Faire Behandlung der Anleger Musterklauseln

Faire Behandlung der Anleger. Die KVG stellt in Anlehnung an § 26 Abs. 2 Nr. 3 und 6 KAGB sicher, dass den von ihr verwalteten Investmentvermögen eine faire Behandlung zukommt und alle Anleger fair behandelt werden. Sie verwaltet den AIF sowie alle weiteren von ihr aufgelegten Investmentvermögen hierfür nach dem Prinzip der Gleichbehandlung. Sie wird ein Investmentvermögen und dessen Anleger nicht zulasten anderer Investmentvermögen oder deren Anleger bevorzugt behandeln. Die Entscheidungsprozesse und organisatorischen Strukturen der KVG sind entsprechend ausgerichtet. Die KVG hat Verfahren und Richtlinien implementiert, um die faire Behandlung zu gewährleisten. Hierzu zählen insbesondere »Grundsätze zum Interessenkonfliktmanagement«, die allgemeine, organisatorische und prozessuale Maßnahmen zur Ermittlung, Vorbeugung, Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten umfassen. Für deren Umsetzung hat die KVG die Funktion eines Compliance-Beauftragten installiert. Im Gesellschaftsvertrag und den Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft werden die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe gestellt. Jeder Anleger hat die gleichen Zugangsmöglichkeiten und Voraussetzungen für eine Beteiligung am Investmentvermögen. Es gibt keine Sonderrechte für bestimmte Anlegergruppen. Alle Anteile sind gleich gewichtet und haben, abgesehen vom Treuhandkommanditisten (siehe Kapitel 7.1 »Anteilsklassen«, Seite 55), gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Anteilsklassen werden nicht gebildet. Ansprüche einzelner Anleger auf Vorzugsbehandlung bestehen nicht. Alle Anleger haben ihre Kommanditeinlage nach den Vorgaben der Beitrittserklärung innerhalb der dort genannten Frist zu leisten. Abweichend hiervon leistet der Co-Investor im Zuge des Beitritts lediglich die auf seine Kommanditeinlage entfallende Haftsumme. Der den Betrag der Haftsumme übersteigende Teil der Pflichteinlage wird unbefristet gestundet und vom Co-Investor zugunsten der Gesellschaft ab Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten des Anlageobjekts auf die Objektgesellschaft (voraussichtlich ab dem 01.02.2022) mit 4,75 % p. a. verzinst.
Faire Behandlung der Anleger. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen. Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe Abschnitt „Abrechnung bei Anteilausgabe und –rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.
Faire Behandlung der Anleger. Beschreibung der Art und Weise, wie die AIF Verwaltungsgesellschaft bzw. der AIF eine faire Behandlung der Anleger gewährleistet, sowie Angaben darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen Anteile oder Aktien mit unterschiedlichen Rechten ausgegeben werden, und eine Erläuterung, welche Ausgestaltungsmerkmale gemäß § 96 Absatz 1 und 2 oder § 108 Absatz 4 KAGB den Anteil- oder Aktienklassen zugeordnet werden; Beschreibung des Verfahrens gemäß § 96 Absatz 1 Satz 4 oder § 108 Absatz 4 KAGB für die Errechnung des Wertes der Anteile oder Aktien jeder Anteil- oder Aktienklasse, einschließlich der Angaben, wenn ein Anleger eine Vorzugsbehand- lung oder einen Anspruch auf eine solche Behandlung erhält, eine Erläuterung dieser Behandlung, der Art der Anleger, die eine solche Vorzugsbehandlung erhalten, sowie ggf. der rechtlichen oder wirtschaftlichen Verbin- dungen zwischen diesen Anlegern und dem AIF oder der AIF-Verwaltungsgesellschaft
Faire Behandlung der Anleger. 16 Interessenkonflikt-Policy 16 7 Risiken der Kapitalanlage 17 Risikoprofil der Fondsgesellschaft 17 Darstellung weiterer Xxxxxxx 00
Faire Behandlung der Anleger. Die Anleger der Fondsgesellschaft werden gleichbehandelt. Es gibt keine Anleger, die eine Vorzugsbehandlung erfahren. Alle von den Anlegern gezeichneten Anteile haben dieselben Ausgestaltungsmerkmale, und es werden keine verschiedenen Anteilsklassen gemäß §149 Abs. 2 i.V.m. §96 Abs. 1 KAGB gebildet. Die Anteile der Gründungsgesell- schafter haben gemäß Gesellschaftsvertrag von den Anteilen der Anleger abweichende Ausgestaltungsmerkmale. Die AIF-Verwaltungsgesellschaft stellt durch die Beschäftigung ausreichenden Personals sicher, dass Anlegeranfragen zeitnah beant- wortet werden und keinem Anleger etwaige Nachteile aus seiner Beteiligung in Relation zu anderen Anlegern entstehen. Des Weite- ren stellen die AIF-Verwaltungsgesellschaft und ihre Mitarbeiter sicher, dass die Verwal- tung der Anteile professionell und ordentlich erfolgt, ohne dass Anleger unbillig belastet werden.
