Standbaufreigabe Musterklauseln

Standbaufreigabe. 4.2.1. Prüfung und Freigabe genehmigungspflichtiger Bauten
Standbaufreigabe. Ausgehend davon, dass die Technischen Richtlinien bei der Gestaltung und Ausführung des Standes eingehalten werden, ist es bei eingeschossigen Standbauten in den Hallen, soweit sie eine Grundfläche von nicht mehr als 100 m² haben und nicht höher sind als 3 m, nicht erforderlich, Zeichnungen zur Freigabe einzureichen. Auf Wunsch bietet die Messe München GmbH dem Aussteller an, die einge- reichten Standbaupläne zu prüfen. Alle anderen Standbauten (insbesondere Stände ab einer Grundfläche von mehr als 100 m² oder einer Höhe von mehr als 3 m, mehrgeschossige Stände (siehe Punkt 4.9.), mobile Stände, Stände mit Brücken, Treppen, Kragdächern, Galerien, geneigte Wände etc.) und Bauten im Freigelände (siehe Punkt 4.8.) sind freigabepflichtig. Zur Freigabe sind vermaßte Grundriss-, Ansichts- und Schnittzeichnungen beim Technischen Aus- stellerservice einzureichen. Flucht- und Rettungswege sind in einem gesonderten Plan darzustellen. Sofern 200 oder mehr Sitzplätze vorgesehen sind, sind in einem gesonderten Plan (Bestuhlungsplan Maßstab 1:200), der in 3-facher Ausfertigung bei der Messe München GmbH einzureichen ist, die Gesamtzahl der Sitzplätze sowie die Rettungswege darzustellen, wobei die Breite der Rettungswege nach der größtmöglichen Anzahl der Personen zu bemessen ist, die sich in dem Raum aufhalten können (siehe auch Punkt 5.11.). Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Plans ist in der Nähe des Haupteingangs eines jeden Versammlungsraums gut sichtbar anzubringen.
Standbaufreigabe. 4.2. Acceptance of stand construction
Standbaufreigabe. Ausgehend davon, dass die Technischen Richtlinien bei der Gestaltung und Ausführung des Standes eingehalten werden, ist es bei eingeschossigen Standbauten in den Hallen nicht erforderlich, Zeichnungen zur Freigabe einzureichen. Auf Wunsch bietet die MESSE ESSEN GmbH dem Aussteller an, die frist- gerecht eingereichten Standbaupläne (in zweifacher Ausfertigung und mit eindeutiger Vermaßung in Grundriss und Ansicht) kostenpflichtig durch einen externen Statiker zu prüfen. Darüber hinaus sind alle anderen Standbauten, mobile Stände, Sonder- bauten und -konstruktionen freigabepflichtig. Die hierzu anfallenden Ko- sten finden Sie auf dem Formblatt „Standbaufreigabe”– A 0.2b. Alle Freigaben gelten nur für die jeweilige Veranstaltung.