Common use of Fahrzeugversicherung Clause in Contracts

Fahrzeugversicherung. 12 UMFANG DER VERSICHERUNG (1) Die Fahrzeugversicherung umfasst die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeuges und seiner unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten Teile, soweit die allgemeine Betriebserlaubnis durch deren Einbau nicht erlischt oder gesetzliche Bestimmun- gen deren Einbau nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für - Heckgepäckträger - Dachträger - Zubehör, soweit das Mitführen gesetzlich vorgeschrieben ist oder der Pannenhilfe dient, - Fotoapparate bis 50 EUR und - Schutzhelme ohne Lautsprecher bzw. Funkanlage für Zweiradfahrer, sofern diese über eine abgeschlossene Halterung fest mit dem Zweirad verbunden sind. Nur gegen Beitragszuschlag können die in der beigefügten Liste unter 1) und 2) angegebenen Fahrzeug- und Zubehörteile versichert werden. Die in der Liste unter 1) angegebenen Teile sind bis zu einem Neuwert von insgesamt 5 000 EUR beitragsfrei mitversichert. I. Die Teilversicherung umfasst Schäden a) durch Brand oder Explosion; b) durch Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch durch betriebsfrem- de Personen, Raub und Unterschlagung. Die Unterschlagung durch denjenigen, an den der Versicherungsnehmer das Fahrzeug unter Vorbehalt seines Eigentums veräußert hat, oder durch denjenigen, dem es zum Gebrauch oder zur Veräußerung überlassen wurde, ist von der Versicherung ausgeschlossen; c) durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung oder Lawinen auf das Fahrzeug. Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Wind- stärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind; d) durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes oder Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen oder Rentieren; e) bei als Personenwagen, Campingfahrzeugen oder Krafträdern zugelassenen Fahrzeu- gen, die durch Marderbiss unmittelbar an Kabeln, Schläuchen und Leitungen verursacht sind. Folgeschäden aller Art, insbesondere weitergehende Schäden am Fahrzeug selbst, sind vom Versicherungsschutz ausgenommen; f) durch Bruch an der Verglasung des Fahrzeuges. Die Verglasung umfasst Scheiben (Front-, Heck-, Seiten- und Trennscheiben), Glasdächer, Spiegel und Abdeckungen von Leuchten. Folgeschäden aller Art, insbesondere weitergehende Schäden am Fahrzeug selbst, sind vom Versicherungsschutz ausgenommen; g) durch Kurzschluss an der Verkabelung des Fahrzeuges. Folgeschäden aller Art, insbe- sondere weitergehende Schäden am Fahrzeug selbst, sind vom Versicherungsschutz ausgenommen; II. Die Vollversicherung umfasst darüber hinaus Schäden

Appears in 4 contracts

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Carsharing Agreement, Carsharing Business Customer Contract