Faire Behandlung der Anleger. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft wird alle Anleger des Fonds fair behandeln. Dies wird in Kapitel F der Anlage A dargestellt.
Faire Behandlung der Anleger. 35 7.1 Organisatorische Maßnahmen zur fairen Behandlung der Anleger 35 7.2 Schlichtungsverfahren 35 8. INVESTITIONS- UND FINANZIERUNGSPLAN (PROGNOSE) 37
Faire Behandlung der Anleger. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet die Invest- ment-KG sowie alle weiteren von ihr aufgelegten Investment- vermögen nach dem Prinzip der Gleichbehandlung. Sie stellt sicher, dass die Gesellschafter (Anleger) der Investment-KG fair behandelt werden. Sie wird bestimmte Investmentvermögen und Anleger der Investmentvermögen nicht zulasten anderer bevorzugt behandeln. Die Gleichbehandlung wird auf allen Ebe- nen der Verwaltung der Investment-KG sichergestellt. Die Ent- scheidungsprozesse und organisatorischen Strukturen der Ka- pitalverwaltungsgesellschaft sind entsprechend ausgerichtet. Jeder Anleger hat die gleichen Zugangsmöglichkeiten und Vo- raussetzungen für den Zugang zum Investmentvermögen. Es gibt keine Sonderrechte für bestimmte Anlegergruppen. Alle Anteile sind gleich gewichtet und haben gleiche Ausgestal- tungsmerkmale. Anteilsklassen werden nicht gebildet. Ansprü- che einzelner Anleger auf Vorzugsbehandlung bestehen nicht. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft handelt bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im ausschließlichen Interesse der Anleger und der Integrität des Marktes. Die Geschäftsleitung der Kapitalverwal- tungsgesellschaft wirkt darüber hinaus auf eine gute Corporate Governance (Unternehmensführung) der Kapitalverwaltungs- gesellschaft hin. Zur Sicherstellung der fairen Behandlung der Anleger hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft eine Reihe von Verfahren und Richtlinien implementiert, denen hinsichtlich der Verwaltung der Investment-KG gefolgt wird.
Faire Behandlung der Anleger. Die Verwaltungsgesellschaft hat gemäß § 29 Abs. 1 InvFG 2011 bzw. § 10 Abs. 1 AIFMG alle Anleger der von ihr verwalteten AIF fair und gleich zu behandeln. Die Verwaltungsgesellschaft wird daher die Interessen einer bestimmten Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen einer anderen Gruppe von Anlegern stellen. Die Möglichkeit, Anteilsgattungen mit verschiedenen Ausgestaltungsmerkmalen auszugeben bzw. die Ausgabe derselben sowie die allfällige Bereitstellung von Portfolio Bestandsdaten (Full Holdings/Vermögensaufstellungen) an einzelne Anleger zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten stellen keine Bevorzugung von Anlegern dar.
Faire Behandlung der Anleger. Die PROJECT Investment AG als externe Kapitalverwaltungs- gesellschaft der Investmentgesellschaft hat die Anleger fair zu behandeln. Sie darf insbesondere im Rahmen der Steue- rung ihres Liquiditätsrisikos und im Rahmen des Beitritts der Anleger die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen. Eine faire Behandlung der Anleger stellt die Kapitalverwal- tungsgesellschaft bereits aufgrund der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags sowie der Anlagebedingungen sicher, die sich streng an die gesetzlichen Vorgaben des HGB sowie des KAGB halten. Im Gesellschaftsvertrag, der gleicherma- ßen für jeden Anleger Geltung hat, werden die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern weder im Rahmen des Beitritts zur Investmentgesellschaft noch im Rahmen der Beteiligung am Gewinn und Verlust der Invest- mentgesellschaft über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe gestellt. Insbesondere Sonderkonditionen für den Beitritt eines Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern werden nicht gewährt. Die Kapitalver- waltungsgesellschaft trägt somit dem Grundsatz der Anle- gergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt, dass sich kein Anleger weder im Rahmen des Beitritts zur Invest- mentgesellschaft noch im Rahmen der Auseinandersetzung der Investmentgesellschaft zum Laufzeitende einen Vorteil verschatten kann. Darüber hinaus bevorzugt die Kapitalverwaltungsgesell- schaft auch nicht bestimmte von ihr verwaltete Investment- gesellschaften und Anleger zulasten anderer. Dies stellt die Kapitalverwaltungsgesellschaft dadurch sicher, dass insbe- sondere im Rahmen des Portfoliomanagements, den Trans- aktionen in erwerbbare Vermögensgegenstände, der Buch- haltung, dem Controlling sowie dem Datenschutz (siehe Abschnitt ›17 Datenschutzhinweis‹) hierzu einheitliche Leit- linien gelten, die eine Gleichbehandlung aller von ihr verwal- teten Investmentgesellschaften und der Anleger sicherstel- len. Durch Festlegung und Einhaltung dieser einheitlichen Leitlinien wird eine faire Behandlung der betreuten Gesell- schaften sowie deren Anleger im Sinne des KAGB sicherge- stellt und Interessenkonflikte vermieden.