmigt sind, den Technischen Richtlinien oder den Gesetzen nicht ent- sprechen, müssen auf Verlangen der Messe München GmbH geändert oder beseitigt werden. Bei nicht fristgerechter Ausführung ist die Messe München GmbH berechtigt auf Kosten und Gefahr des Ausstellers selbst Änderungen vorzunehmen oder, soweit dies erforderlich sein sollte, die Stand- bauten zu beseitigen.
Fahrzeuge und Container auf dem Gelände der Stadt sind stets genehmigungspflichtig. Die Aufstellung und/oder Nutzung von kraftstoffbetriebenen Fahrzeugen sind rechtzeitig anzuzeigen und alle relevanten Genehmigungen sind einzuholen. Um die Brandlast möglichst gering zu halten, ist der Kraftstoffvorrat im Tank auf die notwendige Menge zu begrenzen. Das Restvolumen des Tanks ist mit inertem Gas (z. B. Stickstoff) aufzufüllen.
Fahrzeuge und Container. Die Einbringung von Fahrzeugen und Containern ist stets durch HNF genehmigungspflichtig. Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren dürfen in den Räumlichkeiten nur mit maximal einem Liter Tankinhalt ausgestellt werden. Das verbleibende Restvolumen wird mit CO2 aufgefüllt. Der Tank ist über die gesamte Ausstellungsdauer verschlossen zu halten. Weitere Information sind beim HNF einzuholen.
Fahrzeuge und Container. Fahrzeuge und Container sind als Ausstellungsgegenstände in den Hallen genehmigungspflichtig (siehe Punkt 4.4.1.2. und 4.4.2. Kraftfahrzeuge im Freigelände siehe Punkt 2.2.). Für Beschädigungen der Straßendecken und der Hallenböden durch Fahrzeuge und Container haftet der Aussteller in vollem Umfang. Fahrbare Ausstellungsstände (Show Trucks, Omnibusse, Trailer etc.) sind, wenn sie eine zusammen- hängende Fläche von mehr als 30 m² bilden, mit einer Sprinkleranlage zu versehen. Zu einer solchen zusammenhängenden Fläche gehören auch die zwischen zwei fahrbaren Ausstellungsständen befindlichen Flächen, es sei denn, die Abstände zwischen den beiden fahrbaren Ausstellungsständen sind so groß, dass die in der Halle installierten Sprinkler in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigt sind.
Fahrzeuge und Container auf dem Gelände des Forum/Jahnhalle sind stets genehmigungs- pflichtig. Die Aufstellung und/oder Nutzung von kraftstoffbetrie- benen Fahrzeugen sind rechtzeitig anzuzeigen und alle relevanten Genehmigungen sind einzuholen. Um die Brandlast möglichst gering zu halten, ist der Kraftstoffvorrat im Tank auf die notwendige Menge zu begrenzen. Das Restvolumen des Tanks ist mit inertem Gas (z. B. Stickstoff) aufzufüllen.
Fahrzeuge und Container. Fahrzeuge und Container sind als Ausstellungsstände in den Hallen freiga- bepflichtig